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   OLG Hamm, 23.04.2020 - II-2 UF 152/19   

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OLG Hamm, 23.04.2020 - II-2 UF 152/19 (https://dejure.org/2020,21989)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.04.2020 - II-2 UF 152/19 (https://dejure.org/2020,21989)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. April 2020 - II-2 UF 152/19 (https://dejure.org/2020,21989)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • familienrecht-deutschland.de

    Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Bemessung des Trennungsunterhalts; tatsächliche Vermutung der vollständigen Verwendung eines Familieneinkommens bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrages für den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Zum Trennungsunterhalt bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterhalt bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 3115
  • FamRZ 2020, 1998
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 15.11.2017 - XII ZB 503/16

    Nachehelicher Unterhalt: Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des

    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.2020 - 2 UF 152/19
    Die tatsächliche Vermutung, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf verwendet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 - FamRZ 2018, 260 ff. und vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19 - FamRZ 2020, 21 ff.), kann von dem Unterhaltspflichtigen entkräftet werden.

    Die Antragstellerin hat erstinstanzlich unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 - die Auffassung vertreten, nach Auslaufen der einvernehmlich getroffenen Regelung zum Trennungsunterhalt ihren Unterhaltsbedarf nach der Quotenmethode bemessen zu können.

    Die Antragstellerin sei auch unter Berücksichtigung der von ihr sinnentstellend zitierten Entscheidung des BGH vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 - nicht berechtigt, Quotenunterhalt zu beanspruchen.

    Überdies hat der Antragsgegner die von der Antragstellerin in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 - in Anspruch genommene tatsächliche Vermutung, das monatliche Familiengesamteinkommen sei in Höhe von 11.000 EUR von den beteiligten Ehegatten verlebt worden, durch die tatsächlichen Lebensverhältnisse in der Ehe und die zuvor von der Antragstellerin vorgerichtlich angestellte konkrete Bedarfsermittlung für widerlegt erachtet.

    Zwar habe der BGH in seiner Entscheidung vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 - die tatsächliche Vermutung aufgestellt, dass ein Familieneinkommen bis zu 11.000 EUR vollständig für den Lebensunterhalt verbraucht werde, um mit dieser Beweiserleichterung eine praktikable Bewältigung des Massenphänomens Unterhalt zu ermöglichen.

    Entgegen der Annahme des Familiengerichts habe der Antragsgegner die nach der Entscheidung des BGH vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 - damit auch vorliegend geltende tatsächliche Vermutung nicht widerlegt.

    Das Familiengericht habe allerdings im Rahmen der nach der Entscheidung des BGH vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 - zuallererst gebotenen, von ihm indes rechtsfehlerhaft unterlassenen tatrichterlichen Einzelfallwürdigung dazu kommen müssen, dass schon nach den erstinstanzlich dargelegten Lebenshaltungskosten in E bzw. im Münsterland der vollständige Verbrauch eines monatlichen Familieneinkommens von bis zu 11.000 EUR für den Lebensunterhalt zweier Ehegatten sicher nicht als Regel angenommen werden könne.

    Sofern die Antragstellerin in Anlehnung an die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des BGH zu einer quotalen Unterhaltsbedarfsbemessung auch bei gehobenen Einkommen (vgl. Beschlüsse vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16, FamRZ 2018, 260 und vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19, FamRZ 2020, 21) von der im Trennungsjahr vorgenommenen konkreten Bedarfsermittlung abrücken möchte und ihren Trennungsunterhaltsanspruch nunmehr mit dem für sie deutlich günstigeren Quotenbedarf begründet, dringt sie hiermit nicht durch.

