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   OLG Hamm, 24.03.2015 - 9 U 114/14   

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OLG Hamm, 24.03.2015 - 9 U 114/14 (https://dejure.org/2015,6613)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.03.2015 - 9 U 114/14 (https://dejure.org/2015,6613)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. März 2015 - 9 U 114/14 (https://dejure.org/2015,6613)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Führung von Versorgungsleitungen auf einem Kirmesplatz; Schadensersatzansprüche eines Geschädigten bei mehreren Verkehrssicherungpflichtigen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 823 Abs. 1; § 830 Abs. 1 S. 2 BGB
    Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Führung von Versorgungsleitungen auf einem Kirmesplatz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versorgungsleitungen sind abzudecken!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kirmesbetrieb haftet bei Sturz über ungesicherte Versorgungsleitung

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Kirmesbesuch mit Folgen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Stromkabel auf der Kirmes

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftung des Betreibers eines Fahrgeschäfts auf einer Kirmes für Sturz eines Anwohners über ein Versorgungskabel

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kirmesbetriebe haften gegenüber Besuchern bei Stürzen über ungesicherte Versorgungsleitungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Pflaumenkirmes in Kamen - Kirmesbetrieb haftet bei Sturz über ungesicherte Versorgungsleitung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Sturz über ungesicherte Versorgungsleitung eines Festbetriebs

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kabelgewirr auf der Kirmes - Anwohnerin stolpert über lose herumliegende Versorgungskabel und verletzt sich schwer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung des Betreibers eines Fahrgeschäfts auf einer Kirmes für Sturz eines Anwohners über ein Versorgungskabel

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Haftet Kirmesbetrieb wenn Besucher oder Anwohner über ungesicherte Versorgungsleitung stolpert und stürzt?

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Sturz über ungesicherte Leitungen einer Kirmes

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Sturz über ungesicherte Leitungen einer Kirmes

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kirmesbetrieb haftet bei Sturz über ungesicherte Versorgungsleitung - Lose verlegte und unzureichend gesicherte Versorgungsleitungen sind Kirmesbetrieb als Verkehrssicherheitsverletzung anzulasten

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des Betreibers eines Fahrgeschäfts auf einer Kirmes für Sturz eines Anwohners über ein Versorgungskabel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 860
  • MDR 2015, 588
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.07.2014 - III ZR 550/13

    Ausgestaltung der Begrenzung einer Parkfläche

    Auszug aus OLG Hamm, 24.03.2015 - 9 U 114/14
    Sie umfasst daher den gesamten Festplatz bis zu der Stelle, die dem Besucher als Grenze äußerlich erkennbar ist (vgl. dazu BGH, NZV 2014, 450, betreffend ein Parkplatzgelände; vgl. auch OLG Düsseldorf, VersR 1985, 554, betreffend ein Kirmesgelände).
  • OLG Hamm, 13.01.2006 - 9 U 143/05

    Verkehrssicherungspflicht, Marktplatz, Stufe, Gefahrenstelle

    Auszug aus OLG Hamm, 24.03.2015 - 9 U 114/14
    Dabei wird die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen ganz maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, die sich wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und der Verkehrsbedeutung orientieren (OLG Hamm, NJW-RR 2006, 1100; OLG München BeckRS 2011, 10022; OLG Naumburg, NJOZ 2012, 801).
  • OLG Hamm, 09.07.2013 - 9 U 191/12

    Gefährliche Eile - Überholer einer Fahrzeugkolonne können für Unfälle

    Auszug aus OLG Hamm, 24.03.2015 - 9 U 114/14
    Insoweit reicht es aus, wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH, NJW 2001, 3414; BGH, NJW-RR 1989, 1367; Senat, NJW-RR 2014, 290; Greger, in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 256 Rdn. 8a).
  • OLG München, 08.03.2011 - 1 U 530/11

    Haftung aus Verkehrssicherungspflichtverletzung: Grenzen der Verkehrssicherung

    Auszug aus OLG Hamm, 24.03.2015 - 9 U 114/14
    Dabei wird die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen ganz maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, die sich wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und der Verkehrsbedeutung orientieren (OLG Hamm, NJW-RR 2006, 1100; OLG München BeckRS 2011, 10022; OLG Naumburg, NJOZ 2012, 801).
  • OLG Naumburg, 17.11.2011 - 2 U 90/11

    Verkehrssicherungspflicht: Sicherheitsanforderungen bei oberirdischer Verlegung

    Auszug aus OLG Hamm, 24.03.2015 - 9 U 114/14
    Dabei wird die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen ganz maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, die sich wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und der Verkehrsbedeutung orientieren (OLG Hamm, NJW-RR 2006, 1100; OLG München BeckRS 2011, 10022; OLG Naumburg, NJOZ 2012, 801).
  • BGH, 02.06.2005 - III ZR 358/04

    Anforderungen an den Nachweis der Ursächlichkeit einer Gefahrenstelle für den

    Auszug aus OLG Hamm, 24.03.2015 - 9 U 114/14
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises in derartigen Fällen der Schluss nahe, dass bei feststehender Pflichtverletzung die Gefahrenstelle Ursache des Sturzes war (BGH NJW 2005, 2454).
  • BGH, 20.03.2001 - VI ZR 325/99

    Feststellungsinteresse für immaterielle Zukunftsschäden

    Auszug aus OLG Hamm, 24.03.2015 - 9 U 114/14
    Insoweit reicht es aus, wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH, NJW 2001, 3414; BGH, NJW-RR 1989, 1367; Senat, NJW-RR 2014, 290; Greger, in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 256 Rdn. 8a).
  • OLG Hamm, 18.08.2015 - 9 U 169/14

