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   OLG Hamm, 24.03.2020 - 4 (s) Sbd I-4/20   

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OLG Hamm, 24.03.2020 - 4 (s) Sbd I-4/20 (https://dejure.org/2020,9980)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.03.2020 - 4 (s) Sbd I-4/20 (https://dejure.org/2020,9980)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. März 2020 - 4 (s) Sbd I-4/20 (https://dejure.org/2020,9980)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit; Schifffahrtsgericht; Schifffahrtsobergericht; schifffahrtspolizeiliche Vorgänge; gemeinsames Obergericht

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Dortmund - 703 Ds 123719
  • OLG Hamm, 24.03.2020 - 4 (s) Sbd I-4/20
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 27.11.2018 - 2 ARs 295/18

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht;

    Auszug aus OLG Hamm, 24.03.2020 - 4 (s) Sbd I-4/20
    Allerdings sind diese Bestimmungen auf die vorliegende Frage der sachlichen Zuständigkeit entsprechend anzuwenden, wenn andernfalls mangels einer ausdrücklichen Bestimmung das Verfahren unter Umständen nicht fortgesetzt werden könnte und zum Stillstand käme (BGHSt 18, 381 ff.; NStZ-RR 2019, 92, 93).

    Eine entsprechende Anwendung der Normen scheidet nur aus, wenn der Zuständigkeitsstreit durch eines der beteiligten Gerichte verbindlich entschieden werden kann oder zu seiner Klärung andere und einfachere Wege zur Verfügung stehen (BGHSt 31, 183, 184 f.; NStZ-RR 2019, 92, 93).

    Für eine Entscheidung der Konkurrenz der allgemeinen sachlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen und der (besonderen) Zuständigkeit der Amtsgerichte als Schifffahrtsgerichte fehlt eine ausdrückliche Regelung (vgl. ebenso BGH NStZ-RR 2019, 92, 93; Schifffahrtsobergericht Karlsruhe, Beschl. v. 12.06.2017 - 4 Ws 1/17 - juris Rn. 7).

    Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften in diesem Sinne sind alle dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Binnengewässern dienende Rechtsnormen, wobei es nicht auf die Rechtsnatur der Regelungen ankommt, sondern nur auf ihren Regelungszweck, der in der Abwehr schifffahrtsspezifischer Gefahren bestehen muss (BGH NStZ-RR 1998, 367; NStZ-RR 2019, 92, 93; BayObLG …

    Insofern ist insbesondere zu berücksichtigen, dass auch die bereichsspezifischen Ausprägungen des allgemeinen und von der Rechtsprechung im Einzelfall zu konkretisierenden rechtlichen Gebots, nicht eigens kodifizierte schifffahrtsspezifische Sorgfaltsanforderungen zu beachten, schifffahrtspolizeiliche Vorschriften sind (BGH NStZ-RR 2019, 92, 93).

  • OLG Karlsruhe, 12.06.2017 - 4 Ws 1/17
    Auszug aus OLG Hamm, 24.03.2020 - 4 (s) Sbd I-4/20
    Für eine Entscheidung der Konkurrenz der allgemeinen sachlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen und der (besonderen) Zuständigkeit der Amtsgerichte als Schifffahrtsgerichte fehlt eine ausdrückliche Regelung (vgl. ebenso BGH NStZ-RR 2019, 92, 93; Schifffahrtsobergericht Karlsruhe, Beschl. v. 12.06.2017 - 4 Ws 1/17 - juris Rn. 7).

    Diese Regelung beruht nämlich auf der gesetzgeberischen Erwägung, dass die Beurteilung von Strafsachen, die unter Verletzung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften begangen worden sind, eine besondere Sachkunde erfordert und deshalb Gerichten übertagen werden sollte, die hierfür über eine gesteigerte Kompetenz verfügen (vgl. hierzu Erster Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform zum Entwurf eines EGStGB, BT-Drucks. 7/1261 S. 46; ebenso Schifffahrtsobergericht Karlsruhe, Beschl. v. 12.06.2017 - 4 Ws 1/17 - juris Rn. 7; OLG Celle, Beschl. v. 16.05.2016 - 2 Ss 199/15 - juris Rn. 11; OLG Nürnberg NStZ-RR 1997, 271; BayObLG …

    Insgesamt ist dabei ein großzügiger Auslegungsmaßstab zugunsten von Schifffahrtssachen angezeigt, um gerade in Strafsachen, von denen der Angeklagte i.d.R. besonders betroffen ist, die besondere Sachkompetenz der Schifffahrtsgerichte in Bezug auf die Verhältnisse der Binnenschifffahrt und den Ablauf des Bordbetriebes sowie ihre Erfahrung aus Havariesachen fruchtbar zu machen und damit eine gerechte Entscheidung in der Sache sicherzustellen (im Ergebnis ebenso Schifffahrtsobergericht Karlsruhe, Beschl. v. 12.06.2017 - 4 Ws 1/17 - juris Rn. 7, Bezug nehmend auf Schifffahrtsgericht Mannheim, Beschl. v. 02.03.2017 - 50 Cs 201 Js 33031/16 BSch - juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.04.2003 - 1 AR 35/02 - juris Rn. 15; v. Waldstein/Holland Binnenschifffahrtsrecht, 5. Aufl. 2011, § 2 BinSchVerfG Rn. 11).

