Rechtsprechung
OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Vollz (Ws) 70/18 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Wolters Kluwer
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Strafvollzug; Verlegung in eine andere JVA; Feststellungsinteresse; Subsidiarität des Feststellungsantrages
- rechtsportal.de
Zulässigkeit eines Feststellungsantrags nach Verlegung des Strafgefangenen in eine andere JVA gegen seinen Willen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bielefeld - 101 StVK 3449/17
- OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Vollz (Ws) 70/18
- OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Volls (Ws) 70/18
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2018, 294
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamm, 22.11.2018 - 1 Vollz (Ws) 78/18
Nachträgliche Beschlussänderung bei neuen Tatsachen
Der seit dem 22. März 2013 inhaftierte Betroffene wurde am 24. April 2017 von der JVA C in die JVA X, am 24. Juli 2017 von dort in die JVA C2-C3, sodann - rechtswidrig (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2018 - III - 1 Vollz (Ws) 70/18 -) - am 02. November 2017 in die JVA H und schließlich am 28. August 2018 wieder in die JVA C verlegt.In Anbetracht des Umstandes, dass die Vollzugsverwaltungen nach dem in Art. 20 Abs. 3 GG normierten Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu gesetzeskonformem Verhalten verpflichtet sind, hat der Senat eine derartige Entscheidung schlicht nicht erwartet, zumal nachdem bereits die frühere Verlegung des Betroffenen von der JVA C2 in die JVA H vom Senat mit Beschluss vom 22. März 2018 im Verfahren III-1 Vollz (Ws) 70/18 als rechtswidrig beanstandet worden ist.
- OLG Hamm, 12.11.2019 - 1 Vollz (Ws) 518/19 Diese Verlegungsentscheidung war - wie die Strafvollstreckungskammer im Beschluss vom 20.02.2019 zutreffend dargelegt hat - aufgrund des Fehlens einer substantiierten Darstellung der insofern maßgeblichen Umstände (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 22.03.2018 - III-1 Vollz (Ws) 70/18 - m.w.N., juris) ersichtlich als rechtswidrig zu bewerten.
Schließlich hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung erkennbar auch die für den Betroffenen mit der gegen seinen Willen erfolgten Verlegung verbundenen Beeinträchtigungen in die erforderliche Gesamtabwägung einbezogen (vgl. zu diesem Erfordernis Senat, Beschluss vom 22.03.2018, a.a.O.), nämlich insbesondere in Ansatz gebracht, dass sich die Fahrtzeit für die Lebensgefährtin des Betroffenen durch die Verlegung in die JVA E lediglich um circa zehn Minuten verlängert habe.