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   OLG Hamm, 21.11.2014 - 6 UF 30/14   

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OLG Hamm, 21.11.2014 - 6 UF 30/14 (https://dejure.org/2014,57269)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.11.2014 - 6 UF 30/14 (https://dejure.org/2014,57269)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. November 2014 - 6 UF 30/14 (https://dejure.org/2014,57269)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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    FamFG § 128 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 2
    Berücksichtigung der Verringerung des Kapitalwerts eines Versorgungsanrechts aufgrund Rentenbeginns zwischen Ende der Ehezeit und Entscheidung über den Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 29.02.2012 - XII ZB 609/10

    Versorgungsausgleich: Konkrete Bewertung einer fondsgebundenen privaten

    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.2014 - 6 UF 30/14
    Von der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG sind nachehezeitliche Veränderungen, soweit sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen - wie etwa späterer beruflicher Aufstieg des Versicherten oder zusätzlicher persönlicher Einsatz aber auch vorzeitiger Ruhestand (vgl. hierzu BGH - XII ZB 609/10 - Beschluss vom 29.02.2012, zitiert nach juris Rn. 24, BGH - XII ZB 599/10 - Beschluss vom 07.03.2012, zitiert nach juris Rn. 15 ff.) - nicht erfasst.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Berücksichtigung nachehezeitlicher Veränderungen im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG darauf an, ob durch sie der Ehezeitanteil selbst rückwirkend verändert wird oder ob eine nachehezeitliche Entwicklung eintritt, die den Ehezeitanteil unverändert belässt (BGH - XII ZB 609/10 - Beschluss vom 29.02.2012, zitiert nach juris Rn. 24).

    Für den Fall eines nachehezeitlichen Wertverlustes einer fondsgebundenen privaten Altersversorgung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich ein Wertverlust im Gegensatz zu einem nachehezeitlichen Zuwachs auf den Ehezeitanteil des Anrechts auswirke, wobei die Entwicklung sogar so weit gehen könne, dass ein späterer Wert deutlich hinter dem Ehezeitanteil zurück bleibe und sogar weniger als der (hälftige) Ausgleichswert bei Ende der Ehezeit vorhanden sei (BGH - XII ZB 609/10 - Beschluss vom 29.02.2012, zitiert nach juris Rn. 28).

    Daher könnten im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung nur noch dem Versorgungsausgleich unterfallende Anrechte in diesen einbezogen werden (BGH - XII ZB 609/10 - Beschluss vom 29.02.2012, zitiert nach juris Rn. 28).

    Richtig ist zwar, dass ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert des Versorgungsanrechts bei der gebotenen Halbteilung grundsätzlich nicht nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. v. 29.02.2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694, zitiert nach juris Rn. 26; OLG Schleswig, Beschl. v. 23.07.2013 - 10 UF 205/12, FamRZ 2014, 128, zitiert nach juris Rn. 48).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 29.02.2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694, zitiert nach juris Rn. 31) bleibt der nachehezeitliche Wertverlust insoweit unberücksichtigt, als eine gegenläufige Entwicklung eingesetzt hat, die den nachehezeitlichen Wertverlust wieder auffängt.

  • BGH, 07.03.2012 - XII ZB 599/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines berufsständischen

    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.2014 - 6 UF 30/14
    Von der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG sind nachehezeitliche Veränderungen, soweit sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen - wie etwa späterer beruflicher Aufstieg des Versicherten oder zusätzlicher persönlicher Einsatz aber auch vorzeitiger Ruhestand (vgl. hierzu BGH - XII ZB 609/10 - Beschluss vom 29.02.2012, zitiert nach juris Rn. 24, BGH - XII ZB 599/10 - Beschluss vom 07.03.2012, zitiert nach juris Rn. 15 ff.) - nicht erfasst.

    Die diesen Erwägungen zu Grunde liegenden Wertungen rechtfertigen die Anwendung des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG auch auf die Verringerung des Kapitalwertes infolge der zwischen Ende der Ehezeit und Entscheidung über den Versorgungsausgleich geleisteten regulären Versorgungszahlungen, da diese Verringerung des Kapitalwertes - anders als im Fall vorzeitigen Rentenbezugs (vgl. hierzu BGH - XII ZB 599/10 - Beschluss vom 07.03.2012, zitiert nach juris Rn. 15 ff.) - bereits in der Ehezeit angelegt war (ebenso OLG Köln - 4 UF 126/12 - Beschluss vom 15.01.2013, zitiert nach juris Rn. 13).

