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   OLG Hamm, 23.02.2022 - 11 U 94/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,7593
OLG Hamm, 23.02.2022 - 11 U 94/21 (https://dejure.org/2022,7593)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.02.2022 - 11 U 94/21 (https://dejure.org/2022,7593)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Februar 2022 - 11 U 94/21 (https://dejure.org/2022,7593)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, §§ 280, 426 BGB
    Kampfmittel, Kampfmittelbeseitigung, Amtshaftung, Haftungsschaden, Vertrag, Gesamtschuld

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 421 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 328
    Schaden an einer Gasleitung nach einer Kampfmittelerkundung; Haftung einer Ordnungsbehörde; Voraussetzungen für einen Regress; Voraussetzungen einer Drittschadensliquidation (vorliegend verneint)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gasleitung bei Kampfmittelerkundung angebohrt: Wer haftet für den Schaden?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gasleitung bei Kampfmittelerkundung angebohrt: Wer haftet für den Schaden? (IBR 2023, 19)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 1184
  • NVwZ-RR 2022, 640
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 30.03.2011 - 11 U 221/10

    Tagesbruch verfüllt - Bauunternehmen haftet nicht

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2022 - 11 U 94/21
    Die in Art. 34 S. 1 GG normierte Haftungsüberleitung führt zu einer befreienden Schuldübernahme, kraft derer der Amtsträger von der eigenen Schadensersatzpflicht gegenüber der Geschädigten befreit und statt dessen die Anstellungskörperschaft mit ihr belastet wird (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 30.03.2011, 11 U 221/10, Juris Tz. 25 m.w.N.; Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Stand: Juli 2021, Art. 34 Rn. 298).
  • VG Düsseldorf, 19.03.2015 - 6 K 7535/13

    Kampfmittel; Kostenlast; Weisung; Selbstbindung der Verwaltung;

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2022 - 11 U 94/21
    Nach diesem obliegt, folgt man der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Urteil v. 11.08.2017, 11 A 704/15, Juris Tz. 42; VG Düsseldorf, Urteil v. 19.03.2015, 6 K 7535/13, Juris Tz. 51 ff.), die Gefahrenabwehr der Kampfmittelbeseitigung im Verhältnis zum Bürger allein der örtlichen Ordnungsbehörde - vorliegend der Klägerin - und nicht auch dem Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung, der nur im Rahmen einer innerstaatlichen Aufgabenverteilung tätig wird.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2017 - 11 A 704/15

    Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Kampfmittelbeseitigung in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2022 - 11 U 94/21
    Nach diesem obliegt, folgt man der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Urteil v. 11.08.2017, 11 A 704/15, Juris Tz. 42; VG Düsseldorf, Urteil v. 19.03.2015, 6 K 7535/13, Juris Tz. 51 ff.), die Gefahrenabwehr der Kampfmittelbeseitigung im Verhältnis zum Bürger allein der örtlichen Ordnungsbehörde - vorliegend der Klägerin - und nicht auch dem Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung, der nur im Rahmen einer innerstaatlichen Aufgabenverteilung tätig wird.
  • KG, 25.05.2022 - 5 W 22/22

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Reisekosten eines

    Vielmehr trifft die in einem Gerichtsverfahren unterlegene Partei allgemein das Risiko, dass durch den Prozess auch solche Kosten ausgelöst werden, die bei auf Seiten des Gerichts reibungsloser und auf Seiten der Parteien möglichst kostensparender Prozessführung vermieden worden wären und kann dem Umstand, dass für die Verursachung von rein objektiv betrachtet überflüssiger Kosten möglicherweise ein Dritter einzustehen hat, dadurch Rechnung getragen werden, dass ein etwa zunächst nur in der Person des Erstattungsberechtigten entstandener materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch an den Erstattungspflichtigen abgetreten wird (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23. Februar 2022 - 11 U 94/21, Rn. 49, juris; MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 294).
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