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   OLG Hamm, 24.08.2016 - 30 U 61/16   

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https://dejure.org/2016,65787
OLG Hamm, 24.08.2016 - 30 U 61/16 (https://dejure.org/2016,65787)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.08.2016 - 30 U 61/16 (https://dejure.org/2016,65787)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. August 2016 - 30 U 61/16 (https://dejure.org/2016,65787)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erbbaurecht; Vermieterwechsel; Zahlung an den bisherigen Vermieter; schuldbefreiende Wirkung; fristlose Kündigung; Zahlungsverzug; Abmahnung; Abmahnerfordernis

  • rechtsportal.de

    Schuldbefreiende Wirkung von Zahlungen eines Mieters an einen erbbauberechtigten Vermieter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Düsseldorf, 25.03.2004 - 10 U 109/03

    Zum Erfordernis der Abmahnung eines gewerblichen Mieters vor fristloser Kündigung

    Auszug aus OLG Hamm, 24.08.2016 - 30 U 61/16
    Auch bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 3 BGB kann ausnahmsweise für die Wirksamkeit der Kündigung eine vorherige Abmahnung erforderlich sein (OLG Hamm, BeckRS 1998, 04446; OLG Düsseldorf, BeckRS 2002, 30250119 und NZM 2004, 786).

    Es ist sowohl im Schrifttum (Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 12. Aufl., § 543 Rn. 128 ff.) als auch in der Rechtsprechung (OLG Hamm, BeckRS 1998, 04446; OLG Düsseldorf, BeckRS 2002, 30250119 und NZM 2004, 786) allgemein anerkannt, dass ein Vermieter vor einer fristlosen Kündigung ausnahmsweise gehalten ist, den Mieter unter konkreter Darstellung des Zahlungsrückstandes abzumahnen, nämlich dann, wenn sich ihm der Schluss aufdrängen muss, dass die Nichtzahlung der Miete nicht auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit, sondern auf einem bloßen Versehen und auf sonstigen vom Mieter nicht zu vertretenden Umständen beruht.

  • OLG Düsseldorf, 28.03.2002 - 10 U 17/01

    Abmahnungspflicht des Vermieters vor Kündigung

    Auszug aus OLG Hamm, 24.08.2016 - 30 U 61/16
    Auch bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 3 BGB kann ausnahmsweise für die Wirksamkeit der Kündigung eine vorherige Abmahnung erforderlich sein (OLG Hamm, BeckRS 1998, 04446; OLG Düsseldorf, BeckRS 2002, 30250119 und NZM 2004, 786).

    Es ist sowohl im Schrifttum (Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 12. Aufl., § 543 Rn. 128 ff.) als auch in der Rechtsprechung (OLG Hamm, BeckRS 1998, 04446; OLG Düsseldorf, BeckRS 2002, 30250119 und NZM 2004, 786) allgemein anerkannt, dass ein Vermieter vor einer fristlosen Kündigung ausnahmsweise gehalten ist, den Mieter unter konkreter Darstellung des Zahlungsrückstandes abzumahnen, nämlich dann, wenn sich ihm der Schluss aufdrängen muss, dass die Nichtzahlung der Miete nicht auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit, sondern auf einem bloßen Versehen und auf sonstigen vom Mieter nicht zu vertretenden Umständen beruht.

  • OLG Hamm, 24.04.1998 - 33 U 97/97

    Abmahnung vor fristloser Kündigung wegen Mietrückständen

    Auszug aus OLG Hamm, 24.08.2016 - 30 U 61/16
    Auch bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 3 BGB kann ausnahmsweise für die Wirksamkeit der Kündigung eine vorherige Abmahnung erforderlich sein (OLG Hamm, BeckRS 1998, 04446; OLG Düsseldorf, BeckRS 2002, 30250119 und NZM 2004, 786).

    Es ist sowohl im Schrifttum (Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 12. Aufl., § 543 Rn. 128 ff.) als auch in der Rechtsprechung (OLG Hamm, BeckRS 1998, 04446; OLG Düsseldorf, BeckRS 2002, 30250119 und NZM 2004, 786) allgemein anerkannt, dass ein Vermieter vor einer fristlosen Kündigung ausnahmsweise gehalten ist, den Mieter unter konkreter Darstellung des Zahlungsrückstandes abzumahnen, nämlich dann, wenn sich ihm der Schluss aufdrängen muss, dass die Nichtzahlung der Miete nicht auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit, sondern auf einem bloßen Versehen und auf sonstigen vom Mieter nicht zu vertretenden Umständen beruht.

  • BGH, 07.09.2005 - VIII ZR 24/05

    Verzug des Mieters mit den Mietzahlungen bei Tod des Vermieters

    Auszug aus OLG Hamm, 24.08.2016 - 30 U 61/16
    Ebenso, wie es bei einem Wechsel auf Gläubigerseite Sache der Gläubiger ist, den Schuldner über den Gläubigerwechsel zu unterrichten (vgl. BGH NJW 2006, 51; MüKo/Ernst, BGB, 7. Aufl., § 286 Rn. 110), ist es entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin, wie das Landgericht vollkommen zu Recht angenommen hat, auch Sache der Gläubiger, dem Schuldner alle zur (rechtzeitigen) Leistung erforderlichen Informationen, also auch die Bankverbindung des neuen Gläubigers, zukommen zu lassen und nicht Obliegenheit des Schuldners, diese durch Nachfragen beim neuen oder alten Gläubiger oder gar Recherchen mittels Telefonbüchern etc. zu erforschen.
  • BGH, 25.10.2013 - V ZR 147/12

