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   OLG Hamm, 20.07.2021 - 4 U 72/20   

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OLG Hamm, 20.07.2021 - 4 U 72/20 (https://dejure.org/2021,32901)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.07.2021 - 4 U 72/20 (https://dejure.org/2021,32901)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Juli 2021 - 4 U 72/20 (https://dejure.org/2021,32901)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    UWG § 8 Abs. 1; UWG § ... 8 Abs. 4; UWG § 3a; UWG § 12 Abs. 1 Satz2 a.F.; UWG § 13 Abs. 3 n.F.; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 9; BGB § 204 Abs. 2 Satz1; BGB § 273; BGB § 288 Abs. 2; ElektroG § 9 Abs. 2; DIN EN; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 936; ZPO § 927
    Marktverhaltensregel, DIN EN 50419, Spürbarkeit, Bestimmtheit des Klageantrags, Klagebefugnis, Rechtsmissbrauch, forum shopping, Verjährung, Beendigung der Hemmung, Aufhebung, Kennzeichnung von Leuchten, Mülltonnensymbol, Abmahnkosten, Zinsen, Zurückbehaltungsrecht, ...

  • JurPC

    Kennzeichnung von Leuchten

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Marktverhaltensregel; DIN EN 50419; Spürbarkeit; Bestimmtheit des Klageantrags; Klagebefugnis; Rechtsmissbrauch; forum shopping; Verjährung; Beendigung der Hemmung; Aufhebung; Kennzeichnung von Leuchten; Mülltonnensymbol; Abmahnkosten; Zinsen; Zurückbehaltungsrecht; ...

  • rechtsportal.de

    Vertrieb von Leuchten und Leuchtmittel über das Internet; Kennzeichnungspflicht für Leuchten nach dem ElektroG

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Durchgestrichene Mülltonne

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchliche Abmahnung und Forum Shopping

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    § 3a UWG
    § 9 Abs. 2 ElektroG ist eine Marktverhaltensregel

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Fehlende Kennzeichnung von Elektrogeräten abmahnfähig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    § 9 Abs. 2 ElektroG ist eine Marktverhaltensregel - Fehlende "Durchgestrichene Mülltonne" ist abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Fehlende Kennzeichnung nach ElektroG ist wettbewerbswidrig

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Fehlende Müll-Kennzeichnung an Elektrogeräten ist wettbewerbswidrig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2021, 489
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • OLG Frankfurt, 25.07.2019 - 6 U 51/19

    Wettbewerbsverstoß durch fehlende Kennzeichnung nach § 9 II ElektroG

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2021 - 4 U 72/20
    § 9 Abs. 2 ElektroG ist eine Marktverhaltensregel i. S. v. § 3a UWG (Anschließung an OLG Frankfurt, Urteil vom 25.07.2019 - 6 U 51/19, WRP 2019, 1351).

    In der Folgezeit verurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt/Main die Beklagte im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren (Landgericht Darmstadt, Az. 12 O 19/19 = OLG Frankfurt, Az. 6 U 51/19), dessen Akte der Senat zu Informationszwecken beigezogen hat, am 25.07.2019 zunächst antragsgemäß zur Unterlassung.

    Dies folge zwingend daraus, dass die vom Oberlandesgericht Frankfurt/Main im dortigen Verfahren 6 U 51/19 am 25.07.2019 erlassene einstweilige Verfügung mangels wirksamer Vollziehung mit ex tunc-Wirkung der Aufhebung unterliege.

    Nach anderer Auffassung stellt § 9 Abs. 2 ElektroG hingegen eine Marktverhaltensregel dar (vgl. bspw. OLG Frankfurt im vorangegangenen Verfügungsverfahren, Urteil vom 25.07.2019 - 6 U 51/19, WRP 2019, 1351, Rn. 21 ff.; Senatsurteil vom 04.09.2014 - 4 U 77/14, NJOZ 2015, 933, Rn. 80 ff. mwN.

