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   OLG Hamm, 22.05.2018 - 1 Vollz (Ws) 137/18   

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OLG Hamm, 22.05.2018 - 1 Vollz (Ws) 137/18 (https://dejure.org/2018,23363)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.05.2018 - 1 Vollz (Ws) 137/18 (https://dejure.org/2018,23363)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Mai 2018 - 1 Vollz (Ws) 137/18 (https://dejure.org/2018,23363)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafvollzug: Aushändigung einer Playstation

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 07.11.1989 - 1 Vollz (Ws) 173/89
    Auszug aus OLG Hamm, 22.05.2018 - 1 Vollz (Ws) 137/18
    Auch nach Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen hält der Senat an seiner Auffassung fest (vgl. Beschluss vom 07.11.1989 - 1 Vollz (Ws) 173/89 -, juris), dass bei Genehmigung eines Gegenstandes in einer Justizvollzugsanstalt ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand dieser Entscheidung grundsätzlich auch nach einer Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt fortwirken kann.

    Soweit die Strafvollstreckungskammer hierzu ausführt, jede Vollzugsanstalt treffe die Ermessensentscheidung in eigener Verantwortung, so dass die Genehmigungspraxis anderer Vollzugsanstalten keine dem Betroffenen günstigere Entscheidung rechtfertige, ist zumindest nicht erkennbar bedacht worden, dass bei Genehmigung eines Gegenstandes in einer Justizvollzugsanstalt ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand dieser Entscheidung grundsätzlich auch nach einer Verlegung fortwirken kann (vgl. Senat, Beschluss vom 07. November 1989 - 1 Vollz (Ws) 173/89 -, Rn. 12, juris).

  • OLG Dresden, 08.02.2012 - 2 Ws 536/11
    Auszug aus OLG Hamm, 22.05.2018 - 1 Vollz (Ws) 137/18
    Die für den Vertrauensschutz im Rahmen der Verlegung eines im Strafvollzug befindlichen Gefangenen geltende Grundsätze sind auch dann anwendbar, wenn der Betroffene sich im Zeitpunkt der Genehmigung noch in Untersuchungshaft befunden hat und nunmehr Strafhaft vollzogen wird (Anschluss an OLG Dresden, Beschluss vom 08.02.2012 - 2 Ws 536/11 -, juris).

    Hierzu hat das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 08. Februar 2012 (2 Ws 536/11, juris, Rdnr. 13) folgendes ausgeführt:.

  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 222/96

    Widerruf der Erlaubnis zum Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus OLG Hamm, 22.05.2018 - 1 Vollz (Ws) 137/18
    "Der Senat hält die Grundsätze, die für den Vertrauensschutz einer einmal erteilten Erlaubnis zur Benutzung eines Gegenstands nach Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt gelten (vgl. Callies/Müller-Dietz a.a.O. § 70 Rdnr. 6; BVerfG ZfStrVo 1997, 367), auch dann für anwendbar, wenn die Bewilligung während der Untersuchungshaft erteilt worden war und sich der Gefangene nunmehr nach Verlegung in Strafhaft befindet.
  • OLG Naumburg, 20.07.2011 - 1 Ws 70/11

    Strafvollzug: Anspruch eines Gefangenen auf Besitz und Nutzung eigener Rundfunk-

    Auszug aus OLG Hamm, 22.05.2018 - 1 Vollz (Ws) 137/18
    Gleiches gilt hinsichtlich der in § 52 StVollzG NRW getroffenen Neuregelung zum Besitz von Gegenständen der Freizeitgestaltung (zu denen nunmehr Geräte der Unterhaltungselektronik auch ausdrücklich im Gesetz aufgeführt sind) hinsichtlich derer ebenfalls nicht ersichtlich ist, dass die bisherige Regelung des § 70 StVollzG (Bund) und mithin auch die Grundsätze in dessen Regelung gemäß Abs. 3, welche nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch im Fall einer Verlegung in eine andere Anstalt den Widerruf einer einmal erteilten Erlaubnis lediglich nach Ermessensgesichtspunkten unter ausdrücklicher Berücksichtigung des Vertrauens des Strafgefangenen auf die einmal erteilte Erlaubnis rechtfertigte (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 1 Ws 70/11 -, Rn. 44, juris), eine Einschränkung erfahren sollten.
  • OLG Frankfurt, 19.04.2013 - 3 Ws 87/13

