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   OLG Hamm, 23.07.2007 - 15 W 169/06   

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OLG Hamm, 23.07.2007 - 15 W 169/06 (https://dejure.org/2007,4047)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.07.2007 - 15 W 169/06 (https://dejure.org/2007,4047)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Juli 2007 - 15 W 169/06 (https://dejure.org/2007,4047)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Förmliche Festsetzung des Geschäftswerts für die Löschung einer Grundschuld aus dem Grundbuch; Anhängigkeit eines Verfahrens auf förmliche Festsetzung des Geschäftswertes nach § 31 Abs. 1 Kostenordnung (KostO); Löschungsgebühr in Höhe der Hälfte der vollen Gebühr nach dem ...

  • Judicialis

    KostO § 23; ; KostO § 68

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 23; KostO § 68
    Realteilung eines Grundstückes: Begrenzung der Kostenlast für die Löschung einer Globalgrundschuld durch den letzten Erwerber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2007, 287
  • Rpfleger 2007, 687
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Hamm, 10.02.1998 - 15 W 352/97
    Auszug aus OLG Hamm, 23.07.2007 - 15 W 169/06
    Dies hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 04.05.1992 näher ausgeführt (JurBüro 1992, 547; ebenso Beschluss vom 10.02.1998 - 15 W 352/97 -, insoweit in Rpfleger 1998, 376 nicht abgedruckt), hierauf wird Bezug genommen.

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (Rpfleger 1995, 272; 1998, 376), die mit der des OLG Frankfurt (NJW-RR 2004, 90) und wohl auch des OLG Düsseldorf (Rpfleger 1999, 414) in Einklang steht.

    Der gegenteiligen Auffassung des BayObLG (BayObLGZ 1992, 247; 1993, 285; FGPrax 2000, 164), des OLG Köln (Rpfleger 1997, 406) und des OLG Dresden (NotBZ 2006, 324) vermag sich der Senat auch nach erneuter Überprüfung seines Standpunktes nicht anzuschließen.

    Dies sehen auch die Vertreter der Gegenansicht nicht anders, da auch nach dieser der Besteller des Grundpfandrechts in jedem Fall für diese Gebühr haftet, auch wenn es um die Enthaftung des letzten verselbstständigten Anteils geht (BayObLGZ 1993, 285; OLG Dresden Rpfleger 2003, 273).

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 10.02.1998 (Rpfleger 1998, 376, 377) darauf hingewiesen, dass sich im Einzelfall aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des freien Zugangs zu den Gerichten eine Beschränkung der Gebührenerhebung ergeben kann, wenn die Gebühr eine Höhe erreicht, die in Relation zu dem wirtschaftlichem Interesse des Betroffenen einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Gebührenschuldner an der Wahrnehmung seiner Rechte hindern könnte.

  • BGH, 18.06.2002 - XI ZR 359/01

    Umfang einer Vertragserfüllungsbürgschaft im Rahmen eines Bauträgervertrages

    Auszug aus OLG Hamm, 23.07.2007 - 15 W 169/06
    Da der Erwerber für den vorausgezahlten Kaufpreis neben der Grundstücksübereignung eine vollständige, mängelfreie Leistung des Bauträgers beanspruchen kann, ist er nur dann ausreichend geschützt, wenn die ihm bei Leistungsstörungen gegebenen Ansprüche wegen Nichterfüllung, verspäteter oder mangelhafter Erfüllung, die im Ergebnis dazu führen, dass der Erwerber die Rückzahlung des geleisteten Vorschusses (teilweise) verlangen kann, abgesichert werden" (BGH NJW 2002, 2563 = DNotZ 2002, 871, 873).
  • OLG Dresden, 20.01.2003 - 3 W 1586/02

    Geschäftswert für die Löschung einer Grundschuld

    Auszug aus OLG Hamm, 23.07.2007 - 15 W 169/06
    Dies sehen auch die Vertreter der Gegenansicht nicht anders, da auch nach dieser der Besteller des Grundpfandrechts in jedem Fall für diese Gebühr haftet, auch wenn es um die Enthaftung des letzten verselbstständigten Anteils geht (BayObLGZ 1993, 285; OLG Dresden Rpfleger 2003, 273).
  • BVerfG, 15.04.2012 - 1 BvR 1951/11

    Verfassungsrechtliche Anforderung an Kostenbemessung in Grundbuchsache

    Übernimmt hingegen der Erwerber die Kosten der Lastenfreistellung, kann und wird dies wiederum bei dem von ihm zu entrichtenden Kaufpreis berücksichtigt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 15 W 169/06 -, juris, Rn. 18).

    Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, die Beschwerdeführerin von Kosten zu entlasten, die letztlich allein auf die Insolvenz der Verkäuferin und damit das typische Ausfallrisiko eines schuldrechtlichen Anspruchs - wie hier des Anspruchs auf Lastenfreistellung - zurückzuführen sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 15 W 169/06 -, juris, Rn. 20).

    Das Oberlandesgericht Hamm hält in Anlehnung an § 49a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GKG eine Gebühr für unverhältnismäßig, wenn diese nach einem Wert berechnet wird, der das Fünffache des individuellen Interesses übersteigt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 15 W 169/06 -, juris, Rn. 22).

    Es vergleicht den Wert des jeweiligen Eigentumsanteils mit dem Wert des Gesamtgrundstücks, wobei das Oberlandesgericht diesen Grundsatz dahin einschränkt, dass die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers, insbesondere die Aussicht auf Befriedigung des Anspruchs auf lastenfreie Übertragung, zu berücksichtigen seien, um mit Hilfe der Wertberechnung nicht die Erfüllung schuldrechtlicher Ansprüche des Erwerbers zu subventionieren (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 15 W 169/06 -, juris, Rn. 23).

  • OLG München, 15.07.2016 - 34 Wx 247/16

    Vorrang der Festsetzung des Geschäftswerts gegenüber dem Verfahren über den

    Das Geschäftswertfestsetzungsverfahren wurde nach früherem Recht (§ 31 Abs. 1 KostO) schon dadurch eingeleitet, dass Erinnerung mit dem Ziel eingelegt wurde, die für die angesetzte Gebühr maßgebliche Wertfestsetzung zu ändern (OLG Hamm FGPrax 2007, 287).

    Solange eine förmliche Festsetzung noch nicht stattgefunden hat, hat der Kostenansatz vorläufigen Charakter (Senat vom 22.4.2015, 34 Wx 118/15; zum früheren Recht OLG Hamm JurBüro 1992, 547; FGPrax 2007, 287).

  • OLG Frankfurt, 04.11.2014 - 20 W 256/13

    Geschäftswert für Eintragung von Grundstücksdienstbarkeit wegen Betrieb von

    Der Senat sieht jedoch von einer Aufhebung der hier angefochtenen Entscheidung über die Kostenerinnerung und Zurückverweisung an das Amtsgericht ab (vgl. dazu auch OLG Celle, Beschluss vom 26.01.2012, 2 W 17/12; OLG Hamm Rpfleger 2007, 687) und entscheidet in der Sache, zumal eine nachteilige Entscheidung hinsichtlich denkbarer weiterer Kostenschuldner hier nicht ergeht.
  • OLG München, 18.01.2018 - 31 Wx 12/18

    Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenansatz

    Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist das Geschäftswertfestsetzungsverfahren schon dadurch eingeleitet, dass Erinnerung mit dem Ziel eingelegt wird, die für die angesetzte Gebühr maßgebliche Wertfestsetzung zu ändern (OLG Hamm FGPrax 2007, 287; OLG München 34. Senat vom 11.10.2011, 34 Wx 436/11 kost; vom 30.1.2012, 34 Wx 162/11 kost, vom 9.5.2012, 34 Wx 148/12 kost).

    Solange eine förmliche Festsetzung noch nicht stattgefunden hat, hat der Kostenansatz nur vorläufigen Charakter (zu allem OLG Hamm JurBüro 1992, 547; FGPrax 2007, 287).

  • OLG München, 12.06.2015 - 34 Wx 172/15

    Beschwerde, Geschäftswertfestsetzung, Wiedereinsetzung, Ausschlussfrist,

    Eine Sachentscheidung über den nach dem Wortlaut der Eingabe beanstandeten Kostenansatz muss zwingend zurückgestellt werden, solange das Verfahren auf förmliche Festsetzung des Geschäftswerts in Gang gesetzt und - wie hier infolge der Beschwerde der Beteiligten zu 1 - noch nicht abgeschlossen ist (Fackelmann/Otto GNotKG § 79 Rn. 22; vgl. zum früheren Recht unter der Geltung der KostO: OLG Hamm JurBüro 1992, 547 und FGPrax 2007, 287).
  • OLG München, 22.04.2015 - 34 Wx 118/15

    Vorrang des Verfahrens auf förmliche Festsetzung des Geschäftswerts gegenüber dem

    Das Geschäftswertfestsetzungsverfahren wurde nach früherem Recht (§ 31 Abs. 1 KostO) schon dadurch eingeleitet, dass Erinnerung mit dem Ziel eingelegt wurde, die für die angesetzte Gebühr maßgebliche Wertfestsetzung zu ändern (OLG Hamm FGPrax 2007, 287).

