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   OLG Hamm, 27.06.2023 - 4 ORs 46/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,14739
OLG Hamm, 27.06.2023 - 4 ORs 46/23 (https://dejure.org/2023,14739)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.06.2023 - 4 ORs 46/23 (https://dejure.org/2023,14739)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Juni 2023 - 4 ORs 46/23 (https://dejure.org/2023,14739)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Verwenden von verfassungswidriger Kennzeichen, Facebook-Post, SS-Vergleich, Polizei, Beleidigung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Fotomontage als Beleidigung; Anprangernde Wirkung eines Polizistenbildes; Doppelte Sig-Rune auf Hemdkragen als verfassungswidriges Kennzeichen; Wahrnehmbarkeit verfassungswidriger Kennzeichen durch Facebook-Posting; Kritik gegen Corona-Politik als Meinungsäußerung

Kurzfassungen/Presse (7)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Fotomontage mit SS-Symbolen als Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StGB: Polizei-SS-Vergleich als Bildmontage bei Facebook - Verfassungswidrige Kennzeichen/Beleidigung

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    SS-Vergleich bei Facebook

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fotomontage mit SS-Symbolen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Fotomontage mit SS-Symbolen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Polizei-SS-Vergleich: "Unsäglich"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fotomontage als Beleidigung; Anprangernde Wirkung eines Polizistenbildes; Doppelte Sig-Rune auf Hemdkragen als verfassungswidriges Kennzeichen; Wahrnehmbarkeit verfassungswidriger Kennzeichen durch Facebook-Posting; Kritik gegen Corona-Politik als Meinungsäußerung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 749
  • StV 2024, 374 (Ls.)
  • MMR 2024, 57

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2023 - 4 ORs 46/23
    Nur in den (Ausnahme-) Fällen, in denen die Äußerungen die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, tritt die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19; 1 BvR 2459/19 in NJW 2020, 2629; BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 2020 - 1 BvR 1094/19 in NJW 2020, 2631).

    Eine solche liegt dann vor, wenn die Äußerung keinen nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 in NJW 2020, 2622 ff.).

    Auch liegt keine Formalbeleidigung, welche bei besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern - etwa aus der Fäkalsprache - angenommen wird, vor (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 in NJW 2020, 2622 ff.).

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn diesem der seiner menschlichen Würde ausmachende Kern der Persönlichkeit abgesprochen würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 in NJW 2020, 2622 ff.).

  • BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2023 - 4 ORs 46/23
    Einschränkend muss in diesem Zusammenhang jedoch auch berücksichtigt werden, dass bei schriftlichen Äußerungen ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung erwartet werden kann als bei Beiträgen etwa im Rahmen einer hitzigen Diskussion (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 in NJW 2022, 680 ff.).

    Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist zwar umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 in NJW 2022, 680 ff.).

    Denn es ist nicht entscheidend, wie der Erklärende seine Äußerung subjektiv verstanden wissen wollte, sondern maßgeblich ist der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 in NJW 2022, 680 ff.).

  • BGH, 15.03.2007 - 3 StR 486/06

    Strafbarkeit der Darstellung durchgestrichener Hakenkreuze

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2023 - 4 ORs 46/23
    Es soll bereits jeder Anschein vermieden werden, in der Bundesrepublik Deutschland gebe es eine rechtsstaatswidrige politische Entwicklung in dem Sinne, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen in der durch das Kennzeichen symbolisierten Richtung geduldet werden (vgl. BGH, Urteil v. 15. März 2007 - 3 StR 486/06 in NJW 2007, 1602).

    Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die weite Fassung des § 86a StGB eine Restriktion des Tatbestands in der Weise erfordert, dass solche Handlungen, die dem Schutzzweck der Norm eindeutig nicht zuwiderlaufen oder sogar in seinem Sinne wirken, nicht dem objektiven Tatbestand unterfallen (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08; BGH, Urteil v. 15. März 2007 - 3 StR 486/06, zitiert nach juris).