    Keine Aushändigung eines TV-Gerätes mit Anschlüssen für externe Speichermedien

    Auszug aus OLG Hamm, 22.05.2018 - 1 Vollz (Ws) 137/18
    Anderes gilt beispielsweise für das Hessische Strafvollzugsgesetz, nach dessen Regelung in § 20 Abs. 1 Gefangene " Gegenstände nur mit Erlaubnis der jeweiligen (Unterstreichung durch den Senat) Anstalt in diese einbringen, einbringen lassen, annehmen, besitzen oder abgeben" dürfen, wodurch der dortige Landesgesetzgeber klargestellt hat, dass sich die erteilte Erlaubnis stets nur auf diejenigen Anstalt bezieht, die diese erteilt hat, mit der Folge, dass ein Vertrauens- oder Bestandsschutz nicht besteht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. April 2013 - 3 Ws 87/13 (StVollz) -, Rn. 15, juris).
  • OLG Dresden, 16.09.1999 - 2 Ws 637/98

    "Sony Playstation" im Justizvollzug

    Auszug aus OLG Hamm, 22.05.2018 - 1 Vollz (Ws) 137/18
    Ob den auch obergerichtlich vertretenen Auffassungen, dass von einer PlayStation 1 generell keine die Versagung der Herausgabe begründende Gefahr ausgeht (vgl. dazu OLG Dresden, Beschluss vom 16. September 1999 - 2 Ws 637/98, juris ), zu folgen ist, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, auch wenn diese Bewertung nach Maßgabe der senatsbekannten Umstände zumindest im Fall der ausschließlichen Verwendung von Originalzubehör sehr naheliegend erscheint.
  • VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 64-IV-18

    Strafvollzug - und der Justizgewährungsanspruch

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann Strafgefangenen auch ein freier Zugang zum Internet auf der Grundlage der strafvollzugsgesetzlichen Vorschriften zum Schutz von Sicherheit und Ordnung der Anstalt versagt werden (BVerfG, Beschluss vom 15. März 2012 - 2 BvR 2447/11 - BeckRS 2012, 212184; Beschluss vom 27. März 2019 - 2 BvR 2268/18 - juris Rn. 11; vgl. in diesem Zusammenhang auch die Rechtsprechung zu internetfähigen Geräten im Strafvollzug BayVerfGH, Entscheidung vom 22. Juli 2015 - Vf. 84-VI-14 - juris; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 1 Vollz (Ws) 137/18 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 28. Dezember 2015 - 2 Ws 289/15 VollZ - juris).
  • OLG Hamm, 15.01.2024 - 1 Vollz 593/23

    Bestandsschutz, Vertrauensschutz, Anstaltswechsel; Fortbestehen

    Ferner hat der Senat bereits unter Geltung des Strafvollzugsgesetzes Bund für den Bereich des Strafvollzuges entschieden, dass schutzwürdiges Vertrauen eines Gefangenen auf den Bestand einer ihm einmal erteilten Erlaubnis zum Besitz eines Gegenstandes auch nach einer Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt fortwirken kann (vgl. Senat, Beschluss vom 07.11.1989 - 1 Vollz(Ws) 173/98 -, juris) und diesen Grundsatz nach Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen auf § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW (in der bis zum 27.04.2022 gültigen Fassung) übertragen (vgl. Senat, Beschluss vom 22.08.2018 - III-1 Vollz(Ws) 137/18 - Beschluss vom 12.03.2019 - III-1 Vollz(Ws) 755+756/18 - Beschluss vom 20.04.2022 - III-1 Vollz(Ws) 38+41/22 - jeweils bei juris).

    Anders als im Hessischen Strafvollzugsgesetz (dort § 20 Abs. 1) sei dem Gesetzeswortlaut des § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW keine Beschränkung dahingehend zu entnehmen, dass Gefangene nur in Besitz haben dürften, was ihnen von der jeweiligen Anstalt oder mit deren Erlaubnis überlassen worden sei (vgl. Senat, Beschluss vom 22.05.2018 - III-1 Vollz(Ws) 137/18 -, juris).

