Rechtsprechung
OLG Hamm, 23.05.2005 - 2 Ss OWi 295/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BKatV § 4; OWiG § 33; StPO § 267; StVO § 37
Urteilsgründe bei Einwand des Augenblickversagens gegenüber Rotlichtverstoß - wirksamer Bußgeldbescheid trotz fehlender Angabe zum Standort der Ampelanlage - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- verkehrslexikon.de (Auszüge)
Anforderungen an die richterliche Auseinandersetzung mit einem vom Betroffenen geltend gemachten Augenblicksversagen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anforderungen an die tatrichterlichen Ausführungen bei einem Rotlichtverstoß; Richterliche Auseinandersetzung mit einer Berufung auf ein "Augenblicksversagen"; Voraussetzungen der Verhängung eines Fahrverbotes; Berechtigung eines subjektiv groben Vorwurfs
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
- fahrschule-online.de (Kurzinformation)
Auch ungenaue Bußgeldbescheide sind wirksam
- taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)
Auch ungenaue Bußgeldbescheide sind wirksam
Besprechungen u.ä. (2)
Verfahrensgang
- AG Herne-Wanne - 11 OWi 325/04
- OLG Hamm, 23.05.2005 - 2 Ss OWi 295/05
Papierfundstellen
- NZV 2005, 489
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Karlsruhe, 21.12.2009 - 2 (6) SsBs 558/09
Umfang der Pflichtverletzung bei Einfahren in eine Kreuzung infolge Ampelreflexes
Ein entsprechender Vorwurf kann nur bei gleichzeitig besonders verantwortungslosem, d.h. durch groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit gekennzeichnetem Handeln erhoben werden (BGHSt 43, 241 ; OLG Karlsruhe NZV 2007, 213 ; NZV 2006, 325 ; OLG Hamm NZV 2005, 489 ). - OLG Hamm, 19.10.2009 - 3 Ss OWi 763/09
Fahrverbot; Fußgängerampel; Rotlichtverstoß
Die Betroffene hat sich ausweislich der Feststellungen im angefochtenen Urteil lediglich abstrakt auf diesen Rechtsbegriff berufen, aber keine Umstände geschildert, die diesen in tatsächlicher Hinsicht ausfüllen könnten (z. B. Ablenkung/Wahrnehmungsfehler durch andere Wechsellichtzeichenanlage etc., vgl. insoweit OLG Bamberg Beschl. v. 24.07.2008 - 3 SsOWi 1774/07 = BeckRS 2009, 17592; OLG Hamm NZV 1996, 206 und OLG Hamm Beschl. v. 23.05.2005 - 2 SsOWi 295/05 = BeckRS 2005, 30356711). - OLG Karlsruhe, 22.06.2007 - 1 Ss 25/07
Verhängung eines Fahrverbots bei erheblicher Überschreitung der außerorts …
Allerdings ist die Anordnung eines solchen dann nicht angezeigt, wenn ein Verkehrsverstoß nicht auf einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, sondern lediglich auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit beruht, die jeden sorgfältigen und pflichtbewussten Verkehrsteilnehmer einmal unterlaufen kann (grundlegend BGHSt 43, 241 ff.; OLG Hamm NZV 2005, 489 f.).
- OLG Karlsruhe, 10.10.2006 - 1 Ss 69/06
Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Augenblicksversagen bei einem …
Allerdings ist die Anordnung eines Fahrverbots dann nicht angezeigt, wenn ein Verkehrsverstoß nicht auf einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, sondern lediglich auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit beruht, die jeden sorgfältigen und pflichtbewussten Verkehrsteilnehmer einmal unterlaufen kann (grundlegend BGHSt 43, 241 ff.; OLG Hamm NZV 2005, 489 f.). - OLG Brandenburg, 01.07.2019 - 53 Ss OWi 353/19
Voraussetzungen des Absehens von einem Regelfahrverbot
Die Anordnung eines Fahrverbotes ist auch dann nicht angezeigt, wenn ein Verkehrsverstoß nicht auf einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, sondern lediglich auf einer augenblicklichen Unachtsamkeit beruht, die jedem sorgfältigen und pflichtbewussten Verkehrsteilnehmer einmal unterlaufen kann (grundlegend BGHSt 43, 241 ff.; OLG Hamm NZV 2005, 489). - OLG Düsseldorf, 25.05.2021 - 1 RBs 33/21
Bußgeldbescheid, Bezeichnung der Tat, Wirksamkeit, Roltichtverstoß
Fehler und Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der Tat stellen die sachliche Abgrenzungsfunktion nicht in Frage, sofern die Tat durch andere Umstände so genügend konkretisiert ist, dass ihre Individualität und Unterscheidbarkeit von anderen Taten gewahrt bleibt (OLG Hamm NZV 2005, 489), während solche Mängel, die lediglich die Vorbereitung der Verteidigung erschweren, die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids nicht berühren (BGHSt 23, 336).