    Auto kollidiert mit "herrenlosem" Einkaufswagen - Ladenbesitzer haftet

    Dabei wird die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen ganz maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, die sich wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und der Verkehrsbedeutung orientieren (Senat, U.v. 24.03.2015 - 9 U 114/14 - ; juris).
  • OLG Hamm, 04.12.2020 - 7 U 36/19

    Verkehrssicherungspflicht; Jahrmarkt; Abdeckung; Schacht; Gummimatte;

    Grundsätzlich müssen und können sich die Besucher einer Kirmes in der Regel zwar auf solche ebenso unvermeidbaren wie bekannten Behinderungen wie abgedeckte Versorgungsleitungen einstellen, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24. März 2015 - I-9 U 114/14 -, juris Rn. 19; OLG Naumburg, Urteil vom 17.11.2011 - 2 U 90/11 - BeckRS 2011, 27423.

    Er musste nur mit den Unebenheiten aufgrund der Abdeckung des Kabels rechnen und diese Gefahr durch entsprechende Aufmerksamkeit kompensieren, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2015 - I-9 U 114/14 -, juris Rn. 19. Er hatte aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Matte - in der Mitte - unter seinem Gewicht tückisch nachgeben würde.

  • OLG Hamm, 07.05.2021 - 7 U 27/20

    Stolperfalle im Stadion

    Derartige Maßnahmen sind z.B. im Bereich von Jahrmärkten und bei anderen Großveranstaltungen allgemein üblich (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2021 - 7 U 69/20, juris Rn. 9, 10; OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2015 - 9 U 114/14, juris Rn. 19; OLG Naumburg, Urteil vom 17.11.2011 - 2 U 90/11, juris Rn. 28 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 24.03.2009 - 5 U 76/09, juris Rn. 5).

    Steht nämlich fest, dass der Geschädigte im Bereich einer abhilfebedürftigen Gefahrenquelle gestürzt ist, spricht nach ständiger Rechtsprechung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sich die Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht im Sinne der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schadensereignis ausgewirkt hat (BGH, NJW 2005, 2454 - III ZR 358/04, juris Rn. 7; Urteil vom 03.06.2008, juris Rn. 17; OLG Hamm, Urteil vom 13.09.2016 - 9 U 158/15, juris Rn. 19; OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2015, 9 U 114/14, juris Rn. 32).

  • OLG Hamm, 17.07.2017 - 6 U 18/17

    Verkehrssicherungspflicht

    Das wird aber in der konkreten Situation dadurch erschwert, dass das Kirmesgeschehen in kurzfristigen Abständen wechselnde Attraktionen bietet, die das Augenmerk der Kirmesbesucher bewusst und beabsichtigt auf sich ziehen sollen, so dass dessen Aufmerksamkeit hinsichtlich des vor ihm liegenden Bodenbereiches stark eingeschränkt ist (OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2015, Az. 9 U 114/14, NJW-RR 2015, 860, Tz. 12).
  • OLG Hamm, 13.08.2015 - 9 U 139/15

    Verkehrssicherungspflichten eines Tagungsveranstalters hinsichtlich der

    Dabei wird die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen ganz maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, die sich wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und der Verkehrsbedeutung orientieren (Senat NJW-RR 2015, 860 m.w.N.).
  • OLG Köln, 03.08.2023 - 7 U 173/22

    Verkehrssicherungspflicht: Wochenmarkt Veranstalter haftet

    Steht nämlich fest, dass der Geschädigte im Bereich einer abhilfebedürftigen Gefahrenquelle gestürzt ist, spricht nach ständiger Rechtsprechung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sich die Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht im Sinne der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schadensereignis ausgewirkt hat (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2021, 1112, beck-online; BGH NJW 2005, 2454; NJW 2008, 3775; OLG Hamm Urt. v. 13.09.2016 - 9 U 158/15, BeckRS 2016, 18652; OLG Hamm NJW-RR 2015, 860).
  • OLG Köln, 24.04.2019 - 11 U 113/18

    Verkehrssicherungspflicht eines Reiseveranstalters und des Betreibers eines

    Dabei wird die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen maßgeblich einerseits durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs, die sich wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und der Verkehrsbedeutung orientieren, und andererseits durch die Erkennbarkeit der Gefahr für den dadurch Bedrohten bestimmt (BGH, Urteil vom 11.12.1984 - VI ZR 218/83, NJW 1985, 1076, 1076 f.; Urteil vom 03.06.2008 - VI ZR 223/07, NJW 2008, 3775 Rn. 10; Urteil vom 01.10.2013 - VI ZR 369/12, VersR 2014, 78 Rn. 14 und 17; OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2015 - 9 114/14, NJW-RR 2015, 860 Rn. 11).
  • OLG Hamm, 17.06.2020 - 11 U 108/19

    Fußgängerunfall, Verkehrssicherungspflicht, Gehweg, verfüllter Kabelgraben

    Dabei wird die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen ganz maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, die sich wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und deren Verkehrsbedeutung orientieren (OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2015, I-9 U 114/14 - Rz. 18 m.w.Nw.).
  • LG Dortmund, 13.02.2020 - 4 O 150/18
    Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. etwa BGH NJW 2018, 2956 Rn. 17; OLG Hamm, Urteil vom 24. März 2015 - I-9 U 114/14 Rn. 18).
  • OLG Hamm, 01.03.2023 - 11 U 73/22

    Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast hinsichtlich

    Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Senats vom 17.06.2020, I-11 U 108/19, und vom 24.03.2013, I-9 U 114/14, rechtfertigen insoweit keine abweichende Beurteilung.
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