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   OLG Hamm, 24.07.2018 - 11 UF 57/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,32476
OLG Hamm, 24.07.2018 - 11 UF 57/18 (https://dejure.org/2018,32476)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.07.2018 - 11 UF 57/18 (https://dejure.org/2018,32476)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. Juli 2018 - 11 UF 57/18 (https://dejure.org/2018,32476)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Elternunterhalt - Rückforderung einer Grundstücksschenkung unter Nießbrauchsrechtsvorbehalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtstellung eines seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtigen Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Muss Unterhaltsschuldner Grundstücksschenkung zurückfordern?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 531
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04

    Zum Schonvermögen beim Elternunterhalt

    Auszug aus OLG Hamm, 24.07.2018 - 11 UF 57/18
    Auch die Verwertung eines angemessenen selbst genutzten Immobilienbesitzes kann regelmäßig nicht gefordert werden (BGH FamRZ 2006, 1511).

    Bei der Bemessung dessen, was zumutbar ist, ist insbesondere in Rechnung zu stellen, dass das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen unterhaltsberechtigten Eltern und ihren unterhaltspflichtigen Kindern schwächer ausgestaltet ist als das umgekehrte Verhältnis zwischen unterhaltsberechtigten Kindern und ihren Eltern (BGH FamRZ 2006, 1511).

  • BGH, 29.11.2017 - XII ZB 414/17

    Familiensache: Anforderungen an die Rechtsmittelbegründung bei mehreren

    Auszug aus OLG Hamm, 24.07.2018 - 11 UF 57/18
    Jenen Anforderungen wird aber nicht genügt, wenn die Beschwerdebegründung allein auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug nimmt (BGH FamRZ 2018, 283).
  • BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 7/88

    Heranziehung des Vermögensstamms des unterhaltspflichtigen Elternteils zur

    Auszug aus OLG Hamm, 24.07.2018 - 11 UF 57/18
    Da hiernach auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht, kann die Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt (BGH FamRZ 1989, 170).
  • AG Unna, 16.02.2018 - 12 F 877/17
    Auszug aus OLG Hamm, 24.07.2018 - 11 UF 57/18
    Auf die Beschwerde des antragstellenden Kreises wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Unna vom 16.02.2018 (12 F 877/17) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
  • OLG Hamm, 24.07.2018 - 11 UF 61/18

    Elternunterhalt aus übergegangenem Recht

    Auszug aus OLG Hamm, 24.07.2018 - 11 UF 57/18
    In einem Parallelverfahren (12 F 876/17 AG Unna = 11 UF 61/18 OLG Hamm) nimmt der Antragsteller die Ehefrau des Antragsgegners auf übergegangenen Elternunterhalt in Anspruch, weil er deren Mutter ebenfalls Leistungen nach dem zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs gewährt.
  • AG Unna, 16.02.2018 - 12 F 876/17
    Auszug aus OLG Hamm, 24.07.2018 - 11 UF 57/18
    In einem Parallelverfahren (12 F 876/17 AG Unna = 11 UF 61/18 OLG Hamm) nimmt der Antragsteller die Ehefrau des Antragsgegners auf übergegangenen Elternunterhalt in Anspruch, weil er deren Mutter ebenfalls Leistungen nach dem zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs gewährt.
  • OLG Oldenburg, 13.04.2021 - 3 UF 29/21

    Berücksichtigung von Zins- und Tilgungsleistungen für ein Eigenheim bei der

    Bezüglich dieses Vermögensstammes besteht in der Regel keine Verwertungspflicht (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2019, 531; BGH, 30. August 2006, XII ZR 98/04).
  • OLG Hamm, 24.07.2018 - 11 UF 61/18
    In einem Parallelverfahren (12 F 877/17 AG Unna = 11 UF 57/18 OLG Hamm) nimmt der Antragsteller den Ehemann der Antragsgegnerin auf übergegangenen Elternunterhalt in Anspruch, weil er dessen Mutter ebenfalls Leistungen nach dem zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs gewährte.
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