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   OLG Hamm, 22.01.2008 - 15 W 246/07   

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OLG Hamm, 22.01.2008 - 15 W 246/07 (https://dejure.org/2008,2877)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.01.2008 - 15 W 246/07 (https://dejure.org/2008,2877)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Januar 2008 - 15 W 246/07 (https://dejure.org/2008,2877)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Eintragung einer Kapitalerhöhung im Handelsregister; Satzungsänderung einer Aktiengesellschaft; Erhöhung des Kapitals aus Gesellschaftsmitteln

  • Judicialis

    AktG § 52; ; AktG § ... 52 Abs. 1; ; AktG § 52 Abs. 2; ; AktG § 52 Abs. 3; ; AktG § 52 Abs. 5; ; AktG § 150 Abs. 4; ; AktG §§ 183 ff.; ; AktG § 183 Abs. 3; ; AktG § 183 Abs. 3 S. 1; ; AktG § 184 Abs. 1; ; AktG § 184 Abs. 1 S. 1; ; AktG § 202 Abs. 1 Satz 1; ; AktG § 202 Abs. 3 Satz 1; ; AktG §§ 207 ff; ; AktG § 207 Abs. 1; ; AktG § 207 Abs. 1 Satz 1; ; AktG § 207 Abs. 2 S. 1; ; AktG § 209; ; AktG § 209 Abs. 1; ; AktG § 210 Abs. 1 S. 2; ; AktG § 210 Abs. 2; ; AktG § 210 Abs. 3; ; AktG § 210 Abs. 4; ; AktG § 211; ; FGG § 20 Abs. 2; ; FGG § 27; ; FGG § 29 Abs. 1 Satz 3; ; HGB § 248 Abs. 2; ; HGB § 272; ; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4; ; HGB § 316; ; HGB § 317 Abs. 1; ; HGB § 319 Abs. 1; ; HGB § 322 Abs. 3 S. 1; ; HGB § 322 Abs. 3 S. 2; ; GmbHG § 9c; ; GmbHG § 57i Abs. 1; ; GmbHG § 57a; ; KostO § 30 Abs. 1; ; KostO § 30 Abs. 2; ; KostO § 131 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Eintragungsfähigkeit einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln der Aktiengesellschaft - Abgrenzung zur Sachkapitalerhöhung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 1475
  • ZIP 2008, 2315
  • FGPrax 2008, 120
  • Rpfleger 2008, 309
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.05.1997 - II ZR 69/96

    Rechtsnatur einer im "Schütt aus - Hol zurück"-Verfahren durchgeführten

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2008 - 15 W 246/07
    Dies ist bei dem Verfahren der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln der Fall (BGH NJW 1997, 2516 zum "Schütt aus - Hol Zurück" Verfahren; dem folgend: Groß/Komm - Hirte, AktG, 4. Aufl., § 207 Rz. 8; MünchKomm/AktG - Peifer, 2. Aufl., § 183, Rz. 22; Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 183 Rz. 3; Spindler - Stilz, AktG, § 27 Rz. 158; Priester GmbHR 1998, 861, 865; Bayer ZIP 1998, 1985, 1989).

    Durch diesen Zusatz wird nach außen dokumentiert, dass kein realer Zufluss stattgefunden hat (vgl. BGH NJW 1997, 2516, 2517).

    Die Möglichkeit der Überprüfung der Werthaltigkeit der Kapitalrücklage im registergerichtlichen Verfahren hat der BGH zu den sachgleichen Vorschriften des § 57 i Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 57a, 9c GmbHG (NJW 1997, 2516, 2517 zur Werthaltigkeit einer Forderung beim Schütt aus - Hol - Zurück Verfahren) ausdrücklich als Schutz der Gläubiger hervorgehoben.

  • BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90

    Kapitalerhöhung bei nur vorübergehendem Zurverfügungstellen von Barmitteln

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2008 - 15 W 246/07
    Bei dieser Beurteilung hat der Senat berücksichtigt, dass in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass die Bestimmungen über Sacheinlagen über ihren Wortlaut hinaus auf alle Handlungen anwendbar sind, mit denen der von ihnen verfolgte Zweck umgangen werden soll (BGH NJW 1959, 386; NJW 1991, 1754 f.; NJW 1996, 1286 f.).

    Das gilt grundsätzlich auch für die Prüfungs- und Publizitätserfordernisse für Sacheinlagen, wenn eine Bareinlage im wirtschaftlichen Ergebnis durch eine Sachleistung ersetzt wird (BGHZ 113, 335, 342).

  • BGH, 24.10.1988 - II ZB 7/88

    Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2008 - 15 W 246/07
    Anmeldende ist in einem derartigen Falle die Gesellschaft selbst vertreten durch die anmeldenden Personen (BGH NJW 1989, 295 für die GmbH).
  • BGH, 15.12.1958 - III ZR 232/57

    Hessisches Impfschadengesetz

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2008 - 15 W 246/07
    Bei dieser Beurteilung hat der Senat berücksichtigt, dass in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass die Bestimmungen über Sacheinlagen über ihren Wortlaut hinaus auf alle Handlungen anwendbar sind, mit denen der von ihnen verfolgte Zweck umgangen werden soll (BGH NJW 1959, 386; NJW 1991, 1754 f.; NJW 1996, 1286 f.).
  • OLG Oldenburg, 20.06.2002 - 5 W 95/02
    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2008 - 15 W 246/07
    Ob dieser Normzweck eine entsprechende Anwendung für den Fall der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen rechtfertigt, wird angesichts der in § 183 Abs. 3 S. 1 AktG enthaltenen besonderen Prüfung unterschiedlich beurteilt, meist aber im Hinblick auf den durch die Sonderregelungen in § 52 Abs. 2, 3 und 5 AktG gewährleisteten, insoweit über § 183 Abs. 3 AktG hinaus gehenden Aktionärsschutz bejaht (OLG Oldenburg AG 2002, 620; MünchKomm/AktG - Prentz, a.a.O., § 52 Rz. 74; Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 52 Rz. 11; Dieckmann ZIP 1996, 2149, 2151; verneinend: Schmidt/Lutter - Veil, AktG, 2008, § 183 Rz. 7).
  • BGH, 04.03.1996 - II ZR 89/95

    Verdeckte Sacheinlage durch Abtretung eines Geschäftsanteils an einer GmbH

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2008 - 15 W 246/07
    Bei dieser Beurteilung hat der Senat berücksichtigt, dass in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass die Bestimmungen über Sacheinlagen über ihren Wortlaut hinaus auf alle Handlungen anwendbar sind, mit denen der von ihnen verfolgte Zweck umgangen werden soll (BGH NJW 1959, 386; NJW 1991, 1754 f.; NJW 1996, 1286 f.).
  • BGH, 16.05.2017 - 1 StR 306/16

    Betrug (Vermögenschaden: Prinzip der Gesamtsaldierung, Ermittlung des Werts von

    Der Gesellschafter muss demnach eine gewollte Zahlung in das Eigenkapital erbringen, was sich bereits aus dem Begriff der Leistung selbst ergibt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum RegE BiRiLiG, BT-Drucks. 10/4268 S. 106 f.: Die Leistung in das Eigenkapital muss "gewollt sein, so daß verdeckte Einlagen oder auch verlorene Zuschüsse nicht ohne weiteres erfaßt' werden; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 15 W 246/07, FGPrax 2008, 120; Heymann in Beck´sches Handbuch der Rechnungslegung, Stand November 2016, Band 1, B. 231, Rn. 88 ff.; MüKo-HGB/Reiner, 3. Aufl., HGB § 272 Rn. 100, 104; Baumbach/Hopt/Merkt, 37. Aufl., HGB § 272 Rn. 9; Kropff in MüKo-Bilanzrecht, HGB § 272 Rn. 141).
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