    Solange eine förmliche Festsetzung noch nicht stattgefunden hat, hat der Kostenansatz vorläufigen Charakter (zum früheren Recht OLG Hamm JurBüro 1992, 547; FGPrax 2007, 287).

  • OLG München, 08.07.2013 - 34 Wx 455/12

    Grundbuchsache: Geschäftswert für die Eintragung einer beschränkten persönlichen

    Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist das Geschäftswertfestsetzungsverfahren schon dadurch eingeleitet, dass Erinnerung mit dem Ziel eingelegt wird, die für die angesetzte Gebühr maßgebliche Wertfestsetzung zu ändern (OLG Hamm FGPrax 2007, 287; Senat vom 11.10.2011, 34 Wx 436/11 kost; vom 30.1.2012, 34 Wx 162/11 kost, vom 9.5.2012, 34 Wx 148/12 kost).

    Solange eine förmliche Festsetzung noch nicht stattgefunden hat, hat der Kostenansatz vorläufigen Charakter (zu allem OLG Hamm JurBüro 1992, 547; FGPrax 2007, 287).

  • OLG München, 15.07.2016 - 34 Wx 247

    Vorrang der Festsetzung des Geschäftswerts gegenüber dem Verfahren über den

    Das Geschäftswertfestsetzungsverfahren wurde nach früherem Recht (§ 31 Abs. 1 KostO) schon dadurch eingeleitet, dass Erinnerung mit dem Ziel eingelegt wurde, die für die angesetzte Gebühr maßgebliche Wertfestsetzung zu ändern (OLG Hamm FGPrax 2007, 287).

    Solange eine förmliche Festsetzung noch nicht stattgefunden hat, hat der Kostenansatz vorläufigen Charakter (Senat vom 22.4.2015, 34 Wx 118/15; zum früheren Recht OLG Hamm JurBüro 1992, 547; FGPrax 2007, 287).

  • OLG Düsseldorf, 05.06.2008 - 10 W 20/08

    Geschäftswert für die Löschung einer Globalgrundschuld bemisst sich nach ihrem

    Der Senat hält auch nach nochmaliger Überprüfung an seiner Rechtsauffassung fest, wonach sich der Geschäftswert auch dann nach dem Nennbetrag der Globalgrundschuld bemisst, wenn vom letzten Erwerber eines Grundstücksanteils die Löschung einer Globalgrundschuld beantragt wird, die nach Entlassung der übrigen Anteile aus der Mithaft nur noch auf diesem letzten Anteil lastet und dessen Wert nennbetragsmäßig übersteigt (vgl. Beschluss vom 03.12.2001, 10 W 63/01; Beschluss vom 14.01.1999, 10 W 116/98, JurBüro 1999, 433; ebenso: OLG Hamm Rpfleger 2007, 687; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 90; OLG Frankfurt Beschluss vom 10.06.2002, 20 W 145/02 und Beschluss vom 13.08.2002, 20 W 265/02; a.A.: BayOLG Rpfleger 1992, 540; 2000, 472; OLG Köln, Rpfleger 1997, 406; OLG Dresden NotBZ 2006, 324)).
  • OLG Düsseldorf, 17.07.2012 - 10 W 43/12

    Geschäftswert für die Löschung einer Globalgrundschuld

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 05.06.2008, I-10 W 20/08, eingehend ausgeführt, dass sich der Geschäftswert auch dann nach dem Nennbetrag der Globalgrundschuld bemisst, wenn vom letzten Erwerber eines Grundstücksanteils die Löschung einer Globalgrundschuld beantragt wird, die nach Entlassung der übrigen Anteile aus der Mithaft nur noch auf diesem letzten Anteil lastet und dessen Wert nennbetragsmäßig übersteigt (vgl. auch Senatsbeschl. v. 03.12.2001, 10 W 63/01 und v. 14.01.1999, 10 W 116/98, JurBüro 1999, 433; OLG Oldenburg Beschl. v. 29.08.2011, 12 W 224/11; OLG Köln Beschl. v. 31.08.2010, I-2 Wx 90/10; OLG Hamm Rpfleger 2007, 687; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 90; OLG Frankfurt Beschl. v. 10.06.2002, 20 W 145/02 und Beschl. v. 13.08.2002, 20 W 265/02).
  • OLG Oldenburg, 29.08.2011 - 12 W 224/11

    Löschungsgebühr, Globalgebühr, Geschäftswert

  • OLG Dresden, 23.11.2012 - 17 W 1271/12
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