Rechtsprechung
OLG Hamm, 22.10.2001 - 5 U 71/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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Abschluss von Lieferverträgen über den Bezug von Flüssiggas unter zur Verfügungstellung von Flüssiggasbehältern; Befüllung eines im Eigentum einer Flüssiggasfirma stehenden Behälters durch eine andere Firma unter Vortäuschung des Eigentums an dem Behälter und unter ...
Verfahrensgang
- LG Münster, 07.03.2001 - 4 O 276/00
- OLG Hamm, 22.10.2001 - 5 U 71/01
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Hamm, 13.03.2003 - 5 U 87/03
Unterlassung der Befüllung von Flüssiggasbehältern eines Mitbewerbers auf dem …
Damit nahm die Beklagte eine Herrschaftsposition ein, die ihr nach der Eigentumsordnung nicht zukam (Urteile Senat vom 10.6.2002, 5 U 41/02; 22.10.2001, 5 U 71/01; KG Berlin, Urteil vom 9.1.2001, KGR 2001, 199).Jedenfalls ist der Kunde nicht befugt, den Tank der Klägerin beim Wegfall der Bezugsverpflichtung für Fremdbefüllungen zu nutzen (Urteile Senat vom 10.6.2002, 5 U 41/02; 22.10.2001, 5 U 71/01).
- OLG Hamm, 29.01.2004 - 5 U 131/03 Mit dem Befüllen von in fremdem Eigentum stehenden Tanks - hier durch die Beklagte hinsichtlich der den genannten Kunden überlassenen Tanks der Klägerin - wird eine Herrschaftsposition erlangt, die dem Befüllenden nach der Eigentumsordnung nicht zukommt; dies stellt eine Beeinträchtigung des Eigentums in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes i.S.d. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (Urteile des Senats vom 13.10.2003, 5 U 87/03; 10.6.2002, 5 U 41/02; 22.10.2001, 5 U 71/01; OLG Nürnberg, Urteil vom 28.07.2003, 8 U 2402/02; KG Berlin, Urteil vom 9.1.2001, KGR 2001, 199).
Jedenfalls ist der Kunde nicht befugt, den Tank der Klägerin beim Wegfall der Bezugsverpflichtung für Fremdbefüllungen zu nutzen (Urteile des Senats vom 13.10.2003, 5 U 87/03; 10.6.2002, 5 U 41/02; 22.10.2001, 5 U 71/01).
- OLG Düsseldorf, 23.11.2005 - 11 U 37/04
Anspruch eines Wettbewerbers gegen einen anderen Wettbewerber auf Unterlassung …
Denn das Prozessgericht erster Instanz hat im Vollstreckungsverfahren zwar eine rechtliche Prüfung des Eigentums vorzunehmen, dessen Bestehen aber bei der Vollstreckung gemäß § 890 ZPO wegen Eigentumsstörungen immer mit zu prüfen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.10.2001 - 5 U 71/01 -).