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   OLG Hamm, 22.02.2018 - I-15 W 15/18   

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OLG Hamm, 22.02.2018 - I-15 W 15/18 (https://dejure.org/2018,12922)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.02.2018 - I-15 W 15/18 (https://dejure.org/2018,12922)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Februar 2018 - I-15 W 15/18 (https://dejure.org/2018,12922)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Dortmund - DB-78230
  • OLG Hamm, 22.02.2018 - I-15 W 15/18

Papierfundstellen

  • FGPrax 2018, 154
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 19.06.2012 - 1 BvR 3017/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Notars gegen die aufsichts- behördliche

    Auszug aus OLG Hamm, 22.02.2018 - 15 W 15/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können (und müssen) bei der Frage, ob das Gesetz eine bestimmte Handlungsbefugnis begründet, auch systematische Zusammenhänge berücksichtigt werden (BVerfG, Beschluss vom 19.06.2012 -1 BvR 3017/09-, zitiert nach juris Rdn.64f).
  • BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 1048/11

    Vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist - mit Ausnahme des Verstoßes gegen das

    Auszug aus OLG Hamm, 22.02.2018 - 15 W 15/18
    Vielmehr finden auch unter Geltung des Gesetzesvorbehalts die allgemeinen Auslegungsgrundsätze Anwendung mit der Maßgabe, dass sich mit ihnen im Einzelfall eine zuverlässige Grundlage für Verständnis und Anwendung der Norm gewinnen lässt (für den Bereich des Art. 104 Abs. 1 S.1 vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2012 -2 BvR 1048/11-, zitiert nach juris Rdn.118).
  • OLG München, 22.12.2017 - 34 Wx 432/17

    Eintragung eines Veräußerungsverbotes im Grundbuch auf Grundlage eines

    Auszug aus OLG Hamm, 22.02.2018 - 15 W 15/18
    Auf dieser rechtlichen Grundlage meint der Senat, dass die Auslegung des § 111k Abs. 1 StPO n.F. mit noch hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass der Gesetzgeber der Staatsanwaltschaft die Befugnis verliehen hat, um die Eintragung im Sinne des § 38 GBO zu ersuchen (im Erg. ebenso OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 34 Wx 432/17 -, juris).
  • BGH, 21.11.2019 - V ZB 75/18

    Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde um die Eintragung einer Sicherungshypothek

    Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Finanzbehörde im Sinne von § 38 GBO befugt ist, das Grundbuchamt um die Eintragung einer Sicherungshypothek und eines Veräußerungsverbots zu ersuchen (so auch OLG Hamm, FGPrax 2018, 154 f.; OLG München, FGPrax 2018, 68, 70; BeckOK StPO/Huber [1.10.2019], § 111k Rn. 2; KK-StPO/Spillecke, 8. Aufl., § 111k Rn. 2; Savini, Handbuch zur Vermögensabschöpfung, 5. Aufl., S. 161).

    Der Begriff des Vollzugs geht über eine bloße Zuständigkeitsregelung hinaus (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2018, 154, 155).

    Die Neufassung durch den seit dem 1. Juli 2017 geltenden § 111k Abs. 1 StPO sollte daran nichts ändern, sondern im Gegenteil die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften bzw. der Finanzbehörden ausweiten (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 82; OLG Hamm, FGPrax 2018, 154, 155).

    Diese muss dem Ersuchen jedoch nicht beigefügt werden (so auch OLG Hamm, FGPrax 2018, 154, 155; Bauer in Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl., § 38 Rn. 83; Deimann, RpflegStud 2008, 65; Savini, Handbuch zur Vermögensabschöpfung, 5. Aufl., S. 162).

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