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   OLG Hamm, 23.02.2016 - III-2 Ws 49/16   

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https://dejure.org/2016,5543
OLG Hamm, 23.02.2016 - III-2 Ws 49/16 (https://dejure.org/2016,5543)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.02.2016 - III-2 Ws 49/16 (https://dejure.org/2016,5543)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Februar 2016 - III-2 Ws 49/16 (https://dejure.org/2016,5543)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Wiedereinsetzung auf Antrag bei vermeintlicher Versäumung der Beschwerdefrist; Voraussetzungen der Zustellung eines Gesamtstrafenbeschlusses an den Pflichtverteidiger d. Angeklagten gegen Empfangsbekenntnis; fehlender Empfangswille des Pflichtverteidigers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zustellungsvollmacht nach § 145a StPO wirkt auch für das Verfahren über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe; Unwirksame Zustellung an den Verteidiger wegen fehlendem Annahmewillen des Verteidigers

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung auf Antrag bei vermeintlicher Versäumung der Beschwerdefrist; Voraussetzungen der Zustellung eines Gesamtstrafenbeschlusses an den Pflichtverteidiger d. Angeklagten gegen Empfangsbekenntnis; fehlender Empfangswille des Pflichtverteidigers

  • rechtsportal.de

    Zustellungsvollmacht nach § 145a StPO wirkt auch für das Verfahren über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Pflichtverteidigung: Zustellungsvollmacht des Pflichtverteidigers

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die weiterwirkende Zustellungsvollmacht des Pflichtverteidigers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zustellungsvollmacht des Verteidigers auch für Nachtragsentscheidungen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.11.2004 - 5 StR 429/04

    Fehlerhafte Beschlussverwerfung wegen Unzulässigkeit bei fehlender

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2016 - 2 Ws 49/16
    Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung an einen Rechtsanwalt gegen Empfangsbekenntnis nach § 37 Abs. 1 StPO, § 174 Abs. 1 ZPO (vormals § 212 a ZPO) setzt jedoch neben der Übermittlung des zuzustellenden Schriftstücks und dem Willen des Absenders (hier des Gerichts), es zuzustellen, auf Seiten des Anwalts die Kenntnis von der Zustellungsabsicht der Geschäftsstelle sowie dessen Willen voraus, das in seinen Gewahrsam gelangte Schriftstück als zugestellt anzunehmen (zu vgl. BVerfG, NJW 2001, 1563; BGH, NStZ-RR 2005, 77; NJW 1994, 2297; OLG Celle, StraFo 2000, 279; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 37 Rdnr. 19; KK-Maul, StPO, 7. Aufl., § 37 StPO Rdnr. 8).

    Bei einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis an einen Rechtsanwalt kann der Zustelladressat seinen Annahmewillen und seine Empfangsbereitschaft auch konkludent zum Ausdruck bringen etwa in der Weise, dass er sich auf den Inhalt des zugegangenen Schriftstücks einlässt (vgl. BGH, NStZ-RR 2005, 77).

    Eine konkludente Bekundung des Willens, ein ihm gegen vorbereitetes Empfangsbekenntnis zugegangenes Urteil als zugestellt anzunehmen, hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung (NStZ-RR 2005, 77) in einem Fall angenommen, in dem der Verteidiger auf das ihm zugegangene Urteil in einer von ihm verfassten Revisionsbegründung und der darin ausgeführten Sachrüge Bezug genommen hat.

    Bei einer - wie hier - fehlenden Empfangsbereitschaft des Rechtsanwalts, die für eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 37 Abs. 1 StPO, § 174 Abs. 1 ZPO unverzichtbar ist, ist auch eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 37 Abs. 1 StPO, § 189 ZPO nicht möglich (vgl. BGH, NStZ-RR 2005, 77).

  • OLG Celle, 22.05.2000 - 1 VAs 2/00

    Strafvollstreckung; Vorschaltverfahren; Zustellung; Wirksamkeit;

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2016 - 2 Ws 49/16
    Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung an einen Rechtsanwalt gegen Empfangsbekenntnis nach § 37 Abs. 1 StPO, § 174 Abs. 1 ZPO (vormals § 212 a ZPO) setzt jedoch neben der Übermittlung des zuzustellenden Schriftstücks und dem Willen des Absenders (hier des Gerichts), es zuzustellen, auf Seiten des Anwalts die Kenntnis von der Zustellungsabsicht der Geschäftsstelle sowie dessen Willen voraus, das in seinen Gewahrsam gelangte Schriftstück als zugestellt anzunehmen (zu vgl. BVerfG, NJW 2001, 1563; BGH, NStZ-RR 2005, 77; NJW 1994, 2297; OLG Celle, StraFo 2000, 279; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 37 Rdnr. 19; KK-Maul, StPO, 7. Aufl., § 37 StPO Rdnr. 8).
  • BGH, 03.05.1994 - VI ZR 248/93

