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   OLG Hamm, 22.08.2016 - 32 Sa 41/16   

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OLG Hamm, 22.08.2016 - 32 Sa 41/16 (https://dejure.org/2016,37496)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.08.2016 - 32 Sa 41/16 (https://dejure.org/2016,37496)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. August 2016 - 32 Sa 41/16 (https://dejure.org/2016,37496)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtsstandbestimmung; Erfüllungsort; Schadensersatzanspruch; Aktiengesellschaft; Vorstand

  • rechtsportal.de

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei Ablehnung einer Verweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Detmold - 6 O 10/16
  • OLG Hamm, 22.08.2016 - 32 Sa 41/16

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 94
  • NZG 2016, 1388
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 09.04.2001 - 28 AR 8/01

    Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts; Auslandsberührung i.S.d. Art. 6

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2016 - 32 Sa 41/16
    In einer solchen Situation gebietet es der Grundsatz der Prozessökonomie, in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO durch eine (deklaratorische) Zuständigkeitsbestimmung Klarheit zu schaffen und nicht etwa den Antragsteller darauf zu verweisen, die Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts nach Erlass des klageabweisenden Prozessurteils in einem Berufungsverfahren überprüfen zu lassen (vgl. KG, Beschluss vom 09.04.2001 - 28 AR 8/01, BeckRS 2001 30174054, beck-online; Vossler: Die gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung für Streitgenossen, NJW 2006, 117, 119, beck-online).
  • OLG München, 18.08.2009 - 31 AR 355/09

    Negative Feststellungsklage: Ausnahmefall für dei Zuerkennung eines Wahlrechts

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2016 - 32 Sa 41/16
    Dieser Normzweck rechtfertigt es, eine Zuständigkeitsbestimmung schon dann zuzulassen, wenn das mit der Sache befasste zuständige Gericht Zweifel an seiner Zuständigkeit hat erkennen lassen (st. Rspr., z.B. OLG Naumburg, Beschluss vom 31.01.2014 - 1 AR 30/13, NJW-RR 2014, 957, beck-online; OLG München, Beschluss vom 18.08.2009 - 31 AR 355/09, NJW-RR 2010, 645, beck-online; BayObLG, Beschluss vom 10.11.2003 - 1Z AR 114/03, NJW-RR 2004, 994; Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 15; Heinrich in: Musielak, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 18, beck-online).
  • BayObLG, 10.11.2003 - 1Z AR 114/03

    Zuständigkeitsbestimmung trotz Vorliegens eines besonderen gemeinschaftlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2016 - 32 Sa 41/16
    Dieser Normzweck rechtfertigt es, eine Zuständigkeitsbestimmung schon dann zuzulassen, wenn das mit der Sache befasste zuständige Gericht Zweifel an seiner Zuständigkeit hat erkennen lassen (st. Rspr., z.B. OLG Naumburg, Beschluss vom 31.01.2014 - 1 AR 30/13, NJW-RR 2014, 957, beck-online; OLG München, Beschluss vom 18.08.2009 - 31 AR 355/09, NJW-RR 2010, 645, beck-online; BayObLG, Beschluss vom 10.11.2003 - 1Z AR 114/03, NJW-RR 2004, 994; Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 15; Heinrich in: Musielak, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 18, beck-online).
  • OLG Naumburg, 31.01.2014 - 1 AR 30/13

    Zuständigkeitsbestimmung: Besonderer Gerichtsstand des Haustürgeschäfts; Klage

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2016 - 32 Sa 41/16
    Dieser Normzweck rechtfertigt es, eine Zuständigkeitsbestimmung schon dann zuzulassen, wenn das mit der Sache befasste zuständige Gericht Zweifel an seiner Zuständigkeit hat erkennen lassen (st. Rspr., z.B. OLG Naumburg, Beschluss vom 31.01.2014 - 1 AR 30/13, NJW-RR 2014, 957, beck-online; OLG München, Beschluss vom 18.08.2009 - 31 AR 355/09, NJW-RR 2010, 645, beck-online; BayObLG, Beschluss vom 10.11.2003 - 1Z AR 114/03, NJW-RR 2004, 994; Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 15; Heinrich in: Musielak, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 18, beck-online).
  • BFH, 16.12.2003 - VII R 59/02