    Die diesbezüglichen Erwägungen des Landgerichts insbesondere zu der Frage, ob jeweils der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 2 Satz 2 ElektroG greift, sind ebenfalls nicht zu beanstanden (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 25.07.2019 - 6 U 51/19, WRP 2019, 1351, Rn. 28 ff., zit. nach juris).

    Aus diesem Grund schreibt der Gesetzgeber vor, dass das Symbol grundsätzlich unmittelbar auf dem Produkt anzubringen ist und nicht lediglich in den Begleitunterlagen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.07.2019 - 6 U 51/19, WRP 2019, 1351, Rn. 32, zit. nach juris).

    Der Umstand, dass das Landgericht Dortmund die vom Oberlandesgericht Frankfurt/Main im dortigen Berufungsverfahren 6 U 51/19 mit Urteil vom 25.07.2019 erlassene einstweilige Verfügung mit Urteil vom 27.04.2020 (Az. 10 O 49/19) mangels Vollziehung binnen der Frist der §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO zu Recht wegen veränderter Umstände aufgehoben hat und die hiergegen gerichtete Berufung der hiesigen Klägerin vor dem Senat (Az. 4 U 62/20) erfolglos geblieben ist, führt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dazu, dass die Hemmungswirkung ex tunc entfallen ist.

  • OLG Karlsruhe, 02.02.2024 - 4 U 62/20

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer automatischen

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2021 - 4 U 72/20
    Die hiergegen gerichtete Berufung der hiesigen Klägerin ist vor dem Senat (Az. 4 U 62/20) erfolglos geblieben.

    Bemerkenswert sei - wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.07.2021 geltend macht - ferner, dass sie, die hiesige Beklagte, im parallelen Aufhebungsverfahren (Senat, Az. 4 U 62/20) trotz erstinstanzlichen Obsiegens nun als Zweitschuldnerin für die Gerichtskosten in Anspruch genommen werde, weil die hiesige Klägerin und dortige Aufhebungsbeklagte unter ihrer bisherigen Anschrift nicht zu ermitteln sei.

    Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt es auch unter Berücksichtigung des gem. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zuzulassenden Vorbringens der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 12.07.2021 betreffend ihre Inanspruchnahme als Zweitschuldnerin im parallelen Aufhebungsverfahren (Senat - 4 U 62/20) nicht an einer konkreten Ausübung des Gewerbes der Klägerin.

    Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs reicht diese Motivation ebenso wenig aus wie der Umstand, dass die Parteien - wie dem Senat aufgrund der bei ihm anhängigen drei Berufungsverfahren (neben dem vorliegenden Verfahren noch die Berufungsverfahren mit den Az. 4 U 57/20 und 4 U 62/20) bekannt ist - in einer Vielzahl von Konstellationen aufgrund wechselseitig ausgesprochener Abmahnungen streiten (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2021 - I ZR 17/18, WRP 2021, 746, Rn. 44, zit. nach juris - Berechtigte Gegenabmahnung).

    Der Umstand, dass das Landgericht Dortmund die vom Oberlandesgericht Frankfurt/Main im dortigen Berufungsverfahren 6 U 51/19 mit Urteil vom 25.07.2019 erlassene einstweilige Verfügung mit Urteil vom 27.04.2020 (Az. 10 O 49/19) mangels Vollziehung binnen der Frist der §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO zu Recht wegen veränderter Umstände aufgehoben hat und die hiergegen gerichtete Berufung der hiesigen Klägerin vor dem Senat (Az. 4 U 62/20) erfolglos geblieben ist, führt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dazu, dass die Hemmungswirkung ex tunc entfallen ist.

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 17/18

    Berechtigte Gegenabmahnung

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2021 - 4 U 72/20
    Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs reicht diese Motivation ebenso wenig aus wie der Umstand, dass die Parteien - wie dem Senat aufgrund der bei ihm anhängigen drei Berufungsverfahren (neben dem vorliegenden Verfahren noch die Berufungsverfahren mit den Az. 4 U 57/20 und 4 U 62/20) bekannt ist - in einer Vielzahl von Konstellationen aufgrund wechselseitig ausgesprochener Abmahnungen streiten (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2021 - I ZR 17/18, WRP 2021, 746, Rn. 44, zit. nach juris - Berechtigte Gegenabmahnung).

