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   OLG Hamm, 24.09.2019 - III-1 Vollz (Ws) 415/19   

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https://dejure.org/2019,48866
OLG Hamm, 24.09.2019 - III-1 Vollz (Ws) 415/19 (https://dejure.org/2019,48866)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.09.2019 - III-1 Vollz (Ws) 415/19 (https://dejure.org/2019,48866)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. September 2019 - III-1 Vollz (Ws) 415/19 (https://dejure.org/2019,48866)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MRVG NRW § 17a Abs. 2
    Maßregelvollzug; medizinische Zwangsbehandlung zur Erreichung der Entlassfähigkeit; Anforderungen an den Überzeugungsversuch i.S.d. § 17a Abs. 2 Nr. 2 MRVG NRW

  • rechtsportal.de

    BGB (a.F.) § 1906
    Vorrang der Zustimmung des Gefangenen für medikamentöse Zwangsmaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Hamm, 03.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 311/18

    Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Vorschriften zur medizinischen

    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.2019 - 1 Vollz (Ws) 415/19
    Der nach § 17a Abs. 2 Nr. 2 MRVG NRW erforderliche Versuch, vor einer auf die Erreichung der Entlassfähigkeit eines im nordrhein-westfälischen Maßregelvollzug Untergebrachten gerichteten medizinischen Zwangsbehandlung mit dem nötigen Zeitaufwand dessen Zustimmung zu erreichen, sowie die insofern im Falle eines gerichtlichen Verfahrens erforderlichen Feststellungen müssen sich - auch bei einer wiederholten Anordnung dieser Maßnahme - auf die jeweils konkret beabsichtigte Behandlung beziehen (Fortführung Senat, Beschluss vom 03.12.2018 - III-1 Vollz(Ws) 311/18 -, juris).

    Die Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens einschließlich des mit Senatsbeschluss vom 03.12.2018 (III-1 Vollz(Ws) 311/18) abgeschlossenen früheren Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

    Einen ersten Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 23.04.2018, mit dem sie diesen Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen hatte, da die von der Klinik beabsichtigte Zwangsmedikation gemäß § 17a MRVG NRW rechtmäßig angeordnet worden sei, hat der Senat auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 03.12.2018 (III-1 Vollz(Ws) 311/18, juris) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

    Insofern nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 03.12.2018 (a.a.O.) Bezug.

    Denn es liegt nach der schon im Beschluss vom 03.12.2018 (a.a.O.) dargelegten Ansicht des Senats auf der Hand, dass sich der Versuch, im Sinne dieser Norm die Zustimmung eines hinreichend aufgeklärten Betroffenen zu erreichen, unter Beachtung der o.g. verfassungsgerichtlichen Anforderungen, dass ein Betroffener über das Ob und Wie einer Behandlung, der er unterzogen wird, grundsätzlich nicht im Unklaren gelassen werden darf, auf die konkret beabsichtigte Behandlung, hier also auf die erneute, auf bis zu drei Monate angelegte Verabreichung von Olanzapin (Zypadhera, 405 mg) beziehen muss.

    Da es sich bei diesen Anforderungen - wie der Senat bereits im o.g. Beschluss vom 03.12.2018 (a.a.O.) dargelegt hatte - um eine materiell-rechtliche Voraussetzung der konkret beabsichtigten und dem Betroffenen angekündigten Zwangsbehandlung handelt und daher auch nicht nachgeholt werden kann, ist die Sache im Sinne des § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG spruchreif und bedarf es keiner Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer.

