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   OLG Hamm, 22.02.2017 - III-1 Ws 24/17   

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https://dejure.org/2017,12053
OLG Hamm, 22.02.2017 - III-1 Ws 24/17 (https://dejure.org/2017,12053)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.02.2017 - III-1 Ws 24/17 (https://dejure.org/2017,12053)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Februar 2017 - III-1 Ws 24/17 (https://dejure.org/2017,12053)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Sofortige Beschwerde; Änderung der angefochtenen Entscheidung; Verfahrenshindernis für erneuten Widerruf

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Unzulässige Abänderung der durch sofortige Beschwerde angefochtenen Entscheidung; zeitlich früherer Bewährungswiderruf als Verfahrenshindernis für erneuten Widerruf im selben Verfahren.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit des wiederholten Widerrufs derselben Strafaussetzung zur Bewährung durch eine andere Strafvollstreckungskammer

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56f; StPO § 311 Abs. 3 S. 1
    Unzulässige Abänderung der durch sofortige Beschwerde angefochtenen Entscheidung; zeitlich früherer Bewährungswiderruf als Verfahrenshindernis für erneuten Widerruf im selben Verfahren

  • rechtsportal.de

    StGB § 56f; StPO § 311 Abs. 3 S. 1
    Wirksamkeit des wiederholten Widerrufs derselben Strafaussetzung zur Bewährung durch eine andere Strafvollstreckungskammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamburg, 26.10.2007 - 2 Ws 248/07

    Sofortige Beschwerde eines Verurteilten gegen die Entscheidung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 22.02.2017 - 1 Ws 24/17
    Ergeht gleichwohl eine abändernden Entscheidung, so ist diese unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 22.12.2010 - 2 ARs 289/10 -, BeckRS 2011, 01830; Saarländisches OLG, Beschluss vom 21.01.2015 - 1 Ws 8/15 -, juris; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 26.10.2007 - 2 Ws 248/07 -, juris; Frisch in SK-StPO, 5. Auflage, § 311, Rn. 16) und so zu behandeln, als ob sie nicht ergangen wäre (Saarländisches OLG, am angegebenen Ort).
  • BGH, 22.12.2010 - 2 ARs 289/10

    Ausschließung als Verteidiger; sofortige Beschwerde (mangelnde

    Auszug aus OLG Hamm, 22.02.2017 - 1 Ws 24/17
    Ergeht gleichwohl eine abändernden Entscheidung, so ist diese unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 22.12.2010 - 2 ARs 289/10 -, BeckRS 2011, 01830; Saarländisches OLG, Beschluss vom 21.01.2015 - 1 Ws 8/15 -, juris; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 26.10.2007 - 2 Ws 248/07 -, juris; Frisch in SK-StPO, 5. Auflage, § 311, Rn. 16) und so zu behandeln, als ob sie nicht ergangen wäre (Saarländisches OLG, am angegebenen Ort).
  • OLG Saarbrücken, 21.01.2015 - 1 Ws 8/15

    Strafrestaussetzung zur Bewährung: Anrechnung von Freistellungstagen bei der

    Auszug aus OLG Hamm, 22.02.2017 - 1 Ws 24/17
    Ergeht gleichwohl eine abändernden Entscheidung, so ist diese unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 22.12.2010 - 2 ARs 289/10 -, BeckRS 2011, 01830; Saarländisches OLG, Beschluss vom 21.01.2015 - 1 Ws 8/15 -, juris; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 26.10.2007 - 2 Ws 248/07 -, juris; Frisch in SK-StPO, 5. Auflage, § 311, Rn. 16) und so zu behandeln, als ob sie nicht ergangen wäre (Saarländisches OLG, am angegebenen Ort).
  • OLG Frankfurt, 30.08.2022 - 3 Ws 319/22

    Nichtigkeit eines richterlichen Aufhebungsbeschlusses

    Es besteht ein Verfahrenshindernis, weil bereits das Amtsgericht Stadt1 mit seinem Beschluss vom 23. März 2022 (wenngleich noch nicht rechtskräftig) über den Widerruf der Strafaussetzung zu Bewährung in dieser Sache entschieden hat (vgl. zu dieser prozessualen Situation wie hier: OLG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2007 BeckRS 2007, 19606 Rn. 3,4; OLG Hamm , Beschluss vom 22. Februar 2017 BeckRS 2017, 108088 Rn. 5).

    Es ist jedoch zu Recht anerkannt, dass diese Unzuständigkeit nicht zur Unwirksamkeit des ergangenen Beschlusses führt (OLG Hamm , Beschluss vom 10. Juni 2021 BeckRS 2021, 17663 Rn. 4; OLG Hamm , Beschluss vom 22. Februar 2017 BeckRS 2017, 108088; OLG Hamburg a. a. O. Rn. 8; BeckOK StPO/Coen § 462a Rn. 19; vgl. auch KK-StPO/Appl, 8. Aufl. 2019, § 462a Rn. 20).

    Der Senat folgt diesbezüglich der für die vorliegende Konstellation wohl bislang einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (BGH Beschluss vom 22. Dezember 2010 BeckRS 2011, 01830 - wenn auch für eine abweichende Konstellation - OLG Hamm , Beschluss vom 22. Februar 2017 BeckRS 2017, 108088 - gleichgelagerter Fall - OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21. Januar 2015 BeckRS 2015, 3632; zustimmend BeckOK StPO/Cirener § 311 Rn. 7; KMR/StPO/Albrecht § 311 Rn. 6).

    bb) Wenn das Gericht dennoch den eigenen fehlerhaften, aber wirksamen Beschluss aufhebt, statt auf eine sofortige Beschwerde hinzuwirken und diese der nächsten Instanz vorzulegen, führt dies mit der oben zitierten Auffassung (OLG Hamm , Beschluss vom 22. Februar 2017 BeckRS 2017, 108088; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21. Januar 2015 BeckRS 2015, 3632; zustimmend BeckOK StPO/Cirener § 311 Rn. 7; KMR/StPO/Albrecht § 311 Rn. 6) zur "Unwirksamkeit" des Aufhebungsbeschlusses.

    Vielmehr ist die Unzuständigkeit des Entscheidungsträgers regelmäßig kein zur Nichtigkeit der Entscheidung führender, sondern nur die Rechtswidrigkeit begründender Fehler (vgl. insoweit auch: OLG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2007 - 2 Ws 248/07 = BeckRS 2007, 19606; OLG Hamm, Beschluss vom 22.02.2017 - 1 Ws 24/17 - juris).

  • OLG Hamm, 10.06.2021 - 4 Ws 85/21

    Nichtigkeit richterlicher Entscheidungen nur bei schwerwiegender

    Vielmehr ist die Unzuständigkeit des Entscheidungsträgers regelmäßig kein zur Nichtigkeit der Entscheidung führender, sondern nur die Rechtswidrigkeit begründender Fehler (vgl. insoweit auch: OLG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2007 - 2 Ws 248/07 = BeckRS 2007, 19606; OLG Hamm, Beschl. v. 22.02.2017 - 1 Ws 24/17 - juris).
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