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   OLG Hamm, 22.08.2014 - I-12 U 127/13   

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OLG Hamm, 22.08.2014 - I-12 U 127/13 (https://dejure.org/2014,29945)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.08.2014 - I-12 U 127/13 (https://dejure.org/2014,29945)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. August 2014 - I-12 U 127/13 (https://dejure.org/2014,29945)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formularmäßige Vereinbarung der Zulässigkeit einer einseitigen Entgelterhöhung und Erhöhung der gesondert berechenbaren investiven Aufwendungen in einem Wohn- und Betreuungsvertrag

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation und Volltext)

    Heimbetreiber darf Preise nicht einseitig erhöhen

  • ra.de
  • rewis.io
  • Verbraucherzentrale Bundesverband PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbandsprozess; Vertragsklausel; Entgelterhöhung; Räumung; Einlagerung

  • rechtsportal.de

    Formularmäßige Vereinbarung der Zulässigkeit einer einseitigen Entgelterhöhung und Erhöhung der gesondert berechenbaren investiven Aufwendungen in einem Wohn- und Betreuungsvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betreutes Wohnen: Kein einseitiges Entgelterhöhungsrechts des Heimträgers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Einseitige Preisanpassungsklauseln in Verträgen von Pflegeeinrichtungen, die Preisanpassungen ohne Zustimmung der Betroffenen gestatten, unzulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein einseitiges Entgelterhöhungsrechts des Heimträgers

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein einseitiges Entgelterhöhungsrechts des Heimträgers

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Heimbetreiber darf Preise nicht einseitig erhöhen

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 23/06

    Formularmäßige Vereinbarung der vorzeitigen Lieferung und Fälligkeit des

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2014 - 12 U 127/13
    Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGH NJW 2007, 1198ff., veröffentlicht in juris, Rn. 41).

    Eine Begrenzung auf die objektiv erforderlichen oder üblichen Kosten (vgl. §§ 304, 693 BGB, 354 HGB) enthält die Klausel nicht; die tatsächliche Höhe ist damit in das Belieben der Beklagten gestellt und eröffnet ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume (zu einer hinreichend formulierten Lagerkostenklausel BGH NJW 2007, 1198ff., veröffentlicht in juris, Rn. 43).

  • KG, 28.05.1997 - Kart U 5068/96

    Altenheimrecht; unzulässige Klausel in einem Pflegeheimvertrag

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2014 - 12 U 127/13
    Dem Heimbewohner bzw. seinem Rechtsnachfolger wird mit einer derartigen Regelung ohne Einschränkung die Gefahr für die Beschädigung oder den Untergang eingelagerter Gegenstände auferlegt, so dass sich der Heimträger dadurch von jeglicher Haftung - auch von grob fahrlässigem Eigenverschulden und demjenigen seiner Erfüllungsgehilfen - freizeichnet (KG NJW 1998, 829, 831; Graf v. Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke (Loseblatt Stand Juni 2010), Heimvertrag, Rn. 34).

    Wesentliche Wertung des Besitzrechts ist, wie die Vorschriften der §§ 861ff. BGB zeigen, die in § 858 BGB sanktionierte grundsätzliche Unrechtmäßigkeit der Besitzentziehung oder -störung (so auch KG NJW 1998, 829, 831).

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2014 - 12 U 127/13
    Jedenfalls verbleiben bei der gewählten Formulierung Unklarheiten, die gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders gehen, da im Verbandsprozess stets von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen ist (BGH NJW 2009, 2051, 2053, Rn. 31).
  • BGH, 14.03.2012 - VIII ZR 202/11

    Energielieferungsvertrag: Wirksamkeit der Klausel in einem Sonderkundenvertrag

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2014 - 12 U 127/13
    Der Klausel Nr. 11.2.5 des Vertrages kann bei der anzuwendenden kundenfeindlichsten Auslegung (s.o.; BGH NJW-RR 2012, 1333, veröffentlicht in juris, Rn. 22; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1 UKlaG, Rn. 6) nicht gefolgert werden, dass die hier streitgegenständliche Klausel Nr. 12.3 nicht den Auszug des Bewohners regele, sondern nur die Räumung seiner (dann wohl bei der vorhergehenden Räumung zurückgelassenen) Gegenstände.
  • OLG Hamm, 14.03.1986 - 4 U 197/85

    Tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr bei Verwendung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2014 - 12 U 127/13
    An die Beseitigung der Wiederholungsgefahr sind, wie im Wettbewerbsrecht, strenge Anforderungen zu stellen (OLG Hamm NJW-RR 1986, 927ff., veröffentlicht in juris, dort Rn. 121).
  • BGH, 26.01.1983 - VIII ZR 342/81

    Auslegung und Zulässigkeit von AGB im Möbelhandel

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2014 - 12 U 127/13
    Die Vorschriften des zwingenden Rechts und der §§ 307ff. BGB sind im Verbandsprozess nebeneinander zu prüfen (vgl. BGH NJW 1983, 1320, 1322; Ulmer/Brandner/Hansen/Schmidt, AGB-Recht, 11. Aufl., Teil 2 (16), Rn. 1; Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 1 WBVG, Rn. 3; Dahlem/Giese/Igl, Heimrecht (2012), § 4 WBVG, Rn. 28).
  • KG, 17.05.2013 - 23 U 276/12

    Heimvertragsklauseln teilweise gekippt

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2014 - 12 U 127/13
    Somit erscheint die Abkehr des Gesetzgebers von der in § 7 HeimG aufgeführten Möglichkeit der Vereinbarung eines einseitigen Entgelterhöhungsrechts als bewusster gesetzgeberischer Schritt (vgl. dazu auch KG, Beschluss vom 17.05.2013, Az.: 23 U 276/12, Umdruck, dort S. 2), wobei allerdings vom Landgericht zutreffend einschränkend darauf hingewiesen wird, dass auch die in § 7 Abs. 2 S. 1 HeimG ausdrücklich vorgeschriebene Zustimmungspflicht der Heimbewohner nicht in § 9 WBVG übernommen wurde.
  • BGH, 12.05.2016 - III ZR 279/15

    AGB eines Heimvertrages: Zustimmungserfordernis bei Entgelterhöhung durch den

    Dies entspricht im Ergebnis der hierzu bislang ergangenen Rechtsprechung der Instanzgerichte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22. August 2014 - I-12 U 127/13, BeckRS 2014, 19281 = juris Rn. 98 ff; LG Berlin, BeckRS 2013, 02047; LG Mainz, Urteil vom 31. Mai 2013 - 4 O 113/12, BeckRS 2014, 07473 = juris Rn. 32, das allerdings bei Leistungsempfängern nach dem SGB XI bzw. SGB XII ein Zustimmungserfordernis verneint) und der herrschenden Meinung in der Literatur, wobei zum Teil Ausnahmen für den Fall zugelassen werden, dass der Verbraucher (Heimbewohner) Leistungsempfänger nach dem SGB XI und/oder SGB XII ist (vgl. BeckOGK/Drasdo, § 9 WBVG Rn. 22 f, 26 f, 32 [Stand: 1. Februar 2016]; Bachem/Hacke, WBVG, § 9 Rn. 84 ff; Bregger in jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 9 WBVG Rn. 7, 13, 24 ff; Palandt/Weidenkaff aaO § 9 WBVG Rn. 2; Kieser/Niedziolka, GuP 2014, 24, 25 mwN und Hinweis auf die "fast einhellige Auffassung").

    Daraus folgt, dass eine Zustimmung auch der Leistungsbezieher nach dem SGB XI oder SGB XII zur Entgeltänderung erforderlich ist und in einem etwaigen Zivilprozess über die Erteilung der Verbraucherzustimmung lediglich keine Überprüfung der Angemessenheit der Erhöhung vorzunehmen ist (OLG Hamm, Urteil vom 22. August 2014 - I-12 U 127/13, juris Rn. 118):.

    Die Abkehr des Gesetzgebers von der in § 7 Abs. 2 Satz 2 HeimG vorgesehenen Möglichkeit der Vereinbarung eines einseitigen Erhöhungsrechts ist somit bewusst erfolgt (OLG Hamm, Urteil vom 22. August 2014 aaO Rn. 141; Kieser/Niedziolka aaO S. 25).

    Es ist auch danach auszuschließen, dass der Gesetzgeber den Heimbewohnern im Bereich der Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage die Autonomie zur Zustimmung nehmen und ihre Interessen ausschließlich durch die öffentlich-rechtlich ausgestalteten Verfahren nach §§ 82 ff SGB XI beziehungsweise §§ 75 ff SGB XII schützen wollte (OLG Hamm, Urteil vom 22. August 2014 aaO Rn. 145).

