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OLG Hamm, 24.06.1991 - 8 U 330/90 |
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Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 28.05.1962 - II ZR 156/61
Das Informationsrecht eines Gesellschafters als Ausfluss seiner Mitgliedschaft - …
Auszug aus OLG Hamm, 24.06.1991 - 8 U 330/90
Zwar ist grundsätzlich das Interesse einer Kommanditgesellschaft anzuerkennen, daß die einem Kommanditisten zu gewährende Einsicht in die Geschäftsunterlagen nicht dazu führen darf, daß unnötig Interna der Gesellschaft solchen Außenstehenden offen gelegt werden, die die dabei erlangten Informationen mißbrauchen könnten (BGH WM 1962, 883; OLG Hamm, BB 70, 104; Hirte BB 85, 2208 ff.; Ulmer, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, 2. Aufl., § 716, RdNr. 13. Diesem Interesse ist in der Regel damit genügt, daß nur ein durch Berufs- oder Standesrecht zur Verschwiegenheit Verpflichteter als geeigneter Sachverständiger zugezogen werden kann.
- VG Berlin, 12.08.2015 - 22 K 145.14
Auflagenbescheid zur Qualitätskontrolle eines Wirtschaftsprüfers
Zu den zur Verschwiegenheit verpflichteten und zur Zeugnisverweigerung berechtigten Personen gehören auch Mitarbeiter und Gehilfen des Klägers als Wirtschaftsprüfer (§ 53a Abs. 1 StPO; vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24. Juni 1991 - 8 U 330/90 - juris Rn.24).