  • OLG Hamm, 12.01.2023 - 1 Vollz (Ws) 138/22
    Ferner hat der Senat für den Bereich des Strafvollzuges (zu § 15 StVollzG NRW in der bis zum 27. April 2022 gültigen Fassung - a.F.) bereits entschieden, dass schutzwürdiges Vertrauen eines Gefangenen auf den Bestand einer ihm einmal erteilten Erlaubnis zum Besitz eines Gegenstandes auch nach einer Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt fortwirken kann (Senatsbeschlüsse vom 07. November 1989 zu 1 Vollz(Ws) 173/98, Rn. 12, juris, vom 22. Mai 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 137/18, juris, vom 12. März 2019 zu III-1 Vollz(Ws) 755+756/18, vom 18. September 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 406/18 und vom 20. April 2022 zu III-1 Vollz(Ws) 38+41/22).

    Insoweit hat der Senat mit Beschluss vom 20. April 2022 zu III-1 Vollz(Ws) 38-41/22 im Anschluss an seine Entscheidung vom 22. Mai 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 137/18 (veröffentlicht bei juris) ausgeführt:.

    "Der Senat hat bereits entschieden, dass sich dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW und den Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift keine Einschränkung dahingehend entnehmen lässt, dass sich eine Erlaubnis zum Besitz eigener Sachen nur auf diejenige Anstalt bezieht, die diese erteilt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 137/18, juris).

  • OLG Hamm, 20.04.2022 - 1 Vollz (Ws) 38/22

    Erlaubnis zum Besitz eigener Geräte zur Mediennutzung Zulässiger Verweis bei

    Der Senat hat bereits (abweichend) entschieden, dass sich dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW und den Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift keine Einschränkung dahingehend entnehmen lässt, dass sich eine Erlaubnis zum Besitz eigener Sachen nur auf diejenige Anstalt bezieht, die diese erteilt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 137/18, juris).

    Ein Bedürfnis der Vollzugsanstalten für eine solche Beschränkung ist nicht ohne weiteres erkennbar, weshalb sie sich als bloße Umgehung der - aus dem Gesetz hergeleiteten (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 137/18, juris) - Rechte des Betroffenen darstellen könnte.

  • OLG Koblenz, 13.12.2021 - 2 Ws 563/21

    Vollzug der Sicherungsverwahrung: Gestattung des Kaufs und Besitzes einer

    Dass von technischen Vorrichtungen, welche der Speicherung oder Kommunikation dienen regelmäßig eine Gefahr für die Sicherheit einer Vollzugsanstalt ausgehen kann, entspricht der allgemeinen Rechtsprechung (für Spielkonsolen: Senat, 2 Ws 552/15 Vollz v. 04.11.2015 [PlayStation 3]; BayObLG, 203 StObWs 338/21 v. 30.08.2021, juris [PlayStation 4]; OLG Hamm, 1 Vollz (Ws) 137/18 v. 22.05.2018, juris [PlayStation 1]; KG, 2 Ws 289/15 Vollz v. 28.12.2015, juris [Wii]; 5 Ws 641/03 v. 08.01.2004, juris [PlayStation 2]; OLG Celle, 1 Ws 488/10 (StrVollz) v. 13.10.2010, juris [DS Lite]; OLG Brandenburg, 1 Ws (Vollz) 14/03 v. 25.08.2003, juris [PlayStation 2]; OLG Jena, 1 Ws 24/03 v. 25.03.2003, juris [PlayStation 2]; OLG Frankfurt, 3 Ws 279/08 v. 28.04.2008, juris [PlayStation 2, Xbox]; OLG Saarbrücken, Vollz (Ws) 19/04 v. 16.11.2004, juris [Playstation 2]; OLG Karlsruhe, 3 Ws 66/07 v. 21.03.2007, juris [Game Cube]; zur verfassungs- und konventionsrechtlichen Vereinbarkeit: BVerfG, 2 BvR 609/01 v. 09.11.2001, juris; EGMR, 20579/04 v. 22.01.2008, BeckRS 2016, 16743; für die Abspielbarkeit von Datenträgern: Senat, 2 Ws 459/18 Vollz v. 27.09.2018, juris; PC/Laptop im Maßregelvollzug: Senat, 2 Ws 723/13 Vollz v. 05.02.2014, juris; OLG Nürnberg, 1 Ws 418/15 v. 14.10.2015, juris; OLG Hamm, III-1 Vollz (Ws) 139/13 v. 14.05.2013, juris; KG Berlin, 5 Ws 171/05 Vollz v. 08.06.2005, juris).
  • LG Regensburg, 11.01.2021 - SR StVK 654/19

