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   OLG Hamm, 23.05.2018 - I-32 SA 9/18   

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OLG Hamm, 23.05.2018 - I-32 SA 9/18 (https://dejure.org/2018,21820)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.05.2018 - I-32 SA 9/18 (https://dejure.org/2018,21820)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Mai 2018 - I-32 SA 9/18 (https://dejure.org/2018,21820)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Gerichtsstandbestimmung, Güterbeförderung, willkürliche Verweisung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung des Gerichts bei Annahme der Unzuständigkeit für einen von mehreren Streitgenossen; Bindungswirkung einer die Zuständigkeit für einen der Beklagten übergehenden Verweisung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 30 ; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4
    Entscheidung des Gerichts bei Annahme der Unzuständigkeit für einen von mehreren Streitgenossen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Marl - 16 C 308/15
  • OLG Hamm, 23.05.2018 - I-32 SA 9/18
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.09.2002 - X ARZ 217/02

    Bindungswirkung einer ungesetzlichen Verweisung nach Übergang in das streitige

    Auszug aus OLG Hamm, 23.05.2018 - 32 SA 9/18
    Das genügt nach ständiger Rechtsprechung den Anforderungen, die an rechtskräftige Unzuständigkeitserklärungen im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.1987, I ARZ 809/87, juris; BGH, Beschluss vom 10.09.2002, X ARZ 217/02, juris; Senat, Beschluss vom 25.07.2013, 32 SA 46/13, juris).

    Ein Verweisungsbeschluss kann insbesondere dann als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar und damit als willkürlich zu beurteilen sein, wenn das verweisende Gericht eine seine Zuständigkeit begründende Norm nicht zur Kenntnis genommen oder sich ohne weiteres darüber hinweggesetzt hat (BGH, Beschluss vom 17.05.2011, X ARZ 109/11, juris Rn 12; BGH, Beschluss vom 10.09.2002, X ARZ 217/02, juris, Rn 14ff; Senat, Beschluss vom 21.01.2016, I - 32 SA 69/15, juris; Schultzky in Zöller, ZPO 32. Aufl., § 281, Rn 17 m.w.N.).

    Das gilt aber nicht, wenn ein unzweifelhaft zuständiges Gericht die Parteien, die sich bis dahin - wie vorliegend - zur Frage einer Verweisung noch nicht geäußert haben, von sich aus auf die angeblich bestehende Möglichkeit einer Verweisung hinweist (BGH, Beschluss vom 10.09.2002, X ARZ 217/02, juris Rn 17).

  • BGH, 09.06.2015 - X ARZ 115/15

    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses

    Auszug aus OLG Hamm, 23.05.2018 - 32 SA 9/18
    Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 09.06.2015, X ARZ 115/15, juris Rn 9; BGH, Beschluss vom 17.05.2011, X ARZ 109/11, juris Rn 12; Senat, Beschluss vom 29.07.2011, 32 SA 57/11, juris Rn 19).

    Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss einen über einen einfachen Rechtsfehler hinausgehenden, schwerwiegenden Fehler aufweist, der unter Umständen begangen wurde, die den Verweisungsbeschluss in der Gesamtbetrachtung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und offensichtlich unhaltbar erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 09.06.2015, X ARZ 115/15, juris Rn 11 m.w.N.).

  • BGH, 17.05.2011 - X ARZ 109/11

    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei

    Auszug aus OLG Hamm, 23.05.2018 - 32 SA 9/18
    Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 09.06.2015, X ARZ 115/15, juris Rn 9; BGH, Beschluss vom 17.05.2011, X ARZ 109/11, juris Rn 12; Senat, Beschluss vom 29.07.2011, 32 SA 57/11, juris Rn 19).

    Ein Verweisungsbeschluss kann insbesondere dann als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar und damit als willkürlich zu beurteilen sein, wenn das verweisende Gericht eine seine Zuständigkeit begründende Norm nicht zur Kenntnis genommen oder sich ohne weiteres darüber hinweggesetzt hat (BGH, Beschluss vom 17.05.2011, X ARZ 109/11, juris Rn 12; BGH, Beschluss vom 10.09.2002, X ARZ 217/02, juris, Rn 14ff; Senat, Beschluss vom 21.01.2016, I - 32 SA 69/15, juris; Schultzky in Zöller, ZPO 32. Aufl., § 281, Rn 17 m.w.N.).