    Dies ist der Fall, wenn sie begründet ist, ihr also ein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zugrunde liegt, und sie außerdem wirksam sowie erforderlich ist, um dem Unterlassungsschuldner einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (st. Respr., vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 21.01.2021 - I ZR 17/18, WRP 2021, 746, Rn. 13 mwN., zit. nach juris - Berechtigte Gegenabmahnung).

    Der Abmahnende muss daher (nur) die begangene Verletzungshandlung in tatsächlicher Hinsicht so detailliert schildern, dass dem Abgemahnten deutlich wird, was der Abmahnende konkret beanstandet und was der Abgemahnte abstellen oder künftig unterlassen soll (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2021 - I ZR 17/18, WRP 2021, 746, Rn. 26 mwN., zit. nach juris - Berechtigte Gegenabmahnung).

  • OLG Hamburg, 06.12.2006 - 5 U 67/06

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Weitere Anspruchsverfolgung in

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2021 - 4 U 72/20
    Macht der Kläger das Hauptsacheverfahren vor einem anderen Gericht anhängig als das vorangegangene einstweilige Verfügungsverfahren, stellt dies jedenfalls dann kein rechtsmissbräuchliches "forum shopping" dar, wenn er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dessen abschlägiger Bescheidung nicht zurücknimmt, um an einen anderen, ihm vermeintlich "günstigeren" Gerichtsstand auszuweichen und dort einen inhaltsgleichen (Hauptsache-)Antrag zu stellen, sondern stattdessen gegen die ihm ungünstige erstinstanzliche Entscheidung Berufung einlegt und auf diese Weise letztlich eine ihm günstige Entscheidung des Berufungsgerichts erstreitet (Abgrenzung zu OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2019 - 20 U 87/18, GRUR 2019, 438; OLG München, Beschluss vom 27.12.2010 - 6 U 4816/10, WRP 2011, 364; OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06, GRUR 2007, 614; Frankfurt, Urteil vom 14.07.2005 - 16 U 23/05, GRUR 2005, 972).

    sog. "forum shoppings" (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06, GRUR 2007, 614, Rn. 16, zit. nach juris).

    Sämtlichen von der Beklagten insoweit zitierten Entscheidungen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2019 - 20 U 87/18, GRUR 2019, 438; OLG München, Beschluss vom 27.12.2010 - 6 U 4816/10, WRP 2011, 364; OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06, GRUR 2007, 614; Frankfurt, Urteil vom 14.07.2005 - 16 U 23/05, GRUR 2005, 972) ist gemein, dass der jeweilige Antragsteller bzw. Verfügungskläger in dem prozessual nicht schutzwürdigen Bestreben, eine vom ursprünglich angerufenen Gericht vorgesehene Beteiligung des Prozessgegners an der Entscheidungsfindung zu vereiteln und auf diese Weise eine gerichtliche Eilentscheidung ohne die Gewährung rechtlichen Gehörs des Prozessgegners erlangen zu wollen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06, GRUR 2007, 614, Rn. 23 mwN., zit nach juris), seinen Antrag zurückgenommen und an einem anderen Gericht erneut inhaltsgleich gestellt hat, nachdem das ursprünglich angerufene Gericht Termin anberaumt bzw. Zweifel an den Erfolgsaussichten des Antrags geäußert hatte.

  • BGH, 08.11.2018 - I ZR 108/17

    Wettbewerb zweier Vermarktungsunternehmen für Hörfunkwerbezeiten:

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2021 - 4 U 72/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. nur Urteil vom 08.11.2018 - I ZR 108/17, GRUR 2019, 627, Rn. 15 mwN., zit. nach juris - Deutschland-Kombi), der der Senat folgt, darf ein Unterlassungsantrag gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt.

    Dieser Antrag erfasst über die beschriebene konkrete Verletzungsform hinaus alle kerngleichen Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der beanstandeten Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2018 - I ZR 108/17, GRUR 2019, 627, Rn. 19 mwN., zit. nach juris - Deutschland-Kombi).