    Der BGH hat diese Frage mit seiner von der Antragstellerin maßgeblich in Bezug genommenen Entscheidung vom 15.11.2017 (XII ZB 503/16, a.a.O.) nunmehr dahin entschieden, dass es aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, wenn die Tatgerichte zur praktikablen Bewältigung des Massenphänomens Unterhalt von einer tatsächlichen Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens ausgehen, soweit dieses das Doppelte des höchsten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle, mithin einen Betrag von 11.000 EUR (Stand Düsseldorfer Tabelle ab 2018) nicht übersteigt.

    Die diesbezüglich von ihm vertretene und in zweiter Instanz wiederholte Auffassung, die Instanzgerichte hätten im Rahmen ihres tatrichterlichen Ermessens die relative Sättigungsgrenze und die darauf bezogene Verbrauchsvermutung zunächst den regionalen Lebenshaltungskosten anzupassen, findet in den maßgeblichen Entscheidungen des BGH vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 und vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19 indes keine hinreichende Stütze.

    Die Entscheidung ist deutlich vor den maßgeblichen Entscheidungen des BGH vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 - und vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19 - ergangen und befasst sich damit, ob und inwieweit im Einzelfall bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Gesamteinkommens einer Vermögensbildung Rechnung getragen werden kann.

  • BGH, 25.09.2019 - XII ZB 25/19

    Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhaltsbedarfs

    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.2020 - 2 UF 152/19
    Die tatsächliche Vermutung, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf verwendet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 - FamRZ 2018, 260 ff. und vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19 - FamRZ 2020, 21 ff.), kann von dem Unterhaltspflichtigen entkräftet werden.

    Sofern die Antragstellerin in Anlehnung an die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des BGH zu einer quotalen Unterhaltsbedarfsbemessung auch bei gehobenen Einkommen (vgl. Beschlüsse vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16, FamRZ 2018, 260 und vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19, FamRZ 2020, 21) von der im Trennungsjahr vorgenommenen konkreten Bedarfsermittlung abrücken möchte und ihren Trennungsunterhaltsanspruch nunmehr mit dem für sie deutlich günstigeren Quotenbedarf begründet, dringt sie hiermit nicht durch.

    Diese Rechtsprechung hat der BGH mit Beschluss vom 25.09.2019 (XII ZB 25/19, FamRZ 2020, 21) fortgeführt und weiter konkretisiert.

    In diesem Bereich hat der BGH den Bedarf des Unterhaltsberechtigten auch dann als schlüssig dargelegt erachtet, wenn dieser nichts zur konkreten Verwendung des Familieneinkommens vorträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19, FamRZ 2020, 21-27; Viefhues, jurisPR-FamR 5/2020 Anm. 3).

    Sofern er die Quotenmethode wählt, kann er indes die Verbrauchsvermutung nur insoweit für sich in Anspruch nehmen und auf eine Darlegung der konkreten Einkommensverwendung verzichten, als der von ihm aus der Einkommensquote ermittelte Bedarf die relative Sättigungsgrenze nicht übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19, FamRZ 2020, 21-27).

    Die diesbezüglich von ihm vertretene und in zweiter Instanz wiederholte Auffassung, die Instanzgerichte hätten im Rahmen ihres tatrichterlichen Ermessens die relative Sättigungsgrenze und die darauf bezogene Verbrauchsvermutung zunächst den regionalen Lebenshaltungskosten anzupassen, findet in den maßgeblichen Entscheidungen des BGH vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 und vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19 indes keine hinreichende Stütze.

    Die Entscheidung ist deutlich vor den maßgeblichen Entscheidungen des BGH vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 - und vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19 - ergangen und befasst sich damit, ob und inwieweit im Einzelfall bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Gesamteinkommens einer Vermögensbildung Rechnung getragen werden kann.

    Den Begriff des für die Methode der Bedarfsbemessung maßgebenden verfügbaren Familieneinkommens hat der BGH indes in seiner Entscheidung vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19 definiert und dabei nicht auf nur eine zeitanteilige Berücksichtigungsfähigkeit von vermögensbildenden Maßnahmen abgestellt.