  • OLG Köln, 15.01.2013 - 4 UF 126/12

    Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich eines Anrechts in der

    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.2014 - 6 UF 30/14
    Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe etwa BGH - XII ZB 546/10 - Beschluss vom 07.09.2011, zitiert nach juris Rn. 17, 25), es könne nur derjenige Anteil der Versorgung geteilt werden, der zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden sei, müsse die Verringerung des Barwertes durch Zahlungen sowie die Werterhöhung durch die Verzinsung nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG berücksichtigt werden, weil es sich um tatsächliche Veränderungen handele, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkten (OLG Hamm - 10 UF 278/11 - Beschluss vom 25.01.2013, zitiert nach juris Rn. 26 ff., siehe auch OLG Köln - 4 UF 126/12 - Beschluss vom 15.01.2013, zitiert nach juris Rn. 9 ff., OLG Schleswig - 10 UF 205/12 - Beschluss vom 23.07.2013, zitiert nach juris Rn. 44 ff., siehe auch Borth, FamRZ 2011, 1773 ff., ders., Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014, Rn. 646; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, FamRZ 2012, 73 ff.; Bergner, FamFR 2012, 97 ff., 505 ff.).

    Die diesen Erwägungen zu Grunde liegenden Wertungen rechtfertigen die Anwendung des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG auch auf die Verringerung des Kapitalwertes infolge der zwischen Ende der Ehezeit und Entscheidung über den Versorgungsausgleich geleisteten regulären Versorgungszahlungen, da diese Verringerung des Kapitalwertes - anders als im Fall vorzeitigen Rentenbezugs (vgl. hierzu BGH - XII ZB 599/10 - Beschluss vom 07.03.2012, zitiert nach juris Rn. 15 ff.) - bereits in der Ehezeit angelegt war (ebenso OLG Köln - 4 UF 126/12 - Beschluss vom 15.01.2013, zitiert nach juris Rn. 13).

  • OLG Schleswig, 29.07.2013 - 10 UF 205/12

    Versorgungsausgleich; betriebliche Altersrenten; Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.2014 - 6 UF 30/14
    Richtig ist zwar, dass ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert des Versorgungsanrechts bei der gebotenen Halbteilung grundsätzlich nicht nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. v. 29.02.2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694, zitiert nach juris Rn. 26; OLG Schleswig, Beschl. v. 23.07.2013 - 10 UF 205/12, FamRZ 2014, 128, zitiert nach juris Rn. 48).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des OLG Schleswig vom 23.07.2013 (10 UF 205/12 - FamRZ 2014, 128, zitiert nach juris Rn. 48).

  • OLG Köln, 21.11.2013 - 21 UF 71/13

    Berücksichtigung des Kapitalverzehrs einer bereits vor der Entscheidung über den

    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.2014 - 6 UF 30/14
    aa) So wird vertreten, dass die Teilung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen zum Stichtag Ehezeitende - soweit keine Doppelverwertung vorliegt - keine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes darstelle, auch wenn hierdurch das Recht des Ausgleichspflichtigen ab Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich überproportional gekürzt werde (OLG Frankfurt - 5 UF 90/00 - Beschluss vom 26.01.2012, zitiert nach juris Rn. 24; KG - 17 UF 62/12 - Beschluss vom 13.08.2012, zitiert nach juris, Rn. 4, 7; OLG Köln - 21 UF 71/13 - Beschluss vom 21.11.2013, zitiert nach juris Rn. 13 ff., siehe auch Hauß, FPR 2011, 26, 29 f., ders. FPR 2011, 513, 514f.).
  • OLG Hamm, 25.01.2013 - 10 UF 278/11

