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   OLG Hamm, 20.12.2011 - I-15 Wx 520/10   

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https://dejure.org/2011,74849
OLG Hamm, 20.12.2011 - I-15 Wx 520/10 (https://dejure.org/2011,74849)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.12.2011 - I-15 Wx 520/10 (https://dejure.org/2011,74849)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Dezember 2011 - I-15 Wx 520/10 (https://dejure.org/2011,74849)
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Volltextveröffentlichung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wesentliche Entscheidungen müssen von der Eigentümerversammlung vorgegeben werden und dürfen nicht in das Ermessen des Verwalters oder des Verwaltungsbeirates gestellt werden; §§ 21, 27, 29 WEG

 
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  • OLG Hamm, 05.06.2007 - 15 W 239/06

    Aufrechnung durch den Verwalter; Zugriff auf die Instandhaltungsrücklage

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2011 - 15 Wx 520/10
    Hinsichtlich des organschaftlichen Aktes der Be- ( Stellung bzw. Abberufung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in der Bestellung eines neuen Venwalters regelmäßig bereits die Abberufung des bisherigen Verwalters liegt, da es abwegig wäre, anzunehmen, dass die Gemeinschaft zwei Verwalter haben will (Senat ZWE 2008, 182; BayObLG NZM 2003, 243).
  • BayObLG, 28.01.2003 - 2Z BR 126/02

    Abberufung des Wohnungseigentumsverwalters durch Neubestellung - Zugang der

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2011 - 15 Wx 520/10
    Hinsichtlich des organschaftlichen Aktes der Be- ( Stellung bzw. Abberufung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in der Bestellung eines neuen Venwalters regelmäßig bereits die Abberufung des bisherigen Verwalters liegt, da es abwegig wäre, anzunehmen, dass die Gemeinschaft zwei Verwalter haben will (Senat ZWE 2008, 182; BayObLG NZM 2003, 243).
  • OLG Hamm, 28.10.2003 - 15 W 203/02

    Zuziehung eines Rechtsanwalts zur Eigentümerversammlung; Überlassung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2011 - 15 Wx 520/10
    4 Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 28.10.2003 = ZMR 2004, 699 = NJW-RR 2004, 1310 = NZM 2005, 185) entspricht ein Beschluss, durch den der Verwalter ohne inhaltliche Vorgaben ermächtigt wird, in Absprache mit dem Beirat für die Beratung in der bzw. jeder Eigentümerversammlung einen Rechtsanwalt auf Kosten der Gemein­ schaft zu beauftragen (so Ziff. 2 lit.c des Verwaltervertrages), regelmäßig nicht ordnungs­ gemäßer Verwaltung.
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