  • OLG Braunschweig, 28.10.2003 - 1 W 67/03

    Abgabebeschluss; abgebendes Gericht; Amtsgericht; anderer OLG-Bezirk;

    Auszug aus OLG Hamm, 23.05.2018 - 32 SA 9/18
    Danach wird, wenn das höhere gemeinschaftliche Gericht der an dem Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte der Bundesgerichtshof ist, das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste, an dem Kompetenzkonflikt beteiligte Gericht gehört (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss v. 28.10.2013, 1 W 67/03; Zitat nach Juris).
  • OLG Hamm, 25.07.2013 - 32 Sa 46/13

    Bindungswirkung einer Verweisung

    Auszug aus OLG Hamm, 23.05.2018 - 32 SA 9/18
    Das genügt nach ständiger Rechtsprechung den Anforderungen, die an rechtskräftige Unzuständigkeitserklärungen im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.1987, I ARZ 809/87, juris; BGH, Beschluss vom 10.09.2002, X ARZ 217/02, juris; Senat, Beschluss vom 25.07.2013, 32 SA 46/13, juris).
  • OLG Hamm, 19.04.2017 - 32 SA 12/17

    Gerichtsstandbestimmung; Verweisung; Willkür; Verkehrsunfall

    Auszug aus OLG Hamm, 23.05.2018 - 32 SA 9/18
    Eine Verweisung, die ohne Prozesstrennung erfolgt und so die für einen Beklagten bestehende örtliche Zuständigkeit aufgrund des allgemeinen Gerichtsstands ohne weiteres übergeht, ist nicht bindend (vgl. Senat, Beschluss vom 19.04.2017, 32 SA 12/17, juris Rn 11).
  • OLG Hamm, 29.07.2011 - 32 Sa 57/11

    Zuständigkeit der Kartellgerichte für Streitigkeiten gem. § 102 EnWG

    Auszug aus OLG Hamm, 23.05.2018 - 32 SA 9/18
    Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 09.06.2015, X ARZ 115/15, juris Rn 9; BGH, Beschluss vom 17.05.2011, X ARZ 109/11, juris Rn 12; Senat, Beschluss vom 29.07.2011, 32 SA 57/11, juris Rn 19).
  • BGH, 10.12.1987 - I ARZ 809/87

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Verweisung im schriftlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 23.05.2018 - 32 SA 9/18
    Das genügt nach ständiger Rechtsprechung den Anforderungen, die an rechtskräftige Unzuständigkeitserklärungen im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.1987, I ARZ 809/87, juris; BGH, Beschluss vom 10.09.2002, X ARZ 217/02, juris; Senat, Beschluss vom 25.07.2013, 32 SA 46/13, juris).
  • BayObLG, 31.07.2023 - 102 AR 128/23

    Willkürlicher Verweisungsbeschluss bei Verneinung der örtlichen Zuständigkeit

    Die Verweisung eines Rechtsstreits durch das zuständige Gericht sieht das Gesetz nicht vor (BayObLG, Beschluss vom 5. März 2020, 1 AR 152/19, juris Rn. 18; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Mai 2018, 32 SA 9/18, juris Rn. 15; Beschluss vom 19. April 2017, 32 SA 12/17, juris Rn. 11).

    Liegen die Voraussetzungen der Verweisung nur für einen von mehreren prozessualen Ansprüchen vor und kommt (in Fällen der subjektiven Klagehäufung) auch die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht, muss, von dem Sonderfall der notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO) abgesehen, erst die Prozesstrennung angeordnet werden, bevor die Verweisung ausgesprochen werden kann (BayObLG, Beschluss vom 8. April 2020, 1 AR 23/20, juris Rn. 28; Beschluss vom 5. März 2020, 1 AR 152/19, juris Rn. 18; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Mai 2018, 32 SA 9/18, juris Rn. 15; Beschluss vom 19. April 2017, 32 SA 12/17, juris Rn. 11; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 145 Rn. 9).

  • BayObLG, 08.04.2020 - 1 AR 23/20

    Willkürliche Verweisung bei gegebener Teilzuständigkeit

    d) Dadurch, dass das angegangene Gericht den Rechtsstreit dann aber insgesamt an das Landgericht Regensburg verwiesen hat, hat es sich über seine Zuständigkeit für den Anspruch der Klägerin zu 1) willkürlich hinweggesetzt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 5. März 2020, 1 AR 152/19, juris Rn. 18; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Mai 2018, 32 SA 9/18, juris Rn. 15; Beschluss vom 19. April 2017, 32 SA 12/17, juris Rn. 11).
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