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   OLG Hamm, 23.01.2020 - II-4 UF 86/17   

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OLG Hamm, 23.01.2020 - II-4 UF 86/17 (https://dejure.org/2020,6461)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.01.2020 - II-4 UF 86/17 (https://dejure.org/2020,6461)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Januar 2020 - II-4 UF 86/17 (https://dejure.org/2020,6461)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • familienrecht-deutschland.de

    Ehevertragsrecht; Vorwurf der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages bei wirtschaftlicher Abhängigkeit eines Ehegatten mit sprachlicher Unterlegenheit: objektives Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen ehevertraglichen Einzelregelungen; subjektive Vertragsimparität ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138
    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

  • rechtsportal.de

    BGB § 138 Abs. 1
    Weitgehender Ausschluss von nachehelichem Unterhalt in einem Ehevertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 1629
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.03.2019 - XII ZB 310/18

    Scheidungsfolgenvereinbarung durch Urkunde mit zwei gleichwertigen

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2020 - 4 UF 86/17
    Auch wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu einem weitgehenden Ausschluss des nachehelichen Unterhalts (bis auf den Betreuungsunterhalt) sowie zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs und des Zugewinnausgleichs für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit noch nicht zu rechtfertigen vermögen, kann das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines der Ehegatten abzielen und damit zur objektiven Sittenwidrigkeit führen (im Anschluss an den in gleicher Sache ergangenen Beschluss des BGH vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, FamRZ 2019, 953).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn der benachteiligte Ehegatte im Falle eines Verzichts auf die Eheschließung zusammen mit dem von ihm betreuten gemeinsamen Kind, welches sich noch im Säuglings- oder Kleinkindalter befindet, aus wirtschaftlichen Gründen in sein Heimatland zurückkehren müsste und dort einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (im Anschluss an den in gleicher Sache ergangenen Beschluss des BGH vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, FamRZ 2019, 953).

    Auf die Rechtsbeschwerde des Ehemannes hat der BGH mit am 20.03.2019 - XII ZB 310/18 - verkündetem Beschluss (veröffentlicht in FamRZ 2019, 953) den angefochtenen Beschluss des Senats vom 18.06.2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

    Der BGH ist in seinem Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 - in objektiver Hinsicht im vorliegenden Fall von einer solcherart einseitigen vertraglichen Lastenverteilung zum Nachteil der Ehefrau ausgegangen.

    Insoweit war schon bei Vertragsschluss mit höherer Wahrscheinlichkeit auf Seiten der Ehefrau - als dem Ehegatten mit den potentiell geringeren Verdienstmöglichkeiten - eine spezifische Bedürfnislage absehbar (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, Rn. 37, juris).

    Selbst wenn der Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen einer aufseiten des Ehemanns ausschließlich auf Bildung von Privatvermögen gerichteten Altersvorsorgestrategie aus der maßgeblichen Sicht bei Vertragsschluss für die Ehefrau in beschränktem Ausmaß vorteilhaft gewesen sein mag, ändert dies nichts daran, dass durch die Übernahme der Familienarbeit vorhersehbare Versorgungsnachteile zu erwarten waren, denen wegen der vereinbarten Gütertrennung keine Teilhabe an dem vom Ehemann gebildeten und seiner Altersversorgung dienenden Vermögen gegenüberstehen würde (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 - , Rn. 38, juris).

    Das Verdikt einer objektiv einseitigen Lastenverteilung wird in der Gesamtbetrachtung auch durch die im Vertrag enthaltenen Regelungen zur Einzahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung und zur gemeinsamen Vermögensbildung aus Einkommensrücklagen nicht in Frage gestellt (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, Rn. 39, juris).

    Es ist evident, dass ein Anrecht in dieser Größenordnung zur Kompensation von Versorgungsnachteilen aufgrund des Verzichts auf eine eigene versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit gänzlich unzureichend gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, Rn. 40, juris).

    Der Regelung in § 3 des Ehevertrags über die gemeinsame Vermögensbildung aufgrund von Rücklagen aus dem Einkommen lässt sich von vornherein keine Verpflichtung des Ehemanns zur Erbringung bestimmter Kompensationsleistungen entnehmen, zumal die Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Einkommensbestandteile während der Ehezeit zur gemeinsamen Vermögensbildung verwendet werden, einer späteren Beschlussfassung der Eheleute - und damit auch dem Mitbestimmungsrecht des Ehemanns - vorbehalten bleiben (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 - ,Rn. 41, juris).

    Mit dieser Prüfungsfrage hat sich der BGH in dem Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, folgerichtig nicht auseinandergesetzt.

    Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, Rn. 42; Beschluss vom 17.01.2018 - XII ZB 20/17 - Rn. 19, juris jeweils m.w.N.) geht der Senat davon aus, dass aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt.

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität hindeuten, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit (vgl. vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, Rn. 42; Beschluss vom 17.01.2018 - XII ZB 20/17 -, Rn. 19, juris; Beschluss vom 15.03.2017 - XII ZB 109/16 -, Rn 39, juris jeweils m.w.N.).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehen Anhaltspunkte für eine unterlegene Verhandlungsposition regelmäßig dann, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte erkennbar ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2018 - XII ZB 310/18; Beschluss vom 29.01.2014 - XII ZB 303/13, juris jeweils m.w.N.).

    Ist aber der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte - wie vorliegend die Ehefrau - der deutschen Urkundssprache nicht mächtig, ist sie zur Herstellung der Verhandlungsparität im Beurkundungsverfahren im besonderen Maße auf eine fachkundige Übersetzung angewiesen (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, Rn. 46).

    Auf die Frage, ob der Ehemann aufgrund seiner eigenen Sprachkunde und seines rechtlichen Erkenntnisvermögens die Unzuträglichkeiten der vorliegenden englischen Übersetzung des Ehevertrages bemerken konnte, kommt es dabei nicht entscheidend an (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, Rn. 46).

    Maßgeblich ist allein, dass die konkrete Verhandlungssituation, in der sich die Ehefrau im Beurkundungsverfahren befand, allein auf Veranlassung des Ehemannes entstanden ist (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, Rn. 46).

  • BGH, 15.03.2017 - XII ZB 109/16

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags: Objektive und subjektive Voraussetzungen;

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2020 - 4 UF 86/17
    Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (BGH, Beschluss vom 17.01.2018 - XII ZB 20/17 -, Rn. 17, juris; Beschluss vom 15.03.2017 - XII ZB 109/16 -, Rn. 38, juris jeweils m.w.N.).

    Freilich ist auch er nicht jeglicher Modifikation entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2017 - XII ZB 109/16 -, Rn. 31, juris m.w.N.).

    Die Unterhaltsansprüche wegen Alters und Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB) sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH zwar ebenfalls dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzurechnen; ihr Ausschluss begegnet allerdings für sich genommen unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB keinen Bedenken, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 -, Rn. 32, juris; Urteil vom 31.10.2012 - XII ZR 129/10 -, Rn. 20, juris).

    Vielmehr hat der BGH ein überwiegendes legitimes Interesse des erwerbstätigen Ehegatten anerkannt, das Vermögen seines selbständigen Erwerbsbetriebes durch die Vereinbarung der Gütertrennung einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für die Familie die Lebensgrundlage zu erhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2017 - XII ZB 109/16 - Rn. 36, juris; BGH, FamRZ 2007, 1310).

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität hindeuten, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit (vgl. vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, Rn. 42; Beschluss vom 17.01.2018 - XII ZB 20/17 -, Rn. 19, juris; Beschluss vom 15.03.2017 - XII ZB 109/16 -, Rn 39, juris jeweils m.w.N.).

    Auch vermochte der Senat nicht festzustellen, dass B beim Beurkundungstermin zugegen war und die Ehefrau den Beurkundungstermin daher möglichst schnell hinter sich bringen wollte (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 15.03.2017 - XII ZB 109/16 - Rn. 43, juris).

    Es lag für ihn auch auf der Hand, dass der Schutz des Unternehmens weder einen (weitgehenden) Unterhaltsverzicht (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2017 - XII ZB 109/16 - Rn. 45, juris) noch den Ausschluss des Zugewinnausgleichs hinsichtlich des Privatvermögens rechtfertigen konnte.

  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13

    Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2020 - 4 UF 86/17
    Im Übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben (vgl, zu allem BGH, Beschluss vom 29.01.2014 - XII ZB 303/13 -, Rn. 16 juris, m.w.N.).

    Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle hat der Tatrichter dabei zunächst zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB) (BGH, Beschluss vom 29.01.2014 - XII ZB 303/13 -, Rn. 16, juris).

    Ein Ausschluss des dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzuordnenden Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits beim Vertragsschluss geplanten (oder zu diesem Zeitpunkt schon verwirklichten) Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2014 - XII ZB 303/13 -, Rn. 20, juris).

    In diesem Verzicht liegt ein Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert (vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2014 - XII ZB 303/13 -, Rn. 20, juris).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehen Anhaltspunkte für eine unterlegene Verhandlungsposition regelmäßig dann, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte erkennbar ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2018 - XII ZB 310/18; Beschluss vom 29.01.2014 - XII ZB 303/13, juris jeweils m.w.N.).

