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   OLG Hamm, 21.08.2008 - 27 U 174/06   

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https://dejure.org/2008,39604
OLG Hamm, 21.08.2008 - 27 U 174/06 (https://dejure.org/2008,39604)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.08.2008 - 27 U 174/06 (https://dejure.org/2008,39604)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. August 2008 - 27 U 174/06 (https://dejure.org/2008,39604)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtbarkeit der i.R.e. Kapitalisierung des Entgeltanspruchs für die Übertragung eines Grundstücks bezifferten Forderung; Bezifferung einer als Gegenleistung für die Übertragung einer Metzgerei vereinbarten lebenslangen Versorgungsleistung nach Verzug mit der Leistung

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.01.1991 - IX ZR 247/90

    Darlegungs- und Beweislast des Trägers der Insolvenzsicherung für die Entstehung

    Auszug aus OLG Hamm, 21.08.2008 - 27 U 174/06
    Tatsächlich wandeln sich Forderungen, die, wie ein Rentenanspruch, nach ihrem Schätzwert gem. § 45 InsO zu kapitalisieren sind, indes erst mit (rechtskräftiger) Feststellung zur Tabelle in einen kapitalisierten Zahlungsanspruch um; ist die Rentenforderung in diesem Zeitpunkt bereits erloschen, weil der Rentenberechtigte vor rechtkräftiger Feststellung des Kapitalbetrags verstirbt, kommt eine Schätzung nach § 45 InsO nicht mehr in Betracht (BGHZ 113, 207, 215 = NJW 1991, 1111, 1112; vgl. auch BGH NZI 2008, 185, 187).
  • BGH, 06.12.2007 - IX ZR 284/03

    Ansprüche eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft auf Überbrückungsgeld

    Auszug aus OLG Hamm, 21.08.2008 - 27 U 174/06
    Tatsächlich wandeln sich Forderungen, die, wie ein Rentenanspruch, nach ihrem Schätzwert gem. § 45 InsO zu kapitalisieren sind, indes erst mit (rechtskräftiger) Feststellung zur Tabelle in einen kapitalisierten Zahlungsanspruch um; ist die Rentenforderung in diesem Zeitpunkt bereits erloschen, weil der Rentenberechtigte vor rechtkräftiger Feststellung des Kapitalbetrags verstirbt, kommt eine Schätzung nach § 45 InsO nicht mehr in Betracht (BGHZ 113, 207, 215 = NJW 1991, 1111, 1112; vgl. auch BGH NZI 2008, 185, 187).
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