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   OLG Hamm, 24.04.1986 - 15 W 172/86   

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https://dejure.org/1986,4776
OLG Hamm, 24.04.1986 - 15 W 172/86 (https://dejure.org/1986,4776)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.04.1986 - 15 W 172/86 (https://dejure.org/1986,4776)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. April 1986 - 15 W 172/86 (https://dejure.org/1986,4776)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formbedürftigkeit einer Versicherung über die Einzahlung der Stammeinlage einer GmbH; Nichterfüllung einer Anmeldepflicht zum Handelsregister ; Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen die Erzwingung von Handlungen auf dem Gebiet des Handelsregisters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1986, 390
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • FG Düsseldorf, 31.01.1980 - II 144/78
    Auszug aus OLG Hamm, 24.04.1986 - 15 W 172/86
    Lediglich in dem Ausnahmefall, dass das Zwangsgeldverfahren von vornherein unzulässig war, weil einer der in § 132 FGG genannten Fälle nicht vorgelegen hat und das Registergericht somit ohne gesetzliche Ermächtigung eingeschritten ist, ist § 132 Abs. 2 FGG nicht anzuwenden; vielmehr ist die Beschwerde dann unbeschränkt zulässig (Beschluss des Senats vom 25. Oktober 1978 - 15 II 144/78 - = OLGZ 1979, 1; Jansen, a.a.O.; KKV, Rz. 28 zu § 132 FGG ).
  • OLG Hamm, 25.10.1978 - 15 W 144/78

    Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht

    Auszug aus OLG Hamm, 24.04.1986 - 15 W 172/86
    Lediglich in dem Ausnahmefall, dass das Zwangsgeldverfahren von vornherein unzulässig war, weil einer der in § 132 FGG genannten Fälle nicht vorgelegen hat und das Registergericht somit ohne gesetzliche Ermächtigung eingeschritten ist, ist § 132 Abs. 2 FGG nicht anzuwenden; vielmehr ist die Beschwerde dann unbeschränkt zulässig (Beschluss des Senats vom 25. Oktober 1978 - 15 II 144/78 - = OLGZ 1979, 1; Jansen, a.a.O.; KKV, Rz. 28 zu § 132 FGG ).
  • BayObLG, 10.11.2004 - 3Z BR 148/04

    Erforderliche Stimmenzahl bei Beschluss über Eintritt der Komplementär-GmbH

    Das betrifft jedoch nur die Fälle, in denen das Verfahren gemäß § 132 Abs. 1 FGG von vornherein nicht in Betracht kommt, weil keine der dort aufgeführten Fallgestaltungen gegeben ist, also die Verpflichtung, um die es geht, schon ihrer Art nach nicht unter § 132 Abs. 1 FGG fällt und das Registergericht daher ohne gesetzliche Ermächtigung handelt (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1986, 390/391).
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