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2020 - 4 UF 86/17
    Nach ständiger höchstrichterlichen Rechtsprechung unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zu Gunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht (BGH, Urteil vom 11.02.2004 - XII ZR 265/02 -, juris Rn. 35).

    Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst; er erweist sich - auch wegen der vom Gesetz ausdrücklich zur Verfügung gestellten verschiedenen Güterstände - ehevertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich (vgl. BGH, FamRZ 2004, 601).

    Auch wenn subjektiv die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe für den Abschluss des Ehevertrages zu berücksichtigen sind (vgl. BGH FamRZ 2004, 601, 606), führt der vom Ehemann angestrebte Schutz des Bestandes des Familienunternehmens im Rahmen einer Gesamtschau zu keiner anderen Bewertung.

  • BGH, 17.01.2018 - XII ZB 20/17

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags mit einem von der Ausweisung bedrohten

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2020 - 4 UF 86/17
    Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (BGH, Beschluss vom 17.01.2018 - XII ZB 20/17 -, Rn. 17, juris; Beschluss vom 15.03.2017 - XII ZB 109/16 -, Rn. 38, juris jeweils m.w.N.).

    Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, Rn. 42; Beschluss vom 17.01.2018 - XII ZB 20/17 - Rn. 19, juris jeweils m.w.N.) geht der Senat davon aus, dass aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt.

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität hindeuten, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit (vgl. vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, Rn. 42; Beschluss vom 17.01.2018 - XII ZB 20/17 -, Rn. 19, juris; Beschluss vom 15.03.2017 - XII ZB 109/16 -, Rn 39, juris jeweils m.w.N.).

  • BGH, 28.03.2007 - XII ZR 130/04

    Wirksamkeit der zeitlichen Beschränkung des Betreuungsunterhalts und des

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2020 - 4 UF 86/17
    Vielmehr hat der BGH ein überwiegendes legitimes Interesse des erwerbstätigen Ehegatten anerkannt, das Vermögen seines selbständigen Erwerbsbetriebes durch die Vereinbarung der Gütertrennung einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für die Familie die Lebensgrundlage zu erhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2017 - XII ZB 109/16 - Rn. 36, juris; BGH, FamRZ 2007, 1310).
  • BGH, 21.11.2012 - XII ZR 48/11

    Ehevertrag: Wirksamkeit der Vereinbarung einer Gütertrennung; Bedeutung

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2020 - 4 UF 86/17
    Ergibt sich, wie hier, die Sittenwidrigkeit der getroffenen Abreden aus der Gesamtwürdigung des Vertrages, so erfasst die Nichtigkeitsfolge den gesamten Vertrag (vgl. BGH, FamRZ 2013, 269; Staudinger/Thiele (2018) Vorbemerkung BGB § 1408 Rn. 22).
  • BGH, 10.02.2011 - V ZB 318/10

    Voraussetzungen für die Unzulässigkeit eines Antrags auf Festellung der

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2020 - 4 UF 86/17
    Nach § 74 Abs. 6 S. 4 FamFG entfaltet diese Entscheidung Bindungswirkung im Hinblick auf die für die Aufhebung und Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht ursächliche, d.h. diese unmittelbar herbeiführende, rechtliche Beurteilung (vgl. BGH Beschluss vom 10.02.2011 - V ZB 318/10 -, Rn. 7, juris; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Auflage, § 74 Rn. 93).
  • BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 84/88

    Statthaftigkeit einer Revision nach Verwerfung einer Berufung als unzulässig -

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2020 - 4 UF 86/17
    Soweit der BGH außerhalb der seine Entscheidung tragenden Begründung Hinweise für das weitere Verfahren gegeben hat und zwar zu einer Sittenwidrigkeit des Ehevertrages nach § 138 BGB, haben diese hingegen keinen der Rechtskraft fähigen Entscheidungsinhalt (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.1989 - IVb ZR 84/88 -, juris Rn. 9).
  • BGH, 31.10.2012 - XII ZR 129/10

    Unterhaltsklage des geschiedenen Ehegatten: Notwendige Feststellungen zur Annahme

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2020 - 4 UF 86/17
    Die Unterhaltsansprüche wegen Alters und Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB) sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH zwar ebenfalls dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzurechnen; ihr Ausschluss begegnet allerdings für sich genommen unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB keinen Bedenken, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 -, Rn. 32, juris; Urteil vom 31.10.2012 - XII ZR 129/10 -, Rn. 20, juris).
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