    Dies ist für Fälle anerkannt, in denen das Kennzeichen in einer Weise dargestellt wird, die offenkundig gerade zum Zweck der Kritik an der verbotenen Vereinigung oder der ihr zu Grunde liegenden Ideologie eingesetzt (vgl. BGH, Urteil v. 15. März 2007 - 3 StR 486/06, zitiert nach juris) oder erkennbar verzerrt, etwa parodistisch verwendet wird (vgl. BGH, Urteil v. 14. Februar 1973 - 3 StR 3/72 in NJW 1973, 766 f.).

  • BVerfG, 09.02.2022 - 1 BvR 2588/20

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2023 - 4 ORs 46/23
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist die beeinträchtigende Wirkung einer Äußerung gesteigert, wenn sie in wiederholender und anprangernder Weise, etwa unter Nutzung der Bildnisse des Betroffenen, oder besonders sichtbar in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Medium getätigt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. Februar 2022 - 1 BvR 2588/20 in NStZ 2022, 734 ff.).

    Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft nur erwartet werden kann, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. Februar 2022 - 1 BvR 2588/20 in NStZ 2022, 734 ff.).

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 1094/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2023 - 4 ORs 46/23
    Nur in den (Ausnahme-) Fällen, in denen die Äußerungen die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, tritt die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19; 1 BvR 2459/19 in NJW 2020, 2629; BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 2020 - 1 BvR 1094/19 in NJW 2020, 2631).

    Dies gilt grundsätzlich auch für textliche Äußerungen in den "sozialen Netzwerken" im Internet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 2020 - 1 BvR 1094/19 in NJW 2020, 2631 ff.).

  • BGH, 01.10.2008 - 3 StR 164/08

    VSBD-Keltenkreuz als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2023 - 4 ORs 46/23
    Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die weite Fassung des § 86a StGB eine Restriktion des Tatbestands in der Weise erfordert, dass solche Handlungen, die dem Schutzzweck der Norm eindeutig nicht zuwiderlaufen oder sogar in seinem Sinne wirken, nicht dem objektiven Tatbestand unterfallen (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08; BGH, Urteil v. 15. März 2007 - 3 StR 486/06, zitiert nach juris).

    Mit dieser Rechtsprechung wird einerseits dem Anliegen, verbotene Kennzeichen grundsätzlich aus dem Bild des politischen Lebens zu verbannen, andererseits den hohen Anforderungen, die das Grundrecht der freien Meinungsäußerung an die Beurteilung solcher kritischen Sachverhalte stellt, Rechnung getragen (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08 in NStZ 2009, 88 ff.).

  • OLG Celle, 25.08.2010 - 31 Ss 30/10

    Verbotene Mitteilung von Gerichtsverhandlungen im Internet; Veröffentlichung

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2023 - 4 ORs 46/23
    Allein die Berufsausübung macht eine Person nicht zu einer Person der Zeitgeschichte (vgl. OLG Celle, Urteil v. 25. August 2010 - 31 Ss 30/10 in BeckRS 2010, 22674).
  • BGH, 17.12.2019 - VI ZR 504/18

    Anspruch auf Unterlassung einer identifizierenden Bildberichterstattung über ein

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2023 - 4 ORs 46/23
    Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse (vgl. BGH, Urteil v. 17. Dezember 2019 - VI ZR 504/18 in GRUR 2020, 555 ff.).
  • BGH, 24.10.2006 - 1 StR 503/06

    Darlegungsanforderungen an die Verfahrensrüge bei der Verletzung des

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2023 - 4 ORs 46/23
    Eine Verfahrensrüge, der Hinweis sei verspätet erfolgt, kann daher in aller Regel keinen Erfolg haben, wenn - wie auch hier - kein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt worden war (vgl. BGH, Urteil v. 2. Juni 1982 - 2 StR 182/82 in NStZ 2007, 234).
  • BGH, 23.04.2002 - 3 StR 505/01