  • BGH, 30.11.2011 - XII ZR 35/09

    Trennungsunterhalt: Begrenzung einer Revisionszulassung nach einer Verurteilung

    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.2020 - 2 UF 152/19
    Vielmehr ist in diesen Fällen regelmäßig davon auszugehen, dass ein Teil des Einkommens der Vermögensbildung zufließt (vgl. beispielhaft: BGH, Urteil vom 30.11.2011 - XII ZR 35/09, FamRZ 2012, 945; Urteil vom 04.07.2007 - XII ZR 141/05, FamRZ 2007, 1532).

    Ebenso wie der Unterhalt nach der Einkommensquote betrifft auch der konkret ermittelte Bedarf nur den Elementarunterhalt, so dass ein ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens gemäß § 1362 Abs. 1 S. 2 BGB geschuldeter Bedarf für die Altersvorsorge zusätzlich zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2011 - XII ZR 35/09, FamRZ 2012, 945).

  • BGH, 11.08.2010 - XII ZR 102/09

    Nachehelicher Unterhalt: Anforderungen an den Inhalt eines Berufungsurteils;

    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.2020 - 2 UF 152/19
    Sofern er gleichwohl Unterhalt nach der Einkommensquote beansprucht, muss er mangels tatsächlicher Vermutung für den vollständigen Verbrauch der Einkünfte zu Konsumzwecken tatsächlich vortragen und im Bestreitensfall in vollem Umfang beweisen, dass und in welchem Umfang die hohen Einkünfte zur Deckung der ehelichen Lebensverhältnisse tatsächlich verwendet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.08.2010 - XII ZR 102/09, FamRZ 2010, 1637).

    Damit wird der Berechtigte hinsichtlich der Altersvorsorge so behandelt, wie wenn er aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe des ihm an sich zustehenden Elementarunterhalts hätte (vgl. BGH, Urteile vom 11.08.2010 - XII ZR 102/09, FamRZ 2010, 1637 und vom 25.11.1998 - XII ZR 33/97, FamRZ 1999, 372, 373 f.).

  • OLG Köln, 26.11.2015 - 4 UF 138/15

    Berechnung des Trennungsunterhalts bei besonders günstigen

    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.2020 - 2 UF 152/19
    Das OLG Köln habe zur früheren Sättigungsgrenze entschieden, dass auf die in den letzten drei Jahren vor der Trennung betriebene Vermögensbildung abzustellen sei (Verweis auf OLG Köln, Beschluss vom 26.11.2015 - 4 UF 138/15).

    Aus diesem Grund bleibt auch ihr Verweis auf den Beschluss des OLG Köln vom 26.11.2015 - 4 UF 138/15 (NZFam 2016, 994) und die daraus von ihr hergeleitete zeitliche Schranke bei der Berücksichtigung von Aufwendungen zur Vermögensbildung unbehelflich.

  • BGH, 10.11.2010 - XII ZR 197/08

    Nachehelicher Unterhalt: Voraussetzungen eines Anspruchs auf

    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.2020 - 2 UF 152/19
    Dieser Darlegungslast für seinen Unterhaltsbedarf kann der Unterhaltsberechtigte dadurch genügen, dass er den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB) konkret vorträgt und beziffert (vgl. zur konkreten Bedarfsermittlung: BGH, Urteile vom 30.11.2011 - XII ZB 34/09, FamRZ 2012, 947 und vom 10.11.2010 - XII ZR 197/08, FamRZ 2011, 192).

    Das Amtsgericht hat unter Abzug der eigenen Einkünfte der Antragstellerin in Höhe von insgesamt 2.598,46 EUR zutreffend einen ungedeckten Elementarbedarf in Höhe 477, 54 EUR ermittelt; bei der Unterhaltsberechnung nach den tatsächlichen Lebensverhältnissen ist das Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten in vollem Umfang und nicht gekürzt um einen Erwerbsbonus auf den konkreten Bedarf anzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2010 - XII ZR 197/08, FamRZ 2011, 192).