    Sicherungsgrundschuld: Einrede des Eigentümers aus dem Sicherungsvertrag bei

    Auszug aus OLG Hamm, 24.08.2016 - 30 U 61/16
    Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat ein Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung grundsätzlich die vom Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (BGH, Urt. v. 25.10.2013 - V ZR 147/12 - Tz. 21, veröffentlicht in MDR 2014, 46).
  • BVerfG, 12.01.2009 - 1 BvR 3113/08

    Zur selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen über

    Auszug aus OLG Hamm, 24.08.2016 - 30 U 61/16
    Auf die in erster Instanz gestellten Befangenheitsanträge vermag sich die Klägerin im Berufungsverfahren sodann schon nach § 512 ZPO nicht zu berufen (vgl. BVerfG NJW 2009, 833 f.; BGH NJW-RR 2007, 411 f.).
  • BGH, 18.10.2006 - XII ZB 244/04

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 24.08.2016 - 30 U 61/16
    Auf die in erster Instanz gestellten Befangenheitsanträge vermag sich die Klägerin im Berufungsverfahren sodann schon nach § 512 ZPO nicht zu berufen (vgl. BVerfG NJW 2009, 833 f.; BGH NJW-RR 2007, 411 f.).
  • LG Berlin, 08.02.2022 - 67 S 298/21

    Zur Wirksamkeit von Kündigungen wegen Zahlungsverzuges im Zusammenhang mit nach

    Ein Vermieter handelt deshalb - unbeschadet der sich ohnehin nur auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung beziehenden Regelung des § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB - treuwidrig, wenn er den Mieter vor Ausspruch der ordentlichen Kündigung nicht abmahnt, obwohl sich ihm die Erkenntnis aufdrängen muss, dass der Zahlungsrückstand nicht auf der Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Mieters beruht, sondern auf einem geringfügigen Versehen oder sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Umständen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 25. März 2004 - 10 U 109/03, DWW 2004, 190, juris Tz. 18; OLG Hamm, Urt. v. 24. April 1998 - 33 U 97/97, WuM 1998, 485, beckonline Tz. 4; Beschl. v. 24. August 2016 - 30 U 61/16, BeckRS 2016, 125773, beckonline Tz. 58; Kammer, Beschl. v. 3. Juli 2017 - 67 S 395/16, WuM 2017, 213, beckonline Tz. 2; Alberts, in: Guhling/Günther, Gewerberaummietrecht, 2. Aufl. 2019, § 543 Rz. 21 m.w.N.; Kähler, a.a.O., Rz. 732.1 m.w.N.).
  • AG Brandenburg, 28.09.2018 - 31 C 183/17

    Anforderungen an Mietzahlung durch Hinterlegung

    Wenn ein Mieter nämlich keine Gewissheit darüber erlangen kann, wer der konkrete Gläubiger seiner Mietverpflichtungen geworden ist - die Person des Gläubigers also ungewiss ist -, unterbleiben seine Mietzahlungen nämlich infolge eines Umstands, den er nicht zu vertreten hat ( BGH , Urteil vom 07.09.2005, Az.: VIII ZR 24/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 51 f.; OLG Hamm , Beschluss vom 24.08.2016, Az.: 30 U 61/16, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 125773 ).
  • KG, 16.03.2023 - 8 U 178/22

    Gewerberaummietvertrag über längere Zeit als ein Jahr: Rechtsmissbräuchlichkeit

    [3] Eine Abmahnung ist ausnahmsweise nach Treu und Glauben geboten, wenn sich dem Vermieter die Erkenntnis aufdrängen muss, dass der Zahlungsrückstand nicht auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Mieters beruht, sondern auf einem geringfügigen Versehen oder sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Umständen (vgl. OLG Hamm ZMR 1998, 493, zitiert nach juris Rn. 30; OLG Düsseldorf ZMR 2004, 570 juris Rn. 18; OLG Stuttgart ZMR 2015, 22 juris Rn. 21; OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.2016 - I-30 U 61/16 - juris Rn. 70; Alberts in: Guhling/ Günter, Gewerberaummiete, 2. Auflage, § 543 BGB Rn. 71; Lützenkirchen, Mietrecht, 3. Auflage, § 543 BGB Rn. 282; Fleindl in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Auflage, Kap. IV Rn. 373) bzw. auf einer bestehenden Unsicherheit bezüglich des Empfängers der Miete oder des Zahlungsweges (vgl. OLG Dresden ZMR 2020, 497 juris Rn. 42).
  • OLG Dresden, 18.12.2019 - 5 U 2121/19

    Räumung und Herausgabe von Geschäftsräumen

    Wenn nämlich dieser Ausnahmetatbestand in der bisherigen Rechtsprechung angewendet worden ist, beruhte dies auf besonderen Umständen des Falles, in denen eine Unsicherheit bezüglich des Vertragspartners, an den die Miete zu zahlen war, bzw. bezüglich des Zahlungsweges bestand (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.04.1998, 33 U 97/97, BeckRS 1998, 4446 - versehentliche Einstellung eines Dauerauftrages; Beschluss vom 24.08.2016, 30 U 61/16, BeckRS 2016, 125773 - fehlende Kenntnis der Bankverbindung des neuen Vermieters; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2004, 10 U 109/03, NZM 2004, 786 - dem Hauptpächter nicht bewusster Zahlungsverzug des direkt an den Verpächter zahlenden Unterpächters).
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