    Befreiung von der Steuerberaterprüfung bei Finanzbeamten

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2016 - 32 Sa 41/16
    Dieser Normzweck rechtfertigt es, eine Zuständigkeitsbestimmung schon dann zuzulassen, wenn das mit der Sache befasste zuständige Gericht Zweifel an seiner Zuständigkeit hat erkennen lassen (st. Rspr., z.B. OLG Naumburg, Beschluss vom 31.01.2014 - 1 AR 30/13, NJW-RR 2014, 957, beck-online; OLG München, Beschluss vom 18.08.2009 - 31 AR 355/09, NJW-RR 2010, 645, beck-online; BayObLG, Beschluss vom 10.11.2003 - 1Z AR 114/03, NJW-RR 2004, 994; Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 15; Heinrich in: Musielak, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 18, beck-online).
  • BGH, 06.06.2018 - X ARZ 303/18

    Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Verkäufer und Hersteller eines Fahrzeugs als

    Zur Vermeidung einer auf Zuständigkeitszweifeln beruhenden Verfahrensverzögerung, die mit einer Klärung der Zuständigkeitsfrage durch klageabweisendes Prozessurteil und Rechtsmittel verbunden wäre, genügt es, dass das angerufene Landgericht Ellwangen seine örtliche Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte zu 2 verneinen möchte (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2017, 94 Rn. 14 f.).
  • BGH, 06.08.2019 - X ARZ 317/19

    Begründung eines Gerichtsstandes am Sitz der Gesellschaft für Ansprüche aus §

    Entsprechendes kann gelten, wenn die Beurteilung der Zuständigkeit allein von Rechtsfragen abhängt und das Gericht, bei dem ein gemeinsamer Gerichtsstand begründet sein könnte, seine Zuständigkeit bereits abgelehnt hat (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 15; OLG Hamm NJW-RR 2017, 94, juris Rn. 14 f.).
  • OLG Köln, 01.09.2017 - 8 AR 25/17

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch den BGH

    Ob ein gemeinsamer Gerichtsstand gem. § 32 ZPO beim Landgericht Köln besteht, kann offen bleiben, weil die beabsichtigte Zuständigkeitsbestimmung schon dann (ggf. deklaratorisch) ergehen kann, wenn der gemeinsame besondere Gerichtsstand nicht sicher feststellbar ist oder wenn das zu bestimmende Gericht seine Zuständigkeit mit nachvollziehbaren Gründen in Frage stellt (OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 2016 - I-32 SA 41/16 -, Rn. 14, juris; OLG Köln, Beschluss vom 30. Mai 2016 - 8 AR 24/16 -, Rn. 7, juris; OLG München, Beschluss vom 08. Januar 2013 - 34 AR 336/12 -, Rn. 7, juris; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. Juli 2017 - 13 SV 6/17 -, juris).
  • OLG Hamm, 11.12.2017 - 32 SA 62/17

    Vorlage eines Gerichtsstandbestimmungsverfahrens betreffend die örtliche

    An einer solchen Bestimmtheit fehlt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits, wenn das zu bestimmende Gericht seine Zuständigkeit mit nachvollziehbaren Gründen in Frage gestellt hat (vgl. nur Senat, Beschluss vom 22.08.2016 -32 SA 41/16 - zitiert nach NRWE, dort Tz 19).
  • BayObLG, 12.09.2022 - 101 AR 105/22

    Bestimmung des Gerichtsstands bei Gerichtsstandsvereinbarung in Allgemeinen

    cc) Aus prozessökonomischen Gründen ist eine Bestimmung des für beide Streitgenossen zuständigen Gerichts bereits dann geboten, wenn das angerufene und gegebenenfalls bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständige Gericht seine örtliche Zuständigkeit für die Klage gegen eine der Parteien verneinen möchte (BGH MDR 2018, 951 Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 10. November 2003, 1Z AR 114/03, NJW-RR 2004, 944 [juris Rn. 4]; OLG Schleswig, Beschluss vom 6. Mai 2022, 2 AR 7/22, juris Rn. 14; OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 2016, 32 SA 41/16, NJW-RR 2017, 94 Rn. 14; OLG Naumburg, Beschluss vom 31. Januar 2014, 1 AR 30/13, juris Rn. 3; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 ZPO Rn. 23).
  • OLG Hamm, 02.04.2020 - 32 SA 73/19

