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   OLG Hamm, 22.12.2010 - I-15 W 526/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,7917
OLG Hamm, 22.12.2010 - I-15 W 526/10 (https://dejure.org/2010,7917)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.12.2010 - I-15 W 526/10 (https://dejure.org/2010,7917)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Dezember 2010 - I-15 W 526/10 (https://dejure.org/2010,7917)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 328, 883
    Keine Vormerkung zur Sicherung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für künftige Partei des schuldrechtlichen Nutzungsvertrags

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für den Rechtsnachfolger eines Dachnutzungsvertrags

  • notar-drkotz.de

    Dingliche Sicherung eines Dachnutzungsvertrages für eine Solaranlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 328; BGB § 883
    Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für einen künftig in einem bestehenden Vertrag eintretenden Rechtsnachfolger

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Dachnutzungsvertrag: Grundbucheintragung für den Rechtsnachfolger?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 39 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    BGB §§ 328, 883
    Keine Vormerkung zugunsten des Rechtsnachfolgers eines schuldrechtlichen Dachnutzungsvertrages

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2011, 898
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.02.1994 - V ZB 31/93

    Eintragung eines Altenteilsrechts ohne nähere Bezeichnung der in ... im einzelnen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2010 - 15 W 526/10
    Dazu gehört, dass die Rechtsmittelfähigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts anerkannt ist, obwohl es sich dabei nicht um eine instanzabschließende Entscheidung handelt (BGH NJW 1994, 1158); § 58 Abs. 1 FamFG ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.
  • OLG Hamm, 10.05.2010 - 15 W 200/10

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtabhilfeentscheidung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2010 - 15 W 526/10
    So sind formelle Fehler, wie hier die Entscheidung durch bloße Verfügung, grundsätzlich unschädlich (vgl. Senat, Beschl. v. 10.05.2010, 15 W 200/10).
  • BayObLG, 17.01.1990 - BReg. 2 Z 1/90

    Zwischenverfügung; Heilung; Mangel; Eintragungsantrag; Personenmehrheit;

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2010 - 15 W 526/10
    Nach § 18 Abs. 1 S. 1 GBO kann im grundbuchrechtlichen Eintragungsverfahren eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts ergehen, wenn einem Eintragungsantrag ein Hindernis entgegen steht, welches der Antragsteller rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung beheben kann (BayObLGZ 1990, 6, 8; Wilke in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 18, Rdnr. 9; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 18, Rdnr. 8).
  • BGH, 22.12.1982 - V ZR 8/81

    Zur Zulässigkeit einer Vormerkung beim Angebot an zu benennenden Dritten

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2010 - 15 W 526/10
    Solange der Dritte nicht benannt ist, kann nur der schuldrechtliche Anspruch für den Versprechensempfänger, nicht aber für den noch zu bestimmenden Dritten durch eine Vormerkung gesichert werden (vgl. BGH NJW 1983, 1543).
  • OLG München, 14.06.2019 - 34 Wx 434/18

    Eintragung des Erbscheins - Nacherbfolge und Ersatzerbe

    2 Z 1/90">BayObLGZ 1990, 6/8; OLG Hamm MittBayNot 2011, 299/300; Hügel/Zeiser GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 17; siehe auch die Rechtspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 10.3.2011, 34 Wx 55/11 = RNotZ 2011, 348/349).
  • OLG München, 16.05.2011 - 34 Wx 71/11

    Grundbuchverfahren: Eintragungsfähigkeit einer Grundschuld mit variablem Zinssatz

    Die gemäß § 71 Abs. 1, § 73 Abs. 1 GBO i.V.m. § 15 Abs. 2 GBO zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 GBO), der § 58 Abs. 1 FamFG wegen der Sonderregelungen im Grundbuchverfahren nicht entgegen steht (OLG Hamm RNotZ 2011, 243/244), hat auch in der Sache Erfolg.

    Die beanstandete Zwischenverfügung ist bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil sie das Grundbuchamt - seinen eigenen Rechtsstandpunkt zugrunde gelegt - nicht hätte erlassen dürfen (ebenso OLG Hamm RNotZ 2011, 243/244 f.).

  • OLG München, 25.08.2011 - 34 Wx 169/11

    Grundbucheintragungsverfahren: Sofortige Zurückweisung eines Antrags bei

    Die namens des Beteiligten zu 1 notariell eingelegte Beschwerde (§ 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 15 Abs. 2 GBO) gegen die Zwischenverfügung ist nach der FGG-Reform weiterhin statthaft (vgl. OLG Hamm MittBayNot 2011, 299/300) und auch im Übrigen zulässig.

    Denn eine Zwischenverfügung darf verfahrensrechtlich nur ergehen, wenn einem Eintragungsantrag ein Hindernis entgegen steht, welches der Antragsteller rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung beheben kann (BayObLGZ 1990, 6/8; OLG Hamm MittBayNot 2011, 299/300; Demharter GBO 27. Aufl. § 18 Rn. 8; siehe auch die Rechtspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 10.3.2011, 34 Wx 55/11 = RNotZ 2011, 223).

  • OLG München, 18.05.2011 - 34 Wx 220/11

    Grundbuchverfahren: Erfordernis der Zustimmung des Grundpfandrechtsgläubigers bei

    Die Beschränkung der Beschwerde auf im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidungen in § 58 Abs. 1 FamFG hat auf die Rechtsmittelfähigkeit von Zwischenverfügungen des Grundbuchamts nach § 18 Abs. 1 GBO keine Auswirkungen (vgl. auch OLG Hamm RNotZ 2011, 243/244).
  • OLG München, 19.09.2011 - 34 Wx 385/11

    Grundbuchverfahren: Auslegung einer Nachlassvollmacht

    Die namens sämtlicher Beteiligter eingelegte Beschwerde (§ 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 73 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2 GBO) gegen die Zwischenverfügung ist nach der FGG-Reform weiterhin statthaft (vgl. OLG Hamm MittBayNot 2011, 299/300) und auch im Übrigen zulässig.
  • OLG München, 10.02.2012 - 34 Wx 556/11

    Grundbuchverfahren: Auslegung einer Lastenfreistellungserklärung für ein nach

    Denn eine Zwischenverfügung darf nur ergehen, wenn einem Eintragungsantrag ein Hindernis entgegensteht, welches der Antragsteller rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung beheben kann (BayObLGZ 1990, 6/8; OLG Hamm MittBayNot 2011, 299/300; Demharter GBO 28. Aufl. § 18 Rn. 8).
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