    Hinweispflicht (Änderung eines rechtlichen Gesichtspunkts); Beruhen; Zurechnung;

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2023 - 4 ORs 46/23
    Der Senat hat den Inhalt der Anklageschrift zur Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ohnehin zur Kenntnis zu nehmen, so dass er auch aus diesem Grund um den Inhalt des Anklagesatzes weiß (vgl. BGH, Beschl. v. 23. April 2022 - 3 StR 505/01 in BeckRS 2002, 4392).
  • BGH, 02.06.1982 - 2 StR 182/82
  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2459/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

  • BGH, 14.02.1973 - 3 StR 3/72

    Wiedergabe von Kennzeichen einer verbotenen verfassungswidrigen Organisation auf

  • OLG Brandenburg, 12.09.2005 - 1 Ss 58/05

    Verwechslungsfähigkeit des ehemaligen Markenlogos "Thor Steinar" mit Kennzeichen

  • OLG Stuttgart, 07.02.2014 - 1 Ss 599/13

    Strafverfahren wegen Beleidigung: Persönliche Diffamierung eines Polizeibeamten

  • OLG Bamberg, 18.09.2007 - 2 Ss 43/07

    "Lebensrune" als verfassungsfeindliches Kennzeichen i.S.d. § 86a StGB

  • OLG Jena, 01.06.2006 - 1 Ss 79/06
  • BayObLG, 08.05.2024 - 204 StRR 452/23

    Freispruch für Graffiti-Sprayer

    aa) Bei der Waffen-SS handelt es sich um eine Untergliederung der SS und damit um eine ehemalige nationalsozialistische und damit verfassungswidrige Organisation im Sinne von § 86a Abs. 1 Nr. 1, § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB (vgl. EGMR, Entscheidung vom 13.03.2018 - 35285/16 -, juris Rn. 33, 49; BGH, Urteil vom 28.07.2005 - 3 StR 60/05 -, NJW 2005, 3223, juris Rn. 8; OLG Brandenburg, Urteil vom 12.09.2005 - 1 Ss 58/05 -, OLG-NL 2006, 69, juris Rn. 11; OLG Dresden, Urteil vom 12.02.2008 - 3 Ss 375/06 -, juris Rn. 17; OLG Hamm, Urteil vom 27.06.2023 - III-4 ORs 46/23 -, NStZ 2023, 749, juris Rn. 15 f.), die durch Art. 1 Nr. 1 und Nr. 2 i.V.m. Nr. 55 der Liste im Anhang des Kontrollratsgesetzes Nr. 2 vom 10.10.1945 aufgelöst und verboten worden ist (vgl. OLG München, Urteil vom 07.05.2015 - 5 OLG 13 Ss 137/15 -, juris Rn. 18; Fischer, a.a.O., § 86 Rdn. 9).

    Hierunter fällt das stilisierte Totenkopfsymbol der SS als Uniformabzeichen der SS-Verbände der NSDAP (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.06.2023 - III-4 ORs 46/23 -, NStZ 2023, 749, juris Rn. 16; OLG Jena, Beschluss vom 01.06.2006 - 1 Ss 79/06, juris Rn. 13; AG Detmold, Beschluss vom 19.01.2010 - 3 Gs 99/10 -, juris Rn. 2) ebenso wie die auf dem Kragenspiegel getragene SS-Rune (vgl. AG Detmold, Beschluss vom 19.01.2010 - 3 Gs 99/10 -, juris Rn. 2), also die Sig-Rune in ihrer doppelten Verwendung durch die "Sturmstaffel (SS)" und die Waffen-SS.

    Beide Symbole stellen somit ohne weiteres Kennzeichen einer verfassungswidrigen (nationalsozialistischen) Organisation dar (OLG Bamberg, Urteil vom 18.09.2007 - 2 Ss 43/07 -, juris Rn. 9; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2005 - 1 Ss 58/05 -, OLG-NL 2006, 69, juris Rn. 11, jeweils m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 27.06.2023 - III-4 ORs 46/23 -, NStZ 2023, 749, juris Rn. 15 f.; LK-StGB/Steinsiek, a.a.O., § 86a Rn. 6).