  • BGH, 26.09.2013 - VII ZR 2/13

    Bauvertrag: Erstattungsanspruch gegen den Bauunternehmer wegen der Zahlung von

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2021 - 4 U 72/20
    Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB schließt den bereits eingetretenen Verzug nur aus, wenn der Schuldner die geschuldete eigene Leistung seinerseits Zug um Zug gegen Erfüllung des Gegenanspruchs anbietet (Anschluss an BGH, Urteil vom 26.09.2013 - VII ZR 2/13, NJW 2014, 55).

    Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB schließt den bereits eingetretenen Verzug nur aus, wenn der Schuldner die geschuldete eigene Leistung seinerseits Zug um Zug gegen Erfüllung des Gegenanspruchs anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2013 - VII ZR 2/13, NJW 2014, 55, Rn. 46; Palandt/Grüneberg, aaO., § 273 BGB, Rn. 20 mwN.).

  • OLG München, 27.12.2010 - 6 U 4816/10

    Wettbewerbsrechtliches einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Pay-TV-Werbung für

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2021 - 4 U 72/20
    Macht der Kläger das Hauptsacheverfahren vor einem anderen Gericht anhängig als das vorangegangene einstweilige Verfügungsverfahren, stellt dies jedenfalls dann kein rechtsmissbräuchliches "forum shopping" dar, wenn er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dessen abschlägiger Bescheidung nicht zurücknimmt, um an einen anderen, ihm vermeintlich "günstigeren" Gerichtsstand auszuweichen und dort einen inhaltsgleichen (Hauptsache-)Antrag zu stellen, sondern stattdessen gegen die ihm ungünstige erstinstanzliche Entscheidung Berufung einlegt und auf diese Weise letztlich eine ihm günstige Entscheidung des Berufungsgerichts erstreitet (Abgrenzung zu OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2019 - 20 U 87/18, GRUR 2019, 438; OLG München, Beschluss vom 27.12.2010 - 6 U 4816/10, WRP 2011, 364; OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06, GRUR 2007, 614; Frankfurt, Urteil vom 14.07.2005 - 16 U 23/05, GRUR 2005, 972).

    Sämtlichen von der Beklagten insoweit zitierten Entscheidungen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2019 - 20 U 87/18, GRUR 2019, 438; OLG München, Beschluss vom 27.12.2010 - 6 U 4816/10, WRP 2011, 364; OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06, GRUR 2007, 614; Frankfurt, Urteil vom 14.07.2005 - 16 U 23/05, GRUR 2005, 972) ist gemein, dass der jeweilige Antragsteller bzw. Verfügungskläger in dem prozessual nicht schutzwürdigen Bestreben, eine vom ursprünglich angerufenen Gericht vorgesehene Beteiligung des Prozessgegners an der Entscheidungsfindung zu vereiteln und auf diese Weise eine gerichtliche Eilentscheidung ohne die Gewährung rechtlichen Gehörs des Prozessgegners erlangen zu wollen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06, GRUR 2007, 614, Rn. 23 mwN., zit nach juris), seinen Antrag zurückgenommen und an einem anderen Gericht erneut inhaltsgleich gestellt hat, nachdem das ursprünglich angerufene Gericht Termin anberaumt bzw. Zweifel an den Erfolgsaussichten des Antrags geäußert hatte.

  • LG Darmstadt, 02.04.2019 - 12 O 19/19
    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2021 - 4 U 72/20
    In der Folgezeit verurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt/Main die Beklagte im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren (Landgericht Darmstadt, Az. 12 O 19/19 = OLG Frankfurt, Az. 6 U 51/19), dessen Akte der Senat zu Informationszwecken beigezogen hat, am 25.07.2019 zunächst antragsgemäß zur Unterlassung.

    Die Verjährung ist jedoch gem. § 204 Abs. 1 Nr. 9 ZPO rechtzeitig dadurch gehemmt worden, dass der beim Landgericht Darmstadt gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 01.03.2019 (Az. 12 O 19/19) der Beklagten ausweichlich der vom Senat zu Informationszwecken beigezogenen Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens am 13.03.2019 zugestellt worden ist.

