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OLG Hamm, 21.08.2008 - 27 U 174/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anfechtbarkeit der i.R.e. Kapitalisierung des Entgeltanspruchs für die Übertragung eines Grundstücks bezifferten Forderung; Bezifferung einer als Gegenleistung für die Übertragung einer Metzgerei vereinbarten lebenslangen Versorgungsleistung nach Verzug mit der Leistung
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Siegen, 21.07.2006 - 8 O 237/06
- LG Siegen, 27.07.2006 - 8 O 237/06
- OLG Hamm, 21.08.2008 - 27 U 174/06
- BGH, 10.02.2011 - IX ZR 177/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.01.1991 - IX ZR 247/90
Darlegungs- und Beweislast des Trägers der Insolvenzsicherung für die Entstehung …
Auszug aus OLG Hamm, 21.08.2008 - 27 U 174/06
Tatsächlich wandeln sich Forderungen, die, wie ein Rentenanspruch, nach ihrem Schätzwert gem. § 45 InsO zu kapitalisieren sind, indes erst mit (rechtskräftiger) Feststellung zur Tabelle in einen kapitalisierten Zahlungsanspruch um; ist die Rentenforderung in diesem Zeitpunkt bereits erloschen, weil der Rentenberechtigte vor rechtkräftiger Feststellung des Kapitalbetrags verstirbt, kommt eine Schätzung nach § 45 InsO nicht mehr in Betracht (BGHZ 113, 207, 215 = NJW 1991, 1111, 1112; vgl. auch BGH NZI 2008, 185, 187). - BGH, 06.12.2007 - IX ZR 284/03
Ansprüche eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft auf Überbrückungsgeld …
Auszug aus OLG Hamm, 21.08.2008 - 27 U 174/06
Tatsächlich wandeln sich Forderungen, die, wie ein Rentenanspruch, nach ihrem Schätzwert gem. § 45 InsO zu kapitalisieren sind, indes erst mit (rechtskräftiger) Feststellung zur Tabelle in einen kapitalisierten Zahlungsanspruch um; ist die Rentenforderung in diesem Zeitpunkt bereits erloschen, weil der Rentenberechtigte vor rechtkräftiger Feststellung des Kapitalbetrags verstirbt, kommt eine Schätzung nach § 45 InsO nicht mehr in Betracht (BGHZ 113, 207, 215 = NJW 1991, 1111, 1112; vgl. auch BGH NZI 2008, 185, 187).