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OLG Hamm, 23.01.2014 - 10 U 61/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen des Anspruchs auf Pflichtteilsergänzung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen des Anspruchs auf Pflichtteilsergänzung
- rechtsportal.de
BGB § 2329 Abs. 1 S. 1
Voraussetzungen des Anspruchs auf Pflichtteilsergänzung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hagen - 9 O 258/99
- LG Hagen, 31.05.2007 - 9 O 258/00
- OLG Hamm, 23.01.2014 - 10 U 61/07
- BGH, 02.12.2014 - IV ZR 408/14
- OLG Hamm, 27.10.2016 - 10 U 61/07
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 09.03.2006 - IX ZB 161/05
Zulässigkeit der Berufung gegen ein die Zulässigkeit der Klage insgesamt …
Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2014 - 10 U 61/07
Ob ein bejahendes Zwischenurteil ausnahmsweise selbständig anfechtbar wäre (offen gelassen in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs , NJW-RR 2006, 913;… allgemein zur Anfechtbarkeit von Zwischenurteilen vgl. Musielak / Musielak 10 , §. 239, Rz. 7, m.w.N.) kann hier dahinstehen, weil das Landgericht kein Zwischenurteil erlassen hat. - OLG Naumburg, 09.02.2007 - 10 U 47/05
Wegfall des Sicherungsbedürfnisses nach § 648 a BGB erst bei feststehender …
Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2014 - 10 U 61/07
Eine weitere Klage auf Rückübereignung der Liegenschaften, die die Klägerin -als Erbin des Erblassersnun auf einen Rücktritt vom Übertragungsvertrag vom 15.04.1995 stützte, weil der mittlerweile verstorbene Sohn F mangels letztwilliger Verfügung nicht allein von seinen leiblichen Abkömmlingen -sondern auch von seiner Ehefraubeerbt worden sei, hatte vor dem Landgericht Hagen Erfolg, wurde vom erkennenden Senat jedoch rechtskräftig abgewiesen (8 O 200/04 - 10 U 47/05). - BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03
Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz
Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2014 - 10 U 61/07
Die erstmals im zweiten Rechtszug erhobene Behauptung, dass der Sohn F wie erwähnt letztwillig verfügt habe, ist schon mangels Bestreiten der Beklagten zum Verfahren zuzulassen ( Bundesgerichtshof , NJW 2005, 291, 292).