    Haltung eines Wellensittichs in der Sicherungsverwahrung

    Missbrauch ausgegangen werden muss, kommt es nicht an (BVerfG NStZ-RR 2019, 191; NStZ 1994, 453; KG NStZ 2019, 51; OLG Hamm BeckRS 2018, 15865; BeckRS 2017, 121665; OLG Nürnberg BeckRS 2015, 17313; KG BeckRS 2014, 17545; OLG Naumburg BeckRS 2011, 27420; OLG Koblenz BeckRS 2011, 02121; OLG Celle BeckRS 2010, 26574; LG Gießen BeckRS 2018, 18539; LG Arnsberg BeckRS 2016, 121380; Arloth/Krä StVollzG § 70 Rn. 5; BeckOK Strafvollzug Bund/Knauss StVollzG § 70 Rn. 22; LNNV/Laubenthal StVollzG Abschn. G Rn. 34; SBJL/Schwind/Goldberg, 6. Aufl. 2013, StVollzG § 70 Rn. 7; Lübbe-Wolff Strafvollzug, 216; einschränkend aber AK-StVollzG/Knauer Teil II § 48 Rn. 20; BeckOK Strafvollzug Nds/Reichenbach NJVollzG § 67 Rn. 9-11.13).
  • OLG Nürnberg, 21.09.2018 - 1 Ws 359/18

    Nutzung von privaten Computern durch Anstaltsinsassen

    Sie hatte dabei insbesondere sowohl im Blick, dass auch eine Verplombung oder Einhausung des Computers erhebliche Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht ausschließen können, da in den Datenspeicher des Computers Textinhalte eingegeben werden können (z.B. Erkenntnisse über Fluchtwege, verbotene Außenkontakte, Aufstellungen über die Abgabe von Betäubungsmitteln an Mitgefangene und andere verbotene Beziehungen zwischen den Gefangenen), als auch, dass durch die Nutzung eines eigenen Computers ein erheblicher zusätzlicher zeitlicher und personeller Aufwand verursacht würde, als auch, dass der Verurteilte vorliegend ohne den Einsatz eines Computers in der Wahrung seiner Rechte nicht unzumutbar behindert wird, was ein besonderes Interesse des Verurteilten darstellen könnte, das einen erhöhten Kontrollaufwand gebieten würde (vgl. zu diesen Gesichtspunkten BVerfG, Beschluss vom 12.06.2002, Az.: 2 BvR 697/02; BVerfG, Beschluss vom 31.03.2003, Az.: 2 BvR 1848/02; OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2018, Az.: 1 Vollz (Ws) 137/18, Rn. 14 - zitiert nach juris -).
  • OLG Hamm, 12.03.2019 - 1 Vollz (Ws) 755/18

    Strafvollzug; Tragen eigener Kleidung der Strafgefangenen innerhalb der Anstalt

    Insoweit entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass schutzwürdiges Vertrauen eines Gefangenen auf den Bestand einer ihm einmal erteilten Erlaubnis (z.B. zum Besitz und zur Benutzung konkreter privater Kleidungsstücke) auch nach einer Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt fortwirken kann (Senatsbeschlüsse vom 07. November 1989 zu 1 Vollz(Ws) 173/98, zitiert nach juris Rn. 12, vom 22. Mai 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 137/18 und vom 21. Februar 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 763/18), wobei es darauf ankommt, ob dem Gefangenen die konkreten privaten Kleidungsstücke in der Voranstalt einschränkungslos oder etwa ausdrücklich nur für die Dauer seiner Inhaftierung in jener Anstalt zur Benutzung überlassen worden waren (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 137/18).
  • OLG Hamm, 07.02.2022 - 1 Vollz (Ws) 570/21

    Spielekonsole; Unterhaltungselektronik; Gefährdung der Sicherheit und Ordnung

    Der Senat hat in einem ebenfalls die begehrte Nutzung einer "Spielekonsole01" betreffenden Fall mit Beschluss vom 22. Mai 2018, III-1 Vollz (Ws) 137/18, folgendes ausgeführt:.
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