    Es ist aber insbesondere vor dem Hintergrund der gebotenen großzügigen Auslegung der Zuständigkeitsnorm ausreichend, dass es sich vorliegend um schifffahrtspezifische Vorgänge handelt und im Vorfeld der vorgeworfenen Tat ein Verstoß gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften in Rede steht, welcher die besondere Sachkompetenz und Erfahrung des Schifffahrtsgerichts erfordert (vgl. Schifffahrtsobergericht Karlsruhe, Beschl. v. 12.06.2017 - 4 Ws 1/17 - juris Rn. 7, Bezug nehmend auf Schifffahrtsgericht Mannheim, Beschl. v. 02.03.2017 - 50 Cs 201 Js 33031/16 BSch - juris Rn. 14).

  • OLG Karlsruhe, 07.04.2003 - 1 AR 35/02

    Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Schifffahrtsgericht und Strafrichterabteilung

    Auszug aus OLG Hamm, 24.03.2020 - 4 (s) Sbd I-4/20
    Denn auch insoweit wäre das Oberlandesgericht Hamm das zuständige Beschwerdegericht gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG (vgl. ebenso OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.04.2003 - 1 AR 35/02 - juris Rn. 6) und es nicht ersichtlich, dass auf diese Weise eine schnellere und einfachere Klärung des Zuständigkeitsstreites erreicht werden könnte.

    Die Berücksichtigung auch von sachlichen Zuständigkeitsgesichtspunkten bei der Auswahl des "gemeinschaftlichen oberen Gerichts" ist dem Gesetz auch nicht fremd (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.04.2003 - 1 AR 35/02 - juris Rn. 5).

    Schließlich erschiene es wenig sachgerecht, einen mit Schifffahrtssachen nicht befassten Spruchkörper, wie vorliegend das Landgericht, als zur Klärung eines Zuständigkeitsstreits berufen anzusehen (in der Begründung ebenso, aber im Ergebnis offenlassend OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.04.2003 - 1 AR 35/02 - juris Rn. 5).

    Insgesamt ist dabei ein großzügiger Auslegungsmaßstab zugunsten von Schifffahrtssachen angezeigt, um gerade in Strafsachen, von denen der Angeklagte i.d.R. besonders betroffen ist, die besondere Sachkompetenz der Schifffahrtsgerichte in Bezug auf die Verhältnisse der Binnenschifffahrt und den Ablauf des Bordbetriebes sowie ihre Erfahrung aus Havariesachen fruchtbar zu machen und damit eine gerechte Entscheidung in der Sache sicherzustellen (im Ergebnis ebenso Schifffahrtsobergericht Karlsruhe, Beschl. v. 12.06.2017 - 4 Ws 1/17 - juris Rn. 7, Bezug nehmend auf Schifffahrtsgericht Mannheim, Beschl. v. 02.03.2017 - 50 Cs 201 Js 33031/16 BSch - juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.04.2003 - 1 AR 35/02 - juris Rn. 15; v. Waldstein/Holland Binnenschifffahrtsrecht, 5. Aufl. 2011, § 2 BinSchVerfG Rn. 11).

  • AG Mannheim, 02.03.2017 - 50 Cs 201 Js 33031/16
    Auszug aus OLG Hamm, 24.03.2020 - 4 (s) Sbd I-4/20
    Insgesamt ist dabei ein großzügiger Auslegungsmaßstab zugunsten von Schifffahrtssachen angezeigt, um gerade in Strafsachen, von denen der Angeklagte i.d.R. besonders betroffen ist, die besondere Sachkompetenz der Schifffahrtsgerichte in Bezug auf die Verhältnisse der Binnenschifffahrt und den Ablauf des Bordbetriebes sowie ihre Erfahrung aus Havariesachen fruchtbar zu machen und damit eine gerechte Entscheidung in der Sache sicherzustellen (im Ergebnis ebenso Schifffahrtsobergericht Karlsruhe, Beschl. v. 12.06.2017 - 4 Ws 1/17 - juris Rn. 7, Bezug nehmend auf Schifffahrtsgericht Mannheim, Beschl. v. 02.03.2017 - 50 Cs 201 Js 33031/16 BSch - juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.04.2003 - 1 AR 35/02 - juris Rn. 15; v. Waldstein/Holland Binnenschifffahrtsrecht, 5. Aufl. 2011, § 2 BinSchVerfG Rn. 11).