    Berücksichtigung des Kapitalverzehrs zwischen Ehezeitende und Rechtskraft des

    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.2014 - 6 UF 30/14
    Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe etwa BGH - XII ZB 546/10 - Beschluss vom 07.09.2011, zitiert nach juris Rn. 17, 25), es könne nur derjenige Anteil der Versorgung geteilt werden, der zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden sei, müsse die Verringerung des Barwertes durch Zahlungen sowie die Werterhöhung durch die Verzinsung nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG berücksichtigt werden, weil es sich um tatsächliche Veränderungen handele, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkten (OLG Hamm - 10 UF 278/11 - Beschluss vom 25.01.2013, zitiert nach juris Rn. 26 ff., siehe auch OLG Köln - 4 UF 126/12 - Beschluss vom 15.01.2013, zitiert nach juris Rn. 9 ff., OLG Schleswig - 10 UF 205/12 - Beschluss vom 23.07.2013, zitiert nach juris Rn. 44 ff., siehe auch Borth, FamRZ 2011, 1773 ff., ders., Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014, Rn. 646; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, FamRZ 2012, 73 ff.; Bergner, FamFR 2012, 97 ff., 505 ff.).
  • OLG Frankfurt, 26.01.2012 - 5 UF 90/00

    Versorgungsausgleich: Zur tatsächlichen Veränderung im Sinne von § 5 II 2

    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.2014 - 6 UF 30/14
    aa) So wird vertreten, dass die Teilung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen zum Stichtag Ehezeitende - soweit keine Doppelverwertung vorliegt - keine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes darstelle, auch wenn hierdurch das Recht des Ausgleichspflichtigen ab Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich überproportional gekürzt werde (OLG Frankfurt - 5 UF 90/00 - Beschluss vom 26.01.2012, zitiert nach juris Rn. 24; KG - 17 UF 62/12 - Beschluss vom 13.08.2012, zitiert nach juris, Rn. 4, 7; OLG Köln - 21 UF 71/13 - Beschluss vom 21.11.2013, zitiert nach juris Rn. 13 ff., siehe auch Hauß, FPR 2011, 26, 29 f., ders. FPR 2011, 513, 514f.).
  • KG, 13.08.2012 - 17 UF 62/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von kapitalgedeckten Anrechten der

    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.2014 - 6 UF 30/14
    aa) So wird vertreten, dass die Teilung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen zum Stichtag Ehezeitende - soweit keine Doppelverwertung vorliegt - keine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes darstelle, auch wenn hierdurch das Recht des Ausgleichspflichtigen ab Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich überproportional gekürzt werde (OLG Frankfurt - 5 UF 90/00 - Beschluss vom 26.01.2012, zitiert nach juris Rn. 24; KG - 17 UF 62/12 - Beschluss vom 13.08.2012, zitiert nach juris, Rn. 4, 7; OLG Köln - 21 UF 71/13 - Beschluss vom 21.11.2013, zitiert nach juris Rn. 13 ff., siehe auch Hauß, FPR 2011, 26, 29 f., ders. FPR 2011, 513, 514f.).
  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.2014 - 6 UF 30/14
    Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe etwa BGH - XII ZB 546/10 - Beschluss vom 07.09.2011, zitiert nach juris Rn. 17, 25), es könne nur derjenige Anteil der Versorgung geteilt werden, der zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden sei, müsse die Verringerung des Barwertes durch Zahlungen sowie die Werterhöhung durch die Verzinsung nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG berücksichtigt werden, weil es sich um tatsächliche Veränderungen handele, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkten (OLG Hamm - 10 UF 278/11 - Beschluss vom 25.01.2013, zitiert nach juris Rn. 26 ff., siehe auch OLG Köln - 4 UF 126/12 - Beschluss vom 15.01.2013, zitiert nach juris Rn. 9 ff., OLG Schleswig - 10 UF 205/12 - Beschluss vom 23.07.2013, zitiert nach juris Rn. 44 ff., siehe auch Borth, FamRZ 2011, 1773 ff., ders., Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014, Rn. 646; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, FamRZ 2012, 73 ff.; Bergner, FamFR 2012, 97 ff., 505 ff.).
  • AG Dortmund, 05.02.2014 - 111 F 6520/04

    Bewertung eines Anrechts zum Versorgungsausgleich i.R.d. Scheidung

    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.2014 - 6 UF 30/14
    Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird der am 05.02.2014 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund (111 F 6520/04) im Ausspruch über den Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und im Hinblick auf das Anrecht des Antragstellers bei der O.Bank wie folgt neu gefasst:.
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