  • OLG Hamm, 12.10.2018 - 3 UF 87/18
    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.2020 - 2 UF 152/19
    Die anderweitige Auffassung des FamG stehe zudem im Widerspruch zu der Auslegung des Urteils des BGH durch das erkennende OLG (Verweis auf OLG Hamm, Beschluss vom 12.10.2018 - 3 UF 87/18).

    Aus der von ihr vorgelegten Entscheidung des 3. Senats für Familiensachen des erkennenden OLG vom 12.10.2018 - 3 UF 87/18 - kann sie schon deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil sich dem mitgeteilten Sachverhalt bereits nicht entnehmen lässt, dass im dortigen Verfahren von dem Unterhaltspflichtigen ebenfalls die tatsächliche Verbrauchsmutung angegriffen worden ist.

  • AG Dülmen, 07.06.2019 - 6 F 120/18
    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.2020 - 2 UF 152/19
    Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 07.06.2019 verkündete Schlussbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dülmen (Az. 6 F 120/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dülmen vom 07.06.2019 (Az. 6 F 120/18) abzuändern und.

  • BGH, 09.10.2009 - V ZR 178/08

    Wucherähnliches Rechtsgeschäft und verwerfliche Gesinnung

    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.2020 - 2 UF 152/19
    Tatsächlichen Vermutungen wird lediglich eine Bedeutung bei der Beweiswürdigung in dem Sinne zugemessen, als sie einen Anscheins- oder Indizienbeweis für die behauptete Tatsache begründen können (vgl. beispielhaft BGH, Urteil vom 09.10.2009 - V ZR 178/08, NJW 2010, 363 m.w.N.).
  • BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 371/81

    Rechtsfolgen nichtbestimmungsgemäßer Verwendung der auf die Krankheitsvorsorge

    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.2020 - 2 UF 152/19
    Die Lebensverhältnisse werden - wie beim nachehelichen Unterhalt - im Wesentlichen bestimmt durch das in der Ehe zur Deckung des Lebensbedarfs verfügbare Einkommen der Eheleute (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 06.02.2008 - XII ZR 14/06, FamRZ 2008, 968; Urteil vom 28.02.2007 - XII ZR 37/05, FamRZ 2007, 793; Urteil vom 23.03.1983 - IV b ZR 371/81, FamRZ 1983, 676).
  • BGH, 25.11.1998 - XII ZR 33/97

    Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts bei sozialversicherungsfreier

  • BGH, 18.01.2012 - XII ZR 177/09

    Trennungsunterhalt: Berücksichtigung des Vorteils mietfreien Wohnens als

  • BGH, 30.11.2011 - XII ZR 34/09

    Nachehelicher Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt: Darlegungslast des

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 37/05

    Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

  • BGH, 04.07.2007 - XII ZR 141/05

    Bemessung der für den Unterhalt ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse

  • OLG Hamm, 21.03.2016 - 4 UF 14/14

    Nachscheidungsunterhalt; Konkrete Bedarfsberechnung; Befristung und Verwirkung

  • BGH, 06.02.2008 - XII ZR 14/06

    Berücksichtigung späterer Änderungen des verfügbaren Einkommens bei der Bemessung

  • OLG Koblenz, 27.07.2023 - 7 UF 152/23
    Vielmehr ist es im Rahmen pauschalierter Unterhaltsbemessung (Quotenunterhaltsanspruch des Ehegatten, Kindesunterhalt entsprechend der Düsseldorfer Tabelle) Aufgabe des Unterhaltspflichtigen, darzulegen und zu beweisen, dass der tatsächliche Unterhaltsbedarf geringer ist, etwa durch Vorlage eines Haushaltsbuches (vgl. OLG Hamm NJW 2020, 3115 m. Anm. Born NJW 2020, 3121 ).
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