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OLG Hamm, 21.04.1980 - 15 W 304/79 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Deutsches Notarinstitut
HGB § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 24
Fortführung der Firma einer KG mit nunmehr allein persönlich haftender GmbH - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- nrw.de (Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1980, 760
- DB 1981, 521
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 24.03.1980 - II ZB 8/79
Anforderungen an die Firmenbezeichnung einer handelsrechtlichen …
OLG Hamm, Beschluß vom 21.4.1980 - 15 W 304/79 - mitgeteilt von Dr. Kuntze, Vorsitzender Richter vom OLG Hamm Aus dem Tatbestand: Die Kommanditgesellschaft unter der Firma "J. KG L. u. F." mit Sitz in D. wurde am 13. Februar 1946 in das Handelsregister eingetragen._Persönlich haftende Gesellschafter waren damals die Kaufleute L. und F. Mit Wirkung vom,1. Juli 1962 trat die inzwischen gegründete "J-GmbH" als Komplementärin in die Gesellschaft ein, während gleichzeitig die bisherigen beiden Komplementäre in die Stellung von Kommanditisten übertraten. - OLG Frankfurt, 10.04.1980 - 20 W 722/79
Firma einer GmbH & Co. KG
7. Handelsrecht/Firmenrecht - Firma einer GmbH & Co. KG (OLG Hamm, Beschluß vom 21, 4.1980 - 15 W 304/79 mitgeteilt von Vors. Richter am OLG Dr. Joachim Kuntze, Hamm) HGB §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 2, 24 1. Setzt sich die Firma einer Kommanditgesellschaft der Reihe nach aus einem Phantasiewort, der Kurzbezeichnung "KG" und den Familiennamen der beiden bisherigen Komplementäre zusammen (z. B. "X. KG Müller und Meier") und übernimmt dann eine GmbH die Stellung als alleiniger Komplementär, so genügt es zur Kennzeichnung der Rechtsform als GmbH & Co. KG nicht, der bisherigen Firma den Zusatz "GmbH & Co." anzufügen, auch nicht bei zusätzlicher Verwendung von Schriftzeichen.