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OLG Hamm, 22.01.1993 - 15 W 224/91 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Deutsches Notarinstitut
GmbHG § 10 Abs. 1, BGB § 181
Keine Eintragungspflicht der auf Satzung beruhenden Möglichkeit der Befreiung des GmbH-Geschäftsführers von § 181 BGB - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1994, 361
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Hamm, 24.03.1972 - 15 W 44/72
Auszug aus OLG Hamm, 22.01.1993 - 15 W 224/91
"a) Die Satzung ist in Artikel VIII (Geschäftsführung und Vertretung der 1972, 1763 = OLGZ 1972, 396 = DNotZ 1974, 44 = MittRhNotK Gesellschaft) Ziff. 8.1 und 8.2 geändert bzw. neu gefaßt.Das OLG Hamm (NJW 1972, 1763 = DNotZ 1974, 44 = M ittRhNotK 1972, 607) habe ausgesprochen, daß in das Handelsregister nicht die konkrete Vertretungsbefugnis des bestellten Geschäftsführers einzutragen sei, sondern die sich aus der Anmeldung ergebende, im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag enthaltene generelle Regelung der Vertretungsbefugnis, es sei denn, es bestehe eine eventuell getroffene Einzelregelung, die zusätzlich einzutragen sei.
Hieraus folge indes nicht zwingend, daß diefürden Umfang der Vertretungsbefugnis maßgebliche Möglichkeit, durch Beschluß der Gesellschafterversammlung bestimmten Geschäftsführern u. a. Befreiung von § 181 BGB zu erteilen, nicht ebenfalls eintragungsfähigsei (OLG Hamm NJW 1972, 1764, r. Sp. = DNotZ 1974, 44 = MittRhNotK 1972, 607 ).
- BGH, 28.02.1983 - II ZB 8/82
Gestattung des Selbstkontrahierens
Auszug aus OLG Hamm, 22.01.1993 - 15 W 224/91
Die für den Umgang der konkreten Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer maßgebliche Möglichkeit, diese durch Gesellschafterbeschluß im Hinblick auf § 181 BGB zu erweitern, betreffe indes einen Bereich, in dem der Rechtsverkehr und mögliche Gläubiger der Gesellschaft besonderen Schutzes bedürften (BGH NJW 1983, 1676 ). - OLG Frankfurt, 30.09.1983 - 20 W 465/83
Eintragung allgemeiner Regelungen über die Vertretung der GmbH
Auszug aus OLG Hamm, 22.01.1993 - 15 W 224/91
Anderer Auffassung seien das BayObLG ( BB 1982, 577 ) und ihm folgend das OLG Karlsruhe und das OLG Frankfurt (BB 1984, 238 = DNotZ 1984, 633 = MittRhNotK 1983, 224 ), die im wesentlichen darauf abstellten, daß der Wortlaut des § 8 Abs. 4 GmbHG nur vorsehe, daß in der Anmeldung zum Handelsregister anzugeben sei, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer hätten. - BayObLG, 30.10.1990 - BReg. 2 Z 121/90
Nachlassverwaltung über Anteil an einer Personengesellschaft
Auszug aus OLG Hamm, 22.01.1993 - 15 W 224/91
Daraus folgt, daß der Nachlaßverwalter den Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen nicht verwalten und er bei der Geschäftsführung und damit auch bei der Verfügung über Gegenstände des Gesellschaftsvermögens nicht die Rechte des Gesellschafter-Erben wahrnehmen kann, er vielmehr darauf beschränkt ist, zur Befriedigung der Nachlaßgläubiger den Anspruch des GesellschafterErben auf den Gewinnanteil und das Auseinandersetzungsguthaben geltend zu machen, ggf. nach Ausübung eines ihm nach überwiegender Ansicht zugestandenen fristlosen Kündigungsrechtes nach §§ 725 BGB , 135 HGB (vgl. BayObLGZ 1990, 306 = FamRZ 1991, 485 = Rpfleger 1991, 58 = DNotZ 1991, 22 ). - BGH, 14.05.1986 - IVa ZR 155/84
Zugehörigkeit eines auf einen Gesellschafter-Erben übergegangenen …
Auszug aus OLG Hamm, 22.01.1993 - 15 W 224/91
Wegen der zwischen den Gesellschaftern bestehenden Gemeinschaft scheidet dennoch eine Nachlaßverwaltung am Gesellschaftsanteil "als solchen" aus (vgl. BGHZ 98, 48 ff. m. w. N. = DNotZ 1987, 116 = MittRhNotK 1986, 230 ).
- KG, 09.11.2017 - 23 U 67/15
GmbH: Pflicht der Gesellschaft zur Verhinderung der Einreichung einer geänderten …
Eine Ermächtigung zur Regelung ist nicht schon die Regelung selbst, vielmehr nur eine Voraussetzung dafür, sie durch Gesellschafterbeschluss - unter Einhaltung der zwingenden Bestimmungen des GmbHG - treffen zu können (so OLG Hamm, Beschluss vom 22.01.1993 - 15 W 224/91= GmbHR 1993, 500). - KG, 23.07.2015 - 23 U 18/15
Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Mehrheits- und Formerfordernisse bei der …
Eine Ermächtigung zur Regelung ist nicht schon die Regelung selbst, vielmehr nur eine Voraussetzung dafür, sie durch Gesellschafterbeschluss - unter Einhaltung der zwingenden Bestimmungen des GmbHG - treffen zu können (so OLG Hamm, Beschluss vom 22.01.1993 - 15 W 224/91= GmbHR 1993, 500).