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   OLG Hamm, 23.01.2014 - 10 U 61/07   

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https://dejure.org/2014,41629
OLG Hamm, 23.01.2014 - 10 U 61/07 (https://dejure.org/2014,41629)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.01.2014 - 10 U 61/07 (https://dejure.org/2014,41629)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Januar 2014 - 10 U 61/07 (https://dejure.org/2014,41629)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Pflichtteilsergänzung

  • rechtsportal.de

    BGB § 2329 Abs. 1 S. 1
    Voraussetzungen des Anspruchs auf Pflichtteilsergänzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.03.2006 - IX ZB 161/05

    Zulässigkeit der Berufung gegen ein die Zulässigkeit der Klage insgesamt

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2014 - 10 U 61/07
    Ob ein bejahendes Zwischenurteil ausnahmsweise selbständig anfechtbar wäre (offen gelassen in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs , NJW-RR 2006, 913; allgemein zur Anfechtbarkeit von Zwischenurteilen vgl. Musielak / Musielak 10 , §. 239, Rz. 7, m.w.N.) kann hier dahinstehen, weil das Landgericht kein Zwischenurteil erlassen hat.
  • OLG Naumburg, 09.02.2007 - 10 U 47/05

    Wegfall des Sicherungsbedürfnisses nach § 648 a BGB erst bei feststehender

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2014 - 10 U 61/07
    Eine weitere Klage auf Rückübereignung der Liegenschaften, die die Klägerin -als Erbin des Erblassersnun auf einen Rücktritt vom Übertragungsvertrag vom 15.04.1995 stützte, weil der mittlerweile verstorbene Sohn F mangels letztwilliger Verfügung nicht allein von seinen leiblichen Abkömmlingen -sondern auch von seiner Ehefraubeerbt worden sei, hatte vor dem Landgericht Hagen Erfolg, wurde vom erkennenden Senat jedoch rechtskräftig abgewiesen (8 O 200/04 - 10 U 47/05).
  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2014 - 10 U 61/07
    Die erstmals im zweiten Rechtszug erhobene Behauptung, dass der Sohn F wie erwähnt letztwillig verfügt habe, ist schon mangels Bestreiten der Beklagten zum Verfahren zuzulassen ( Bundesgerichtshof , NJW 2005, 291, 292).
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