  • OLG Düsseldorf, 31.01.2019 - 20 U 87/18

    Rechtsschutzbedürfnis für die erneute Beantragung einer Unterlassungsverfügung

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2021 - 4 U 72/20
    Macht der Kläger das Hauptsacheverfahren vor einem anderen Gericht anhängig als das vorangegangene einstweilige Verfügungsverfahren, stellt dies jedenfalls dann kein rechtsmissbräuchliches "forum shopping" dar, wenn er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dessen abschlägiger Bescheidung nicht zurücknimmt, um an einen anderen, ihm vermeintlich "günstigeren" Gerichtsstand auszuweichen und dort einen inhaltsgleichen (Hauptsache-)Antrag zu stellen, sondern stattdessen gegen die ihm ungünstige erstinstanzliche Entscheidung Berufung einlegt und auf diese Weise letztlich eine ihm günstige Entscheidung des Berufungsgerichts erstreitet (Abgrenzung zu OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2019 - 20 U 87/18, GRUR 2019, 438; OLG München, Beschluss vom 27.12.2010 - 6 U 4816/10, WRP 2011, 364; OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06, GRUR 2007, 614; Frankfurt, Urteil vom 14.07.2005 - 16 U 23/05, GRUR 2005, 972).

    Sämtlichen von der Beklagten insoweit zitierten Entscheidungen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2019 - 20 U 87/18, GRUR 2019, 438; OLG München, Beschluss vom 27.12.2010 - 6 U 4816/10, WRP 2011, 364; OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06, GRUR 2007, 614; Frankfurt, Urteil vom 14.07.2005 - 16 U 23/05, GRUR 2005, 972) ist gemein, dass der jeweilige Antragsteller bzw. Verfügungskläger in dem prozessual nicht schutzwürdigen Bestreben, eine vom ursprünglich angerufenen Gericht vorgesehene Beteiligung des Prozessgegners an der Entscheidungsfindung zu vereiteln und auf diese Weise eine gerichtliche Eilentscheidung ohne die Gewährung rechtlichen Gehörs des Prozessgegners erlangen zu wollen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06, GRUR 2007, 614, Rn. 23 mwN., zit nach juris), seinen Antrag zurückgenommen und an einem anderen Gericht erneut inhaltsgleich gestellt hat, nachdem das ursprünglich angerufene Gericht Termin anberaumt bzw. Zweifel an den Erfolgsaussichten des Antrags geäußert hatte.

  • OLG Frankfurt, 14.07.2005 - 16 U 23/05

    Zivilprozessrecht: Zweiter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung;

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2021 - 4 U 72/20
    Macht der Kläger das Hauptsacheverfahren vor einem anderen Gericht anhängig als das vorangegangene einstweilige Verfügungsverfahren, stellt dies jedenfalls dann kein rechtsmissbräuchliches "forum shopping" dar, wenn er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dessen abschlägiger Bescheidung nicht zurücknimmt, um an einen anderen, ihm vermeintlich "günstigeren" Gerichtsstand auszuweichen und dort einen inhaltsgleichen (Hauptsache-)Antrag zu stellen, sondern stattdessen gegen die ihm ungünstige erstinstanzliche Entscheidung Berufung einlegt und auf diese Weise letztlich eine ihm günstige Entscheidung des Berufungsgerichts erstreitet (Abgrenzung zu OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2019 - 20 U 87/18, GRUR 2019, 438; OLG München, Beschluss vom 27.12.2010 - 6 U 4816/10, WRP 2011, 364; OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06, GRUR 2007, 614; Frankfurt, Urteil vom 14.07.2005 - 16 U 23/05, GRUR 2005, 972).

