Rechtsprechung
OLG Hamm, 24.04.1986 - 15 W 172/86 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,4776) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Formbedürftigkeit einer Versicherung über die Einzahlung der Stammeinlage einer GmbH; Nichterfüllung einer Anmeldepflicht zum Handelsregister ; Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen die Erzwingung von Handlungen auf dem Gebiet des Handelsregisters
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bünde, 16.01.1986 - HRB 304
- LG Bielefeld, 18.03.1986 - 14 T 15/86
- OLG Hamm, 02.04.1986 - 15 W 172/86
- OLG Hamm, 24.04.1986 - 15 W 172/86
Papierfundstellen
- Rpfleger 1986, 390
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- FG Düsseldorf, 31.01.1980 - II 144/78
Auszug aus OLG Hamm, 24.04.1986 - 15 W 172/86
Lediglich in dem Ausnahmefall, dass das Zwangsgeldverfahren von vornherein unzulässig war, weil einer der in § 132 FGG genannten Fälle nicht vorgelegen hat und das Registergericht somit ohne gesetzliche Ermächtigung eingeschritten ist, ist § 132 Abs. 2 FGG nicht anzuwenden; vielmehr ist die Beschwerde dann unbeschränkt zulässig (Beschluss des Senats vom 25. Oktober 1978 - 15 II 144/78 - = OLGZ 1979, 1;… Jansen, a.a.O.;… KKV, Rz. 28 zu § 132 FGG ). - OLG Hamm, 25.10.1978 - 15 W 144/78
Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht …
Auszug aus OLG Hamm, 24.04.1986 - 15 W 172/86
Lediglich in dem Ausnahmefall, dass das Zwangsgeldverfahren von vornherein unzulässig war, weil einer der in § 132 FGG genannten Fälle nicht vorgelegen hat und das Registergericht somit ohne gesetzliche Ermächtigung eingeschritten ist, ist § 132 Abs. 2 FGG nicht anzuwenden; vielmehr ist die Beschwerde dann unbeschränkt zulässig (Beschluss des Senats vom 25. Oktober 1978 - 15 II 144/78 - = OLGZ 1979, 1;… Jansen, a.a.O.;… KKV, Rz. 28 zu § 132 FGG ).
- BayObLG, 10.11.2004 - 3Z BR 148/04
Erforderliche Stimmenzahl bei Beschluss über Eintritt der Komplementär-GmbH
Das betrifft jedoch nur die Fälle, in denen das Verfahren gemäß § 132 Abs. 1 FGG von vornherein nicht in Betracht kommt, weil keine der dort aufgeführten Fallgestaltungen gegeben ist, also die Verpflichtung, um die es geht, schon ihrer Art nach nicht unter § 132 Abs. 1 FGG fällt und das Registergericht daher ohne gesetzliche Ermächtigung handelt (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1986, 390/391).