    Uniformabzeichen der SS-Verbände war nicht der Totenkopf als solcher, sondern ein in besonderer Weise stilisierter Totenkopf, der angedeutete Schädelnähte, einen stark ausgeprägten Kiefer mit zwei vollständigen großen Zahnreihen, Schädelöffnungen im Bereich der Augen und der Nase sowie hinter dem Kiefer eng aneinanderliegende gekreuzte Knochen zeigte (OLG Hamm, Urteil vom 27.06.2023 - III-4 ORs 46/23 -, NStZ 2023, 749, juris Rn. 16; OLG Jena, Beschluss vom 01.06.2006 - 1 Ss 79/06 -, juris Rn. 12 m.w.N.; s. hierzu: Bundesamt für Verfassungsschutz: Broschüre Rechtsextremismus, a.a.O., S. 57 und 82 unter Hinweis auf ein unveröffentlichtes Urteil des Landgerichts Lübeck vom 16.01.2002 -702 Js 51897/00 V1 -).

    Dies genügt aber im Unterschied zu dem vom Oberlandesgericht Hamm (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.06.2023 - III-4 ORs 46/23 -, NStZ 2023, 749, juris Rn. 15 f.) entschiedenen Fall wegen der deutlichen Abweichungen zur Original-Uniform und zum stilisierten Totenkopfsymbol nicht, um eine zum Verwechseln ähnliche Abbildung zu bejahen.

    So verhält es sich aber trotz der Einkleidung der abgebildeten Person in eine an die SS erinnernde Uniform und dessen Augenzwinkern hinsichtlich des möglicherweise überzogenen Polizeieinsatzes nicht (so zu einer vergleichbaren Fotomontage auch OLG Hamm, Urteil vom 27.06.2023 - III-4 ORs 46/23 -, juris Rn. 31).

    Da vorliegend mit dem Graffiti das Handeln der Exekutive kritisiert werden soll, liegt bereits kein gänzlich grundloses Verächtlichmachen dessen obersten Repräsentanten vor (so auch in einem vergleichbaren Fall OLG Hamm, Urteil vom 27.06.2023 - III-4 ORs 46/23 -, NStZ 2023, 749, juris Rn. 29).

    Das ist beim gegenständlichen Graffiti nicht der Fall (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.06.2023 - III-4 ORs 46/23 -, NStZ 2023, 749, juris Rn. 30).

    Dementsprechend wurde bei einer Bildmontage, welche halbseitig ein Foto eines SS-Obersturmbannführers mit eindeutigen nationalsozialistischen Symbolen und auf der anderen Seite den Betroffenen, einen uniformierten Polizeibeamten zeigte, also die SS mit der heutigen Polizei gleichgesetzt wurde, dem Persönlichkeitsrecht des abgebildeten Polizisten der Vorrang gegenüber der Meinungsfreiheit des dortigen Angeklagten eingeräumt (OLG Hamm, Urteil vom 27.06.2023 - III-4 ORs 46/23 -, NStZ 2023, 749, juris Rn. 37).

    In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre der Betroffenen oder ihr öffentliches Wirken mit seinen - unter Umständen weitreichenden - gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität der Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (vgl. zur Meinungsfreiheit BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 10.07.2002 - 1 BvR 354/98 -, NJW 2002, 3767, juris Rn. 21; vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris Rn. 30; OLG Hamm, Urteil vom 27.06.2023 - III-4 ORs 46/23 -, NStZ 2023, 749, juris Rn. 36).

  • OLG Hamm, 25.06.2024 - 4 ORs 71/24
    § 86a StGB soll verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen - ungeachtet der damit verbundenen Absichten - sich wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in Deutschland grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2007, Az. 3 StR 486/06, juris; s. auch Senatsurteil vom 27.06.2023, Az. III - 4 ORs 46/23, NStZ 2023, 749).
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