  • OLG Düsseldorf, 13.08.2015 - 6 U 182/14

    Wirksamkeit von Klauseln über Entgelt- oder Vergütungsveränderungen in einem

    Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil gegen die Angriffe der Beklagten und wiederholt unter Bezugnahme auf ein am 22.08.2014 verkündetes Urteil des OLG Hamm (I-12 U 127/13, Anlage BE 1, Bl. 448 ff. GA) seine Auffassung, die beanstandeten Klauseln hielten einer Inhaltskontrolle nicht stand.

    § 9 Abs. 1 WBVG sieht jedenfalls dann, wenn ausschließlich in den Verfahren nach dem Elften und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ausgehandelte und festgelegte Entgelte gegenüber Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, § 7 Abs. 2 S. 2 und S. 3 WBVG, in Betracht kommen, nicht vor, dass eine Entgelterhöhung durch eine vertragliche Vereinbarung der Parteien des Heimvertrages im Sinne eines entsprechenden Erhöhungsverlangens des Heimträgers und einer hierauf bezogenen Zustimmungserklärung des Bewohners zustande kommen soll (anders OLG Hamm, Urt. v. 22.08.2014 - I-12 U 127/13, Anlage BE 1, Bl. 448 ff., dort S. 12 = Bl. 459 GA).

    Die Wirksamkeit inhaltsgleicher Klauseln ist vom OLG Hamm in dem Urteil vom 22.08.2014 (I-12 U 127/13) unter Bildung anderslautender Rechtssätze abweichend beurteilt worden.

    Dies ist zwar der Entscheidung selbst nicht zu entnehmen, da die Regelungen nicht vollständig im Wortlaut wiedergegeben sind, ergibt sich jedoch aus der übereinstimmenden Darstellung der Parteien, wonach Gegenstand des Verfahrens (LG Dortmund 25 O 135/13 = OLG Hamm I-12 U 127/13) ein identischer Heimvertrag gewesen ist.

  • OLG Dresden, 02.08.2022 - 4 U 143/22

    Zustimmung zu einer Erhöhung des Entgelts aus einem Wohn- und Betreuungsvertrag

    Danach bedarf eine Entgelterhöhung des Unternehmers (Heimträger) bei Änderung der Berechnungsgrundlage nach § 9 WBVG zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Verbrauchers (Heimbewohner) (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - III ZR 279/15 -, BGHZ 210, 233-249), LS 1 und Rn. 18, 21; OLG Hamm, Urt. v. 22.8.2014 - 12 U 127/13, juris Rn. 123 ff., Grüneberg/Weidenkaff BGB, 81.Aufll.
  • OLG Köln, 28.02.2024 - 5 U 60/23
    Zwar ist anerkannt, dass etwa der Zahlung des erhöhten Entgelts durch den Heimbewohner oder dem Verstreichenlassen der Sonderkündigungsfrist nach § 11 I 2 WBVG im Einzelfall der Erklärungsgehalt einer konkludenten Zustimmung zukommen kann (vgl. BGH NJW-RR 2016, 944 Rn. 31 m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2014, Az. 12 U 127/13, Rn. 146 m.w.N., zitiert nach juris; vgl. auch Bregger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, a.a.O., § 9 WBVG Rn. 28).
  • LG Köln, 30.05.2022 - 15 O 350/21

    Pflegeheim/Altenheim - Wirksamkeit von Preiserhöhungen

    Dabei kann die nach § 9 WBVG erforderliche Zustimmung grundsätzlich ebenfalls konkludent, etwa durch Zahlung des erhöhten Entgelts oder Verstreichenlassen der Kündigungsfrist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 WBVG erklärt werden (BGH, Urt. v. 12.05.2016, III ZR 279/15; OLG Hamm, Urt. v. 22.08.2014, 12 U 127/13).
  • AG Dieburg, 11.02.2015 - 20 C 886/14

    Werden Preise für die Energielieferung in den AGB versteckt, verstößt dies gegen

    Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGH NJW 2007, 1198; OLG Hamm, Urteil vom 22.8.2014 - 12 U 127/13, Juris).
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