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   OLG Hamm, 22.09.2016 - I-5 U 129/15   

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https://dejure.org/2016,51173
OLG Hamm, 22.09.2016 - I-5 U 129/15 (https://dejure.org/2016,51173)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.09.2016 - I-5 U 129/15 (https://dejure.org/2016,51173)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. September 2016 - I-5 U 129/15 (https://dejure.org/2016,51173)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Herausgabeansprüche des früheren Besitzers gegen den Insolvenzverwalter

  • rechtsportal.de

    BGB § 260 Abs. 1 ; InsO § 148
    Herausgabeansprüche des früheren Besitzers gegen den Insolvenzverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zwangsweises Betreten von Büroräumen nur im Wege Zwangsvollstreckung möglich

Verfahrensgang

  • LG Hagen - 2 O 390/14
  • OLG Hamm, 22.09.2016 - I-5 U 129/15
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 19.04.1978 - VIII ZR 39/77

    Haftungsausschluß bei Wasserversorgung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.09.2016 - 5 U 129/15
    Zwar ist aufgrund der vollständigen Klageabweisung der Rechtsstreit als Ganzes in die Berufungsinstanz gelangt; gleichwohl ist die zweite und dritte Stufe der Sache nach vom Landgericht ungeprüft geblieben; auch der Senat nimmt aufgrund des Erfolgs der ersten Stufe eine Prüfung der weiteren Stufen nicht vor (vgl. BGH NJW 1999, 1706/1709; BGH NJW 1978, 1430 ff.; BGH WM 1957, 170 ff.).
  • OLG München, 11.02.2014 - 31 Wx 468/13

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Fiktion des fristwahrenden Eingangs eines per

    Auszug aus OLG Hamm, 22.09.2016 - 5 U 129/15
    Zumindest dann ist der fristgerechte Eingang der Berufungsbegründung zu unterstellen (so auch OLG München, NJW-RR 2014, 1405 f.).
  • BGH, 12.04.2016 - VI ZB 7/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung einer Rechtsmittelfrist wegen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.09.2016 - 5 U 129/15
    Es liegt insoweit anders als in BGH NJW-RR 2016, 816 ff., denn dort stand zumindest fest, dass die (unvollständig übertragene) letzte Seite erst nach Fristablauf in den Speicher des Empfangsgeräts gelangt war.
  • BGH, 10.10.2001 - IV ZR 120/01

    Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung der Klage auf Herausgabe eines

    Auszug aus OLG Hamm, 22.09.2016 - 5 U 129/15
    Hier erscheint ein hälftiger Abschlag sachgerecht (vgl. BGH NJW-RR 2002, 573).
  • BGH, 01.03.1999 - II ZR 312/97

    Begriff des Nachteils; Rechtsfolgen gewerbesteuerlicher Organschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 22.09.2016 - 5 U 129/15
    Zwar ist aufgrund der vollständigen Klageabweisung der Rechtsstreit als Ganzes in die Berufungsinstanz gelangt; gleichwohl ist die zweite und dritte Stufe der Sache nach vom Landgericht ungeprüft geblieben; auch der Senat nimmt aufgrund des Erfolgs der ersten Stufe eine Prüfung der weiteren Stufen nicht vor (vgl. BGH NJW 1999, 1706/1709; BGH NJW 1978, 1430 ff.; BGH WM 1957, 170 ff.).
  • BGH, 16.10.2003 - IX ZR 55/02

    Besitzverhältnisse an einem im unmittelbaren Besitz des Geschäftsführers einer

    Auszug aus OLG Hamm, 22.09.2016 - 5 U 129/15
    Dies gilt umso mehr, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt nicht Organ, sondern nur Gesellschafter der juristischen Person ist (vgl. BGH, Urt. v. 16. Oktober 2003, Az.: IX ZR 55/02 - juris Rn. 26).
  • BGH, 30.01.2015 - V ZR 63/13

    Klage des ehemaligen Geschäftsführers einer Bezirkszahnärztekammer auf Zustimmung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.09.2016 - 5 U 129/15
    Eine Offenkundigkeit kann sich entweder aus einer räumlichen Beziehung (etwa bei Gegenständen, die in einem für private Zwecke zur Verfügung gestellten Schrank oder Spind verwahrt werden) oder aus der Natur der Sache ergeben (etwa bei privater Kleidung, persönlichen Schreibgeräten oder für den eigenen Verzehr bestimmten Nahrungsmittel); BGH, Urt. v. 30. Januar 2015, Az.: V ZR 63/13 - juris Rn. 24. Hieran gemessen gilt:.
  • BGH, 01.12.1982 - VIII ZR 279/81

    Ergänzung oder Berichtigung der Drittschuldnererklärung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.09.2016 - 5 U 129/15
    Nur der Gläubiger des Herausgabeanspruchs ist auch Gläubiger des Auskunftsanspruchs aus § 260 BGB (vgl. BGH NJW 1983, 687/688).
  • BFH, 10.11.1999 - X R 10/99

    Vermögensübertragung bei Selbstnutzung durch Übernehmer

    Auszug aus OLG Hamm, 22.09.2016 - 5 U 129/15
    Sie beginnt im Falle der Versäumung einer Rechtsmittelfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem die Partei oder ihr Rechtsanwalt erkannt hat oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die Rechtsmittelfrist versäumt war (BGH NJW 2000, 1591).
  • BGH, 19.01.1994 - IV ZR 207/92

    Behandlung von in Deutschland befindlichen Inhaberaktien an ausländischen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.09.2016 - 5 U 129/15
    Die Vermutung des § 1006 BGB hat zwar nicht nur den Inhalt, dass zugunsten des Eigenbesitzers dessen Eigentum vermutet wird, sondern auch, dass der Besitzer bei Besitzerlangung Eigenbesitz erlangt hat (BGH NJW 1994, 939).
  • BGH, 14.05.2013 - III ZR 289/12

    Versäumung der Klagefrist: Nachweis des rechtzeitigen Eingangs der per Telefax

  • BGH, 25.04.2006 - IV ZB 20/05

    Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übermittelten Schriftsatzes

  • OLG Düsseldorf, 08.12.1999 - 11 U 23/99

    Berufung einer "Ein-Mann-GmbH" auf ihr Eigentum bei Vollstreckung gegen den

  • BGH, 26.09.2002 - III ZB 44/02

    Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Wiedereinsetzung wegen Fristversäumung

  • BGH, 31.03.1971 - VIII ZR 256/69

    Haftung des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person gegenüber Dritten

  • BGH, 15.03.2000 - VIII ZR 217/99

    Wiedereinsetzung bei Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax

  • OVG Hamburg, 13.01.2020 - 1 Bf 193/19

    Ein Rechtsanwalt trägt das Risiko für die störungsfreie Übertragung eines

    Der beschließende Senat sieht keine Veranlassung, von diesem Grundsatz deshalb abzuweichen, weil "der Kläger (...) keine Möglichkeit (hat), potentielle, in der Sphäre des Gerichts liegende, Fehlerquellen auszuschließen" (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 22.9.2016, 5 U 129/15, ZInsO 2017, 96, juris Rn. 30) oder weil "ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die abgesandten Signale - rechtzeitig - eingegangen sind, das Empfangsgerät aber keinen vollständigen Ausdruck gefertigt hat" (vgl. OLG München, Beschl. v. 11.2.2014, 31 Wx 468/13, NJW-RR 2014, 1405, juris Rn. 9 ff.).
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