    Sämtlichen von der Beklagten insoweit zitierten Entscheidungen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2019 - 20 U 87/18, GRUR 2019, 438; OLG München, Beschluss vom 27.12.2010 - 6 U 4816/10, WRP 2011, 364; OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06, GRUR 2007, 614; Frankfurt, Urteil vom 14.07.2005 - 16 U 23/05, GRUR 2005, 972) ist gemein, dass der jeweilige Antragsteller bzw. Verfügungskläger in dem prozessual nicht schutzwürdigen Bestreben, eine vom ursprünglich angerufenen Gericht vorgesehene Beteiligung des Prozessgegners an der Entscheidungsfindung zu vereiteln und auf diese Weise eine gerichtliche Eilentscheidung ohne die Gewährung rechtlichen Gehörs des Prozessgegners erlangen zu wollen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06, GRUR 2007, 614, Rn. 23 mwN., zit nach juris), seinen Antrag zurückgenommen und an einem anderen Gericht erneut inhaltsgleich gestellt hat, nachdem das ursprünglich angerufene Gericht Termin anberaumt bzw. Zweifel an den Erfolgsaussichten des Antrags geäußert hatte.

  • OLG Hamm, 19.11.2013 - 4 U 65/13

    Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung

  • LG Dortmund, 27.04.2020 - 10 O 16/19

    Kennzeichnungspflicht für Lampen nach dem ElektroG

  • OLG Düsseldorf, 08.05.2014 - 15 U 69/14

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs von Kopfhörern ohne dauerhafte

  • OLG Frankfurt, 03.05.2018 - 6 U 89/17

    Markenmäßige Benutzung; missbräuchliche Markenanmeldung ("Pfefferspray")

  • OLG Hamm, 24.07.2014 - 4 U 142/13

    Anforderungen an die Kennzeichnung von Leuchtmitteln; Begriff des Mitbewerbers

  • OLG München, 26.06.2008 - 29 U 2250/08

    Internet-Handel: Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im

  • BGH, 10.03.2016 - I ZR 183/14

    Wettbewerbsverstoß: Voraussetzungen für die erfolgreiche Geltendmachung eines

  • BGH, 28.11.2019 - I ZR 23/19

    Pflichten des Batterieherstellers - Verbot des Vertriebs von Batterien ohne

  • OLG Köln, 20.02.2015 - 6 U 118/14

    Wettbewerbswidrigkeit fehlender Kennzeichnung von Elektroartikeln

  • BGH, 12.07.1995 - I ZR 85/93

    FUNNY PAPER - Rufausbeutung

  • BGH, 14.11.2002 - I ZR 137/00

    Preisempfehlung für Sondermodelle

  • OLG Hamm, 04.09.2014 - 4 U 77/14

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs von Kopfhörern ohne Registrierung gem. § 6

  • BGH, 28.03.2019 - I ZR 85/18

    Kaffeekapseln - Wettbewerbsverstoß wegen Verletzung der Pflicht zur Angabe eines

  • BGH, 28.09.2004 - IX ZR 155/03

    Hemmung der Verjährung des Anfechtungsanspruchs durch Antrag des

  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 50/14

    ConText - Schutz eines Unternehmenskennzeichens: Widersprüchlichkeit eines

  • OLG Düsseldorf, 28.10.2021 - 15 U 37/21

    Ansprüche wegen der Verletzung eines auch mit Wirkung für die Bundesrepublik

    Eine solche liegt nämlich nur vor, wenn die in Rede stehende Geldforderung die Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung ist (BGH, NJW 2010, 1872 Rn. 23; NJW 2010, 3226 Rn. 12), was für den Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten nicht zutrifft (BGH, Urt. v. 22.07.2021 - I ZR 123/20, GRUR-RS 2021, 27885 Rn. 44 - Vorstandsabteilung; Beschl. v. 08.12.2016 - I ZR 88/16, GRUR-RS 2016, 113929 Rn. 12 - Testsiegelwerbung; GRUR 2015, 187 Rn. 27 - Zuwiderhandlung während der Schwebezeit; OLG Celle, GRUR-RR 2007, 111 - Hörgeräte; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2018, 515 Rn. 36 - Pfefferspray; OLG Hamm, Urt. v. 20.07.2021 - 4 U 72/20, GRUR-RS 2021, 21779 Rn. 122; Kühnen, a.a.O., Kap. C Rn. 77).
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