Rechtsprechung
OLG Hamm, 24.06.2008 - 4 Ss 220/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
§ 21 StVG; § 240 StGB; § 111a StPO
Nötigung im Straßenverkehr, Teilaufhebung, vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Beschlagnahme des Führerscheins - openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Tatbestandsvoraussetzungen einer Nötigung i.S.d. § 240 Strafgesetzbuch (StGB); Voraussetzungen der Erfüllung des Straftatbestandes der Nötigung bei vorsätzlichen Regelverstößen im Straßenverkehr
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVG § 21; StGB § 240; StPO § 111 a
Nötigung im Straßenverkehr; Teilaufhebung; vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis; Beschlagnahme des Führerscheins; rechtsfehlerhafte Maßnahmen; Abgrenzung zu OWi; Abgrenzung zur Straßenverkehrsgefährdung; Gewalt; zweckgerichtete Handlung; Nötigungszweck; vorläufige ...
Kurzfassungen/Presse (3)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Fahrerlaubnisthemen - Nötigung - Verkehrsstrafrecht
- beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)
Wer überholt nötigt meist nicht - hohe Anforderungen zur Nötigung im Straßenerkehr
- anwalt24.de (Kurzinformation und Auszüge)
Was ist Nötigung im Straßenverkehr?
Verfahrensgang
- AG Paderborn - 26 Ds 43/08
- OLG Hamm, 24.06.2008 - 4 Ss 220/08
Papierfundstellen
- NStZ 2009, 375
Wird zitiert von ...
- OLG Hamm, 26.01.2010 - 6 Ss 460/09 Er trägt mit weiteren Ausführen vor, dass das Urteil von der Rechtsprechung des OLG Hamm (4 Ss 220/08) abweiche.
Das sind namentlich die Fälle, in denen ein Kraftfahrer dicht und bedrängend auf seinen Vordermann auffährt ( BVerfG NJW 2007, 1669 = NStZ 2007, 397 m.w.N.), seinen Hintermann - aus welchen Gründen auch immer - absichtlich "ausbremst" oder vorsätzlich einen unerwünschten Verfolger "abdrängt" ( OLG Hamm, Beschluss vom 24. Juni 2008 - 4 Ss 220/08 ).
Der landgerichtlichen Würdigung steht entgegen der Auffassung des Verteidigers die Entscheidung des 4. Strafsenates des OLG Hamm vom 24. Juni 2008 - 4 Ss 220/08 - nicht entgegen, da ihr ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde liegt.