    Zustellung eines Urteils an einen Rechtsanwalt; Bescheinigung des

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2016 - 2 Ws 49/16
    Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung an einen Rechtsanwalt gegen Empfangsbekenntnis nach § 37 Abs. 1 StPO, § 174 Abs. 1 ZPO (vormals § 212 a ZPO) setzt jedoch neben der Übermittlung des zuzustellenden Schriftstücks und dem Willen des Absenders (hier des Gerichts), es zuzustellen, auf Seiten des Anwalts die Kenntnis von der Zustellungsabsicht der Geschäftsstelle sowie dessen Willen voraus, das in seinen Gewahrsam gelangte Schriftstück als zugestellt anzunehmen (zu vgl. BVerfG, NJW 2001, 1563; BGH, NStZ-RR 2005, 77; NJW 1994, 2297; OLG Celle, StraFo 2000, 279; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 37 Rdnr. 19; KK-Maul, StPO, 7. Aufl., § 37 StPO Rdnr. 8).
  • OLG Brandenburg, 13.06.2008 - 1 Ws 97/07

    Pflichtverteidigerwechsel: Beiordnung eines neuen Verteidigers zum Zeitpunkt des

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2016 - 2 Ws 49/16
    Jedoch ist allgemein anerkannt, dass ausnahmsweise auch demjenigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend § 44 S. 1 StPO zu gewähren ist, der tatsächlich keine Frist versäumt hat, jedoch zu Unrecht so behandelt worden ist, als ob er die Frist versäumt hätte, und nicht die Möglichkeit hat, seine Rechte auf andere Weise als durch einen Wiedereinsetzungsantrag wahrzunehmen (vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 7. Januar 2016 - III-2 Ws 298/15; Beschluss des 5. Strafsenats vom 10. Dezember 2009 - 5 Ws 330/09; Thür. OLG , Beschlüsse vom 14. Mai 2007 - 1 Ws 97/07 - und vom 31. Mai 2005 - 1 Ws 156 - 157/05 - jeweils in juris; KG, NStZ-RR 2011, 86 und wistra 2000, 730; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 44 Rdnr. 2).
  • BVerfG, 27.03.2001 - 2 BvR 2211/97

    Verwerfung eines angeblich verspäteten Einspruchs wegen Zweifeln am richtigen

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2016 - 2 Ws 49/16
    Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung an einen Rechtsanwalt gegen Empfangsbekenntnis nach § 37 Abs. 1 StPO, § 174 Abs. 1 ZPO (vormals § 212 a ZPO) setzt jedoch neben der Übermittlung des zuzustellenden Schriftstücks und dem Willen des Absenders (hier des Gerichts), es zuzustellen, auf Seiten des Anwalts die Kenntnis von der Zustellungsabsicht der Geschäftsstelle sowie dessen Willen voraus, das in seinen Gewahrsam gelangte Schriftstück als zugestellt anzunehmen (zu vgl. BVerfG, NJW 2001, 1563; BGH, NStZ-RR 2005, 77; NJW 1994, 2297; OLG Celle, StraFo 2000, 279; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 37 Rdnr. 19; KK-Maul, StPO, 7. Aufl., § 37 StPO Rdnr. 8).
  • KG, 12.10.2010 - 2 Ws 521/10

    Reichweite der Bestellung des Pflichtverteidigers im Erkenntnisverfahren; Heilung

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2016 - 2 Ws 49/16
    Jedoch ist allgemein anerkannt, dass ausnahmsweise auch demjenigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend § 44 S. 1 StPO zu gewähren ist, der tatsächlich keine Frist versäumt hat, jedoch zu Unrecht so behandelt worden ist, als ob er die Frist versäumt hätte, und nicht die Möglichkeit hat, seine Rechte auf andere Weise als durch einen Wiedereinsetzungsantrag wahrzunehmen (vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 7. Januar 2016 - III-2 Ws 298/15; Beschluss des 5. Strafsenats vom 10. Dezember 2009 - 5 Ws 330/09; Thür. OLG , Beschlüsse vom 14. Mai 2007 - 1 Ws 97/07 - und vom 31. Mai 2005 - 1 Ws 156 - 157/05 - jeweils in juris; KG, NStZ-RR 2011, 86 und wistra 2000, 730; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 44 Rdnr. 2).
  • KG, 20.02.2017 - 5 Ws 17/17

    Überprüfung der Maßregelvollstreckung nach gesetzlicher Neuregelung:

    Da die Anhörung aber nicht gegen den Willen des Untergebrachten erzwungen werden kann, war die Strafvollstreckungskammer auch nicht gehalten, den Betroffenen zwangsweise vorführen zu lassen (vgl. KG, Beschluss vom 11. März 2016 - 2 Ws 49-50/16 - m.w.N.).
  • KG, 02.02.2018 - 2 Ws 193/17

    Maßregelvollstreckung in Berlin: Anspruch eines Sicherungsverwahrten auf

    Die Anhörung durfte zudem nicht gegen seinen erklärten Willen erzwungen werden, sodass die Strafvollstreckungskammer nicht gehalten war, den Betroffenen gegen seinen Willen vorführen zu lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. März 2016 - 2 Ws 49-50/16 -).
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