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   OLG Hamm, 21.05.2012 - 18 U 129/11   

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https://dejure.org/2012,58196
OLG Hamm, 21.05.2012 - 18 U 129/11 (https://dejure.org/2012,58196)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.05.2012 - 18 U 129/11 (https://dejure.org/2012,58196)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. Mai 2012 - 18 U 129/11 (https://dejure.org/2012,58196)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Formulierungen in einer prozessleitenden Verfügung; Anforderungen an die Rechtzeitigkeit eines Befangenheitsgesuchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 32 Abs. 2; ZPO § 43
    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Formulierungen in einer prozessleitenden Verfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2010 - 11 W 89/09

    Verlust des Ablehnungsrechts durch Einreichen eines Schriftsatzes

    Auszug aus OLG Hamm, 21.05.2012 - 18 U 129/11
    Es soll Klarheit über die Besetzung der Richterbank geschaffen und der Rechtsstreit beschleunigt werden (OLG Düsseldorf, 11 W 89/09, Juris Tz. 14; auch BGH V ZB 193/05, Juris Tz. 13).

    Deswegen genügt nach allgemeiner Meinung für ein Einlassen in eine Verhandlung im Sinne des § 43 ZPO jedes prozessuale Handeln einer Partei unter Mitwirkung des Richters, das der weiteren Sachbearbeitung und Streiterledigung dient (BGH VIII ZR 56/07, Juris Tz. 7; Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl. 2012, § 43 Rz. 4, OLG Düsseldorf, 11 W 89/09, Juris Tz. 15).

    Ausgehend hiervon liegt ein Einlassen in eine Verhandlung auch dann vor, wenn Schriftsätze zur Vorbereitung einer Entscheidung, die der später abgelehnte Richter zu treffen hat, eingereicht werden (BFH, I B 90/99, Juris Tz. 10; OLG Düsseldorf, 11 W 89/09, Juris Tz. 16 m.w.Nachw.; Zöller/Vollkommer, a.a.O. § 43 Rz. 4).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn der Schriftsatz nicht nur formale Aspekte des Verfahrensablaufs wie z.B. einen Terminverlegungsantrag oder ein Akteneinsichtsgesuch beinhaltet, sondern zur Streitsache selbst inhaltlich Stellung bezieht (OLG Düsseldorf, 11 W 89/09, Juris Tz. 18).

    Darauf weist bereits das OLG Düsseldorf in der zitierten Entscheidung, Beschluss vom 17.02.2012, 11 W 89/09, Juris Tz. 17, zutreffend hin.

  • BGH, 21.12.2006 - IX ZB 60/06

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes; Besetzung des

    Auszug aus OLG Hamm, 21.05.2012 - 18 U 129/11
    Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (BGH IX ZB 60/06, Juris Tz. 7).
  • OLG Koblenz, 10.11.1997 - 4 W 679/97
    Auszug aus OLG Hamm, 21.05.2012 - 18 U 129/11
    Der hiervon abweichenden Auffassung, nach der vorbereitende Schriftsätze in Verfahren mit einer obligatorischen mündlichen Verhandlung noch kein Verhandeln im Sinne von § 43 ZPO darstellen (OLG Koblenz, 4 W 679/97, Juris Tz. 2; Musielak/Heinrich, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 43 Rn. 2; Gehrlein in Münchener Komm. zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 43 Rz. 5), ist nicht zu folgen.
  • BGH, 01.06.2006 - V ZB 193/05

    Zulässigkeit der Ablehnung eines Richters in einem anderen Verfahren bei Verlust

    Auszug aus OLG Hamm, 21.05.2012 - 18 U 129/11
    Es soll Klarheit über die Besetzung der Richterbank geschaffen und der Rechtsstreit beschleunigt werden (OLG Düsseldorf, 11 W 89/09, Juris Tz. 14; auch BGH V ZB 193/05, Juris Tz. 13).
  • BFH, 29.03.2000 - I B 90/99

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; Verlust des Ablehnungsrechtes

    Auszug aus OLG Hamm, 21.05.2012 - 18 U 129/11
    Ausgehend hiervon liegt ein Einlassen in eine Verhandlung auch dann vor, wenn Schriftsätze zur Vorbereitung einer Entscheidung, die der später abgelehnte Richter zu treffen hat, eingereicht werden (BFH, I B 90/99, Juris Tz. 10; OLG Düsseldorf, 11 W 89/09, Juris Tz. 16 m.w.Nachw.; Zöller/Vollkommer, a.a.O. § 43 Rz. 4).
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