Rechtsprechung
OLG Hamm, 22.04.2010 - 5 U 160/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Beeinträchtigung eines Wegerechtes und nicht vorhersehbare Benutzungsänderung
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
BGB §§ 1029, 858
Beeinträchtigung eines Wegerechtes und nicht vorhersehbare Benutzungsänderung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Münster, 17.09.2009 - 8 O 148/09
- OLG Hamm, 22.04.2010 - 5 U 160/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 11.04.2003 - V ZR 323/02
Auslegung eines Wegerechts
Auszug aus OLG Hamm, 22.04.2010 - 5 U 160/09
a) Zur Ermittlung des ursprünglichen Inhalts einer Dienstbarkeit ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen jedoch insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH NJW-RR 2003, 1235, zitiert nach juris Rn 10).Zu den bei der Auslegung einer Grundbucheintragung zu berücksichtigenden ohne weiteres erkennbaren Umständen gehören die tatsächlichen Verhältnisse der beteiligten Grundstücke, insbesondere die Lage und Verwendungsart des herrschenden Grundstücks (BGH, NJW-RR 2003, 1235, Rn 12).
Dementsprechend kann der Umfang einer Dienstbarkeit mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGHZ 44, 171, zitiert nach juris Rn 10, BGH NJW 1976, 417 Rn 24, BGH NJW-RR 2003, 1235 Rn 13).
Die Bedarfssteigerung beruht nicht allein auf einer naturgemäßen Fortentwicklung der technischen oder wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. dazu BGH NJW-RR 1988, 1229, zitiert nach juris Rn 24, 25), sondern wesentlich auf einer von dem Kläger vorgenommenen, im Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbaren, Änderung und Intensivierung der Nutzung (vgl. BGH-NJW-RR 2003, 1235, zitiert nach juris Rn 14).
- BGH, 28.11.1975 - V ZR 9/74
Auszug aus OLG Hamm, 22.04.2010 - 5 U 160/09
Diese Umstände können sich auch aus den aus Bauzeichnungen ersichtlichen örtlichen Gegebenheiten ergeben (vgl. BGH NJW 1976, 417, zitiert nach juris Rn 21).Dementsprechend kann der Umfang einer Dienstbarkeit mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGHZ 44, 171, zitiert nach juris Rn 10, BGH NJW 1976, 417 Rn 24, BGH NJW-RR 2003, 1235 Rn 13).
- BGH, 05.10.1965 - V ZR 73/63
Wegerechtsumfang
Auszug aus OLG Hamm, 22.04.2010 - 5 U 160/09
Dementsprechend kann der Umfang einer Dienstbarkeit mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGHZ 44, 171, zitiert nach juris Rn 10, BGH NJW 1976, 417 Rn 24, BGH NJW-RR 2003, 1235 Rn 13). - BGH, 26.10.1984 - V ZR 67/83
Zur Auslegung der Eintragungsbewilligung für ein Geh- und Fahrtrecht
Auszug aus OLG Hamm, 22.04.2010 - 5 U 160/09
Es liegen aber - anders als in dem der Entscheidung des BGH vom 26.10.1984, V ZR 67/83, NJW 1985, 385 zugrunde liegenden Fall - außerhalb der genannten Urkunden eindeutige Anhaltspunkte dafür vor, dass das Wegerecht nur für die Nutzung des herrschenden Grundstücks zu Wohnzwecken bestellt wurde. - BGH, 20.05.1988 - V ZR 29/87
Rechtsschutzbedürfnis für eine Löschungsklage; Grunddienstbarkeit auf Entnahme …
Auszug aus OLG Hamm, 22.04.2010 - 5 U 160/09
Die Bedarfssteigerung beruht nicht allein auf einer naturgemäßen Fortentwicklung der technischen oder wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. dazu BGH NJW-RR 1988, 1229, zitiert nach juris Rn 24, 25), sondern wesentlich auf einer von dem Kläger vorgenommenen, im Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbaren, Änderung und Intensivierung der Nutzung (vgl. BGH-NJW-RR 2003, 1235, zitiert nach juris Rn 14).