    Es ist aber insbesondere vor dem Hintergrund der gebotenen großzügigen Auslegung der Zuständigkeitsnorm ausreichend, dass es sich vorliegend um schifffahrtspezifische Vorgänge handelt und im Vorfeld der vorgeworfenen Tat ein Verstoß gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften in Rede steht, welcher die besondere Sachkompetenz und Erfahrung des Schifffahrtsgerichts erfordert (vgl. Schifffahrtsobergericht Karlsruhe, Beschl. v. 12.06.2017 - 4 Ws 1/17 - juris Rn. 7, Bezug nehmend auf Schifffahrtsgericht Mannheim, Beschl. v. 02.03.2017 - 50 Cs 201 Js 33031/16 BSch - juris Rn. 14).

  • OLG Celle, 16.03.2016 - 2 Ss 199/15

    Zuständigkeit des Schifffahrtsgerichts für die Entscheidung über den Vorwurf

    Auszug aus OLG Hamm, 24.03.2020 - 4 (s) Sbd I-4/20
    Binnengewässer in diesem Sinne sind nach allgemeinem Sprachgebrauch alle fließenden oder stehenden Gewässer, die zum Festland gehören und davon umschlossen werden (OLG Celle, Beschl. v. 16.05.2016 - 2 Ss 199/15 - juris Rn. 13).

    Diese Regelung beruht nämlich auf der gesetzgeberischen Erwägung, dass die Beurteilung von Strafsachen, die unter Verletzung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften begangen worden sind, eine besondere Sachkunde erfordert und deshalb Gerichten übertagen werden sollte, die hierfür über eine gesteigerte Kompetenz verfügen (vgl. hierzu Erster Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform zum Entwurf eines EGStGB, BT-Drucks. 7/1261 S. 46; ebenso Schifffahrtsobergericht Karlsruhe, Beschl. v. 12.06.2017 - 4 Ws 1/17 - juris Rn. 7; OLG Celle, Beschl. v. 16.05.2016 - 2 Ss 199/15 - juris Rn. 11; OLG Nürnberg NStZ-RR 1997, 271; BayObLG …

  • OLG Hamm, 03.05.2009 - 3 Ss 180/09

    Notwehr; Polizeibeamter; Identitätsfeststellung; Gebotensein

    Auszug aus OLG Hamm, 24.03.2020 - 4 (s) Sbd I-4/20
    Diese pflichtgemäße Ermessensausübung wird auch im Rahmen des strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffs jedenfalls darauf überprüft, ob sich die Beamten verantwortungsbewusst um ein pflichtgemäßes Vorgehen und einen adäquaten Ermessensgebrauch bemüht haben (BVerfG, Beschl. v. 30.04.2007  1 BvR 1090/06 juris Rn. 37; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 271).
  • BGH, 15.05.1963 - 2 ARs 66/63
    Auszug aus OLG Hamm, 24.03.2020 - 4 (s) Sbd I-4/20
    Allerdings sind diese Bestimmungen auf die vorliegende Frage der sachlichen Zuständigkeit entsprechend anzuwenden, wenn andernfalls mangels einer ausdrücklichen Bestimmung das Verfahren unter Umständen nicht fortgesetzt werden könnte und zum Stillstand käme (BGHSt 18, 381 ff.; NStZ-RR 2019, 92, 93).
  • OLG Nürnberg, 06.02.1997 - Ws 1538/96

    Zuständigkeit der Schiffahrtsgerichte bei Gewässerverunreinigung L

    Auszug aus OLG Hamm, 24.03.2020 - 4 (s) Sbd I-4/20
    Diese Regelung beruht nämlich auf der gesetzgeberischen Erwägung, dass die Beurteilung von Strafsachen, die unter Verletzung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften begangen worden sind, eine besondere Sachkunde erfordert und deshalb Gerichten übertagen werden sollte, die hierfür über eine gesteigerte Kompetenz verfügen (vgl. hierzu Erster Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform zum Entwurf eines EGStGB, BT-Drucks. 7/1261 S. 46; ebenso Schifffahrtsobergericht Karlsruhe, Beschl. v. 12.06.2017 - 4 Ws 1/17 - juris Rn. 7; OLG Celle, Beschl. v. 16.05.2016 - 2 Ss 199/15 - juris Rn. 11; OLG Nürnberg NStZ-RR 1997, 271; BayObLG …
  • BGH, 21.12.1982 - 2 ARs 388/82

    Befugnis eines Oberlandesgerichts zur verbindlichen Zuständigkeitserklärung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 24.03.2020 - 4 (s) Sbd I-4/20
    Eine entsprechende Anwendung der Normen scheidet nur aus, wenn der Zuständigkeitsstreit durch eines der beteiligten Gerichte verbindlich entschieden werden kann oder zu seiner Klärung andere und einfachere Wege zur Verfügung stehen (BGHSt 31, 183, 184 f.; NStZ-RR 2019, 92, 93).
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