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   OLG Hamm, 21.02.2019 - 4 Ws 150/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,9472
OLG Hamm, 21.02.2019 - 4 Ws 150/18 (https://dejure.org/2019,9472)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.02.2019 - 4 Ws 150/18 (https://dejure.org/2019,9472)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. Februar 2019 - 4 Ws 150/18 (https://dejure.org/2019,9472)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übersetzung / Übertragung TKÜ; Audioaufzeichnungen

  • rechtsportal.de

    Vergütung von schriftlichen Übertragungen des Wortlauts überwachter Telefonate in eine andere Sprache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Münster - 8 KLs 15/11
  • OLG Hamm, 21.02.2019 - 4 Ws 150/18
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Stuttgart, 28.02.2020 - 4 Ws 45/20

    Vergütung bei einer Übersetzung des Inhalts von Tonaufzeichnungen

    Der Aufwand für die vorliegend den Schwerpunkt der Tätigkeit bildende Sprachanalyse, Transkription zur Entschlüsselung sowie die notwendigen Anmerkungen und Erläuterungen zur Interpretation des Ausgangstextes im Zieltext durch die Antragstellerin als Sprachsachverständige ist mit der Übersetzervergütung nicht mit abgegolten, sondern ist trotz des Kostendämpfungsprinzips des § 1 Abs. 1 Satz 2 JVEG nach der vom JVEG bezweckten angemessenen Vergütung in Anlehnung an § 9 Abs. 1 Satz 4 JVEG gesondert zu vergüten (Binz, aaO, JVEG § 11 Rn. 7; ebenso OLG Hamm, Beschluss vom Beschluss vom 21. Februar 2019 - III - 4 Ws 150/18, juris Rn. 65 und 79; so auch Weber in Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 49. Aufl., § 9 JVEG Rn. 29).
  • OLG Celle, 05.11.2021 - 5 StS 2/20

    Vergütung für die Anfertigung von Wortprotokollen aus

    Der von dem Antragsteller veranschlagte Zeitaufwand von 45 Minuten pro Gesprächsminute entspricht dem insoweit anerkannten Maß (OLG Stuttgart aaO; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Februar 2019 - 4 Ws 150/18, juris; Binz in: Binz/Dorndörfer/Zimmermann, JVEG 5. Aufl., § 11 Rn. 24).
  • LG Düsseldorf, 26.07.2021 - 2 KLs 3/20
    In der ersten Konstellation soll sich die Vergütung nach § 9 Abs. 1 JVEG richten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Februar 2019 - III-4 Ws 150/18 -, Rn. 48, juris).
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