Rechtsprechung
   OLG Hamm, 21.12.2010 - II-2 WF 285/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,6734
OLG Hamm, 21.12.2010 - II-2 WF 285/10 (https://dejure.org/2010,6734)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.2010 - II-2 WF 285/10 (https://dejure.org/2010,6734)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. Dezember 2010 - II-2 WF 285/10 (https://dejure.org/2010,6734)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,6734) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff des Sonderbedarfs i.S. von § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB; Sonderbedarf für Klassenfahrten und Austauschprogramme mit ausländischen Schulen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1610 Abs. 2; BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 1
    Begriff des Sonderbedarfs i.S. von § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB; Sonderbedarf für Klassenfahrten und Austauschprogramme mit ausländischen Schulen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    China, England und der Biggesee

  • kanzlei-lachenmann.de (Leitsatz)

    Kindesunterhalt: Kein Sonderbedarf, wenn Studienfahrten vorhersehbar sind

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Sonderbedarf bei Klassenfahrten und Schüleraustauschprojekte?

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Klassenfahrt und Schüleraustausch - Sonderbedarf?

  • arbeit-familie.de (Kurzmitteilung)

    Kosten für eine Klassenfahrt

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Klassenfahrten sind kein Sonderbedarf den der Unterhaltspflichtige zusätzlich zum Kindesunterhalt finanzieren muss

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Kosten für Klassenfahrten und Schüleraustausch sind kein Sonderbedarf

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Müssen Klassenfahrten vom Unterhaltspflichtigen bezahlt werden?

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt: Schüleraustausch und Klassenfahrten begründen keinen Sonderbedarf

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1086
  • NJW 2011, 1087
  • MDR 2011, 492
  • FamRZ 2011, 1067
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.02.2006 - XII ZR 4/04

    Begriff des Sonderbedarfs; Berücksichtigung einer Konfirmation

    Auszug aus OLG Hamm, 21.12.2010 - 2 WF 285/10
    Unregelmäßig i. S. v. § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist dabei nur der Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deswegen bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte (BGH, Urteil vom 15.2.2006, XII ZR 4/04, FamRZ 2006, 612 ff.).
  • FG Köln, 02.02.2017 - 10 K 1851/15

    Kindergeld: Zur Unterhaltsrente (§ 64 Abs. 3 EStG) gehören auch unregelmäßige

    Der danach durch den Unterhalt zu deckende "gesamte Lebensbedarf" setzt sich zusammen aus dem laufenden Bedarf, der durch Geldrente monatlich im Voraus zu gewähren ist (§ 1612 Abs. 1 und Abs. 3 BGB), und zusätzlich dem Sonderbedarf, der legal definiert ist als "unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf" (§ 1613 Abs. 2 BGB), also ein überraschender, nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbarer und der Höhe nach nicht abschätzbarer Bedarf, der deshalb beim laufenden Unterhalt nicht angesetzt werden konnte und deshalb eine zusätzliche Unterhaltsleistung rechtfertigt, und der auch für die Vergangenheit verlangt werden kann (Viefhues in jurisPK-BGB Band 4, Stand: 16.02.2017 zu § 1613 BGB, Rz. 157 m.w.N.; zur Frage der Vorhersehbarkeit vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2010 - II 2 WF 285/10, NJW 2011, 1087, FamRZ 2011, 1067).

    Wenn auch bei beiden Formen des außergewöhnlichen Bedarfes -- unabhängig von seiner Qualifizierung als Mehrbedarf oder Sonderbedarf -- immer zu prüfen ist, ob und inwieweit möglicherweise ein Teil der anfallenden Kosten bereits aus dem regelmäßigen Unterhalt zu decken ist (BGH-Urteil vom 05.03.2008 - XII ZR 150/05, FamRZ 2008, 1152, NJW 2008, 2337, Viefhues in jurisPK-BGB Band 4, Stand: 16.02.2017 zu § 1613 BGB, Rz. 160 m.w.N.), so bleiben doch auch die Fälle des außergewöhnlichen Bedarfs Teil des Gesamtbedarfs des Kindes, für den die Eltern gegenüber dem volljährigen Kind anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften (BGH-Urteile vom 05.03.2008 - XII ZR 150/05, FamRZ 2008, 1152, NJW 2008, 2337, vom 26.11.2008 - XII ZR 65/07, FamRZ 2009, 962, NJW 2009, 1816, vom 31.10.2007 - XII ZR 112/05, NJW 2008, 227; Viefhues in jurisPK-BGB Band 4, Stand: 16.02.2017 zu § 1613 BGB, Rz. 154 ff., Rz. 183; ebenso Kalthoener/Büttner/Niepmann,/Schwamp, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 12. Aufl. 2013, unter Teil 2, A. II.; ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2010 - II 2 WF 285/10, NJW 2011, 1087, FamRZ 2011, 1067 für Sonderbedarf als Teil des Lebensbedarfs insgesamt).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht