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   OLG Hamm, 21.12.2005 - 8 U 190/04   

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https://dejure.org/2005,14125
OLG Hamm, 21.12.2005 - 8 U 190/04 (https://dejure.org/2005,14125)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.2005 - 8 U 190/04 (https://dejure.org/2005,14125)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. Dezember 2005 - 8 U 190/04 (https://dejure.org/2005,14125)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auseinandersetzung einer in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführten Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten; Umfang der gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten bei Kündigung des Mitgesellschafters einer in Form einer GbR organisierten Praxisgemeinschaft; ...

  • Judicialis

    BGB § 134; ; BGB § ... 138; ; BGB § 138 Abs. 1; ; BGB § 242; ; BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § 280 Abs. 2; ; BGB § 286; ; BGB § 722 Abs. 1; ; BGB § 723 Abs. 2 S. 2; ; BGB § 810; ; ZPO § 288; ; ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2; ; ZahnärzteZV § 32; ; SGB V § 106

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung von einschlägigen Berufs- und vertragszahnarztrechtlichen Vorschriften durch Vereinbarungen zwischen Zahnärzten im Rahmen der gemeinsamen Berufsausübung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.01.1986 - VIII ZR 10/85

    Zulässigkeit einer Vereinbarung betreffend die Zusammenarbeit von Ärzten

    Auszug aus OLG Hamm, 21.12.2005 - 8 U 190/04
    Mit dieser Verpflichtung sind Verträge unvereinbar, die eine Erfüllung ärztlicher Pflichten in Eigenverantwortung und unbeeinflusst von Weisungen Dritter nicht gestatten, sondern wirtschaftliche Interessen zum maßgeblichen Motiv ärztlichen Handelns machen (BGH NJW 1986, 2360, 2361; BayObLG MedR 2001, 206, 208).
  • OVG Niedersachsen, 27.07.2004 - 8 LA 55/04

    Anerkennung einer zusätzlichen Weiterbildung in der Klinischen Geriatrie

    Auszug aus OLG Hamm, 21.12.2005 - 8 U 190/04
    Gerade Berufsanfänger werden sich mit einem Minus an Mitspracherechten und finanziellen Beteiligungen abfinden müssen wie in anderen freien Berufen, deren Tätigkeit ebenso im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere der Anwaltschaft, auch (Quaas/Zuck, Medizinrecht 2005, S. 299).
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