Rechtsprechung
OLG Hamm, 23.09.2016 - 7 U 1/16 |
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Kurzfassungen/Presse (2)
Verfahrensgang
- LG Essen, 12.11.2015 - 43 O 122/14
- OLG Hamm, 23.09.2016 - 7 U 1/16
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 20.01.2004 - VI ZB 68/03
Anforderungen an die Bezeichnung der rechtsmittelführenden Partei in der …
Auszug aus OLG Hamm, 23.09.2016 - 7 U 1/16
Aus Gründen der Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und des rechtlichen Gehörs ist es geboten, im Zweifel dasjenige als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse des Berufungsklägers entspricht (BGH, NJW-RR 2004, 862). - BGH, 16.03.2006 - I ZR 92/03
Flüssiggastank
Auszug aus OLG Hamm, 23.09.2016 - 7 U 1/16
Es liegt in der Kostenfolge, die die Klägerin nur mit den geänderten Anträgen erreichen kann (BGH, NJW-RR 2006, 1378, 1380;… Schulz in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 91a, Rn. 81), sie sind aber - jeweils - unbegründet. - BGH, 21.09.2005 - XII ZR 66/03
Zusicherung von Eigenschaften bei der Vermietung von Gewerbeflächen; …
Auszug aus OLG Hamm, 23.09.2016 - 7 U 1/16
b) Unabhängig davon dürfte sich mit der Störung (durch den "Eingriff von hoher Hand" in Form der EEG-Fördermittel des in Palzem erzeugten Stroms) genau das Risiko verwirklicht haben, welches die jeweils gegenüber der Konzessionsinhaberin A bezugsberechtigte Partei - als Sachleistungsgläubiger - grundsätzlich selbst trägt (vgl. zum Sachleistungsrisiko, Grüneberg in: Palandt, § 313, Rn. 19 und 29, unter Hinweis auf BGH NJW 06, 899). - BGH, 30.09.2011 - V ZR 17/11
Störung der Geschäftsgrundlage: Verweigerung der Mitwirkung an der …
Auszug aus OLG Hamm, 23.09.2016 - 7 U 1/16
Hierzu kann die berechtigte Partei eine von ihr formulierte Anpassung zum Gegenstand der Klage machen oder unmittelbar auf Leistung klagen, die sich aus der von ihr angemessen erachteten Vertragsanpassung ergibt (BGH NJW 2012, 373, 376).
- BGH, 29.11.2016 - VI ZR 382/15
Schutz der Privatsphäre: Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand …
Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, beschränken sich die von der Beklagten in Bezug genommenen Äußerungen der Ehefrau, der Managerin und des Arztes des Klägers auf allgemein und abstrakt gehaltene Angaben zu seinem grundsätzlichen Gesundheitszustand, denen keinerlei Einzelheiten zu den konkreten Auswirkungen des vom Kläger erlittenen Schädel-Hirn-Traumas auf seinen Gesundheitszustand und über das genaue Ausmaß seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu entnehmen sind (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 14. Juni 2016 - 7 U 1/16; OLG München, Beschlüsse vom 27. Mai 2015 und 29. Juni 2015 - 18 U 11/15, juris). - LG Hamburg, 05.05.2017 - 324 O 189/16
Schadensersatzanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung: Wahrheitswidrige …
Die Äußerungen von Frau K. bzw. der behandelnden Ärzten stellen allgemein und abstrakt gehaltene Angaben zu seinem grundsätzlichen Gesundheitszustand dar, denen keinerlei Einzelheiten zu den konkreten Auswirkungen des Ski-Unfalls auf seinen Gesundheitszustand oder über das genaue Ausmaß seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu entnehmen sind (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 14.6.2016, Az. 7 U 1/16). - LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2016 - L 14 U 225/16 Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 5. August 2016 (S 7 U 1/16 ER) in Bezug auf den Ausspruch über die Streitwertfestsetzung geändert.
Hieraufhin hat der Kläger am 9. September 2016 beim Sozialgericht (SG) Stade beantragt, die Vollziehung der Haftungsbescheide vom 28. Januar 2016 im Wege des einstweiligen Rechtschutzes auszusetzen (S 7 U 1/16 ER).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 30.10.2019 - L 14 U 219/16 Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf seinen Sachvortrag in dem beim SG anhängig gewesenen Verfahren auf Bewilligung vorläufigen Rechtsschutzes (Az. S 7 U 1/16 ER) geltend gemacht, nach dem Erlöschen der britischen J. -Gesellschaft sei er nicht mehr zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.
Sein Sachvortrag in dem auf Aussetzung der Vollziehung nach § 86a SGG gerichteten Verfahren beim SG (vgl. Schriftsatz vom 6. März 2016 zum Az. S 7 U 1/16 ER), in dem er seine Nichthaftung mit der Rechtslage nach deutschem Gesellschaftsrecht, einer Materie des Zivilrechts, begründet hat, ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang, da nach den vorstehenden Ausführungen eine hiervon unabhängige öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für die Heranziehung des Klägers als Beitragsschuldner existiert.