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OLG Hamm, 21.05.2001 - 22 W 23/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Prozesskostenhilfe; Entsprechende Anwendung; Senatszuständigkeit; Aussicht auf Erfolg; Unterhalt
- Judicialis
GVG § 23 b I 2 Nr. 6; ; GVG § 23 b I 2 Nr. 9; ; ZPO § 529 III
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Prozesskostenhilfe - Prüfungsumfang des Berufungsgerichts - Zuständigkeit - Streit über güterrechtliche und unterhaltsrechtliche Regelungen - Familiensache
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bielefeld, 30.01.2001 - 6 O 538/00
- OLG Hamm, 21.05.2001 - 22 W 23/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Düsseldorf, 14.07.1986 - 12 W 55/86
Auszug aus OLG Hamm, 21.05.2001 - 22 W 23/01
Der Senat ist durch die Vorschrift des § 529 III ZPO, der auf das Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ist (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 1009;… Zöller-Philippi, ZPO, 22. Aufl., Vor § 621 d m.w.N.), nicht an der Feststellung, dass es sich um eine Familiensache handelt, gehindert.Das Rechtsmittelgericht ist daher im Rahmen der Prozesskostenhilfebeschwerde weder durch die fehlende Rüge noch durch die Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts gebunden (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 1009).
- BGH, 26.09.1979 - IV ARZ 11/79
Abhängigkeit der Zuständigkeit eines Gerichts von den geltend gemachten …
Auszug aus OLG Hamm, 21.05.2001 - 22 W 23/01
Diese Zuordnung gilt aber nicht nur, wenn Ansprüche aus der güterrechtlichen Regelung geltend gemacht werden, sondern auch, wenn über ihre Wirksamkeit und ihren Bestand gestritten wird, denn der Streit über die Wirksamkeit und den Bestand der Vereinbarung stellt zugleich einen Streit über die zugrunde liegenden güterrechtlichen Ansprüche und Rechtsbeziehungen der Ehegatten dar (vgl. BGH FamRZ 1984, 35; BGH NJW 1980, 193;… Schlosser in Stein/Jonas ZPO, 21. Aufl., 621 11 Rn. 48). - BGH, 29.09.1983 - IX ZR 107/82
Verwerfung einer Revision - Statthaftigkeit einer Revision in Familiensachen - …
Auszug aus OLG Hamm, 21.05.2001 - 22 W 23/01
Diese Zuordnung gilt aber nicht nur, wenn Ansprüche aus der güterrechtlichen Regelung geltend gemacht werden, sondern auch, wenn über ihre Wirksamkeit und ihren Bestand gestritten wird, denn der Streit über die Wirksamkeit und den Bestand der Vereinbarung stellt zugleich einen Streit über die zugrunde liegenden güterrechtlichen Ansprüche und Rechtsbeziehungen der Ehegatten dar (vgl. BGH FamRZ 1984, 35; BGH NJW 1980, 193;… Schlosser in Stein/Jonas ZPO, 21. Aufl., 621 11 Rn. 48).