    Gerichtsstandbestimmung; internationale Zuständigkeit; gemeinsame Verhandlung und

    Die bislang unzureichend geklärte Frage eines gemeinschaftlichen Gerichtsstands der Beklagten zu 1) bis 3) im Bezirk des Landgerichts Köln braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, da die Zuständigkeitsbestimmung - wie noch auszuführen ist - zweckmäßiger Weise auf die Bestimmung des Landgerichts Köln hinausläuft und ein anderer gemeinschaftlicher Gerichtsstand aller Beklagten nicht in Betracht kommt (zu der Fragestellung vgl. auch Senat, Beschluss v. 22.08.2016, 32 SA 41/16, juris Rn. 15).
  • BayObLG, 27.01.2020 - 1 AR 127/19

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei streitiger Existenz einer in Anspruch

    Zur Vermeidung einer auf Zuständigkeitszweifeln beruhenden Verfahrensverzögerung, die mit einer Klärung der Zuständigkeitsfrage durch klageabweisendes Prozessurteil und Rechtsmittel verbunden wäre, genügt es für die Möglichkeit der Bestimmung des zuständigen Gerichts allerdings, dass das angerufene Landgericht seine örtliche Zuständigkeit für die Klage gegen die Antragsgegner zu 2) und zu 3) verneinen möchte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 2016, I32 SA 41/16, NJW-RR 2017, 94 Rn. 14 f.; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 36 Rn. 27).
  • OLG Hamm, 02.01.2019 - 32 SA 60/18

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts für die Geltendmachung von

    Zur Vermeidung einer auf Zuständigkeitszweifeln beruhenden Verfahrensverzögerung, die mit einer Klärung der Zuständigkeitsfrage durch klageabweisendes Prozessurteil und Rechtsmittel verbunden wäre, genügt es, dass das angerufene Amtsgericht Witten zu erkennen gegeben hat, dass es seine örtliche Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte zu 2) verneinen möchte (vgl. BGH , a.a.O., Rn. 15; Senat , Beschl. v. 22.08.2016 - 32 SA 41/16 - NJW-RR 2017, 94, 95 Rn. 14).
  • BayObLG, 23.01.2023 - 101 AR 64/22

    Gerichtsstandsbestimmung im selbstständigen Beweisverfahren

    bb) Eine Bestimmung des einheitlich zuständigen Gerichts ist - trotz Bestehens eines gemeinsamen Gerichtsstands - auch dann statthaft, wenn das angerufene und zuständige Gericht bereits zu erkennen gegeben hat, dass es seine örtliche Zuständigkeit für das Verfahren gegen einen der Streitgenossen verneinen möchte (vgl. BGH NJW 2018, 2200 Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 29. März 2021, 101 AR 16/21, juris Rn. 44; Beschluss vom 18. Juli 2019, 1 AR 52/19, NZI 2019, 732 [juris Rn. 22]; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Januar 2019, 32 SA 60/18, juris Rn. 20; Beschluss vom 22. August 2016, 32 SA 41/16, NJW-RR 2017, 94 Rn. 14).
  • OLG Hamm, 06.05.2019 - 32 SA 57/18
    Die bislang unzureichend geklärte Frage eines gemeinschaftlichen Gerichtsstands der Beklagten zu 2) bis 4) im Bezirk des Landgerichts Bielefeld braucht im vorliegenden Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nicht entschieden zu werden, weil die Zuständigkeitsbestimmung - wie noch auszuführen ist - zweckmäßiger Weise auf die Bestimmung des Landgerichts Bielefeld hinausläuft und ein anderer gemeinschaftlicher Gerichtsstand aller Beklagten nicht in Betracht kommt, vgl. Senat, Beschluss vom 22.08.2016, 32 SA 41/16, juris Tz. 15.
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