  • BGH, 04.06.2014 - XII ZB 121/14

    Betreuung: Voraussetzungen für die Einwilligung des Betreuers in ärztliche

    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.2019 - 1 Vollz (Ws) 415/19
    Zum anderen ändert dieses Fehlen der Einsichtsfähigkeit auch nichts daran, dass die Strafvollstreckungskammer gehalten ist, konkrete Feststellungen zu den erforderlichen Überzeugungsversuchen durch die Einrichtung und dem entsprechenden Zeitaufwand zu treffen; die Einhaltung dieses Erfordernisses, das als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine materiell-rechtliche Voraussetzung des beabsichtigten Eingriffs darstellt, muss also von der Strafvollstreckungskammer im Beschluss so konkret dargestellt werden, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine diesbezügliche Überprüfung ermöglicht wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.10.2013 - 4a Ws 211/13 (V) -, juris; Lindemann in: Kammeier/Pollähne, a.a.O. [erg.: Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl.] , Rn. D 158 Fn. 445; Schöch, a.a.O. [erg.: GA 2016, 553] , 565; ebenso zu dem Versuch, einen Betreuten von der Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, als Voraussetzung nach § 1906 Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F. bzw. § 1906a Abs. 1 Nr. 4 BGB n.F. für die Einwilligung eines Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme und deren gerichtliche Genehmigung BGH, Beschluss vom 04.06.2014 - XII ZB 121/14 -, Rn. 15 ff.; Beschluss vom 30.07.2014 - XII ZB 169/14 -, Rn. 14 ff., Beschluss vom 13.09.2017 - XII ZB 185/17 -, Rn. 6 f., BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - XII ZB 87/18 -, Rn. 18 ff., jew. zit. n. juris; Bienwald in: Staudinger, BGB (Stand: 2017), § 1906a Rn. 71; Schwab in: MK-BGB 7. Aufl., § 1906 Rn. 52 ff.; Zimmermann, NJW 2014, 2479, 2480 f.).".

    Ein hinreichender Überzeugungsversuch ist also in jedem Einzelfall und somit z.B. auch bei mehreren nacheinander beabsichtigten ärztlichen Zwangsmaßnahmen erforderlich und darzulegen (bzgl. §§ 1906 Abs. 3 (a.F.), 1906a BGB vgl. BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - XII ZB 87/18 - Beschluss vom 02.09.2015 - XII ZB 226/15 -, juris [m. zust. Anm. Seifert, FamRZ 2015, 2053], Beschluss vom 30.07.2014 - XII ZB 169/14 -, Beschluss vom 04.06.2014 - XII ZB 121/14 -, jew. zit. n. juris; Bienwald in: Staudinger, BGB (Stand: 23.07.2019), § 1906a, Rn. 71.1), ohne dass an diesen Überzeugungsversuch etwa dann geringere Anforderungen zu stellen wären, wenn bei dem Betroffenen bereits mehrfach Einwilligungen in ärztliche Zwangsmaßnahmen gerichtlich genehmigt worden sind.

    Zwar können die Anforderungen an den gesetzlich nicht näher bestimmten zeitlichen Umfang des nach § 17a Abs. 2 Nr. 2 MRVG NRW erforderlichen Überzeugungsversuchs nicht ohne weiteres in diesem Sinne verallgemeinert werden, zumal derzeit wohl keine ärztlichen Standards in Hinblick auf die Durchführung und den Inhalt von ärztlichen Gesprächen zum Erwirken eines Therapieeinverständnisses definiert sind (vgl. Dodegge in: Dodegge/Roth, Praxiskommentar Betreuungsrecht, 5. Aufl., Rn. G/53) und die Ausgestaltung des Überzeugungsversuchs stark vom jeweiligen Krankheitsbild im Einzelfall (vgl. BGH, Beschluss vom 04.06.2014, a.a.O.; Dodegge in: Dodegge/Roth, a.a.O.; Zimmermann, NJW 2014, 2479) sowie von der Art der beabsichtigten ärztlichen Zwangsmaßnahme abhängt (vgl. zur Bedeutung der Intensität des Grundrechtseingriffs Moll-Vogel, FamRB 2014, 386).

  • BGH, 12.09.2018 - XII ZB 87/18

    Unterbringungssache: Voraussetzung der Zulässigkeit einer ärztlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.2019 - 1 Vollz (Ws) 415/19
    Zum anderen ändert dieses Fehlen der Einsichtsfähigkeit auch nichts daran, dass die Strafvollstreckungskammer gehalten ist, konkrete Feststellungen zu den erforderlichen Überzeugungsversuchen durch die Einrichtung und dem entsprechenden Zeitaufwand zu treffen; die Einhaltung dieses Erfordernisses, das als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine materiell-rechtliche Voraussetzung des beabsichtigten Eingriffs darstellt, muss also von der Strafvollstreckungskammer im Beschluss so konkret dargestellt werden, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine diesbezügliche Überprüfung ermöglicht wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.10.2013 - 4a Ws 211/13 (V) -, juris; Lindemann in: Kammeier/Pollähne, a.a.O. [erg.: Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl.] , Rn. D 158 Fn. 445; Schöch, a.a.O. [erg.: GA 2016, 553] , 565; ebenso zu dem Versuch, einen Betreuten von der Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, als Voraussetzung nach § 1906 Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F. bzw. § 1906a Abs. 1 Nr. 4 BGB n.F. für die Einwilligung eines Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme und deren gerichtliche Genehmigung BGH, Beschluss vom 04.06.2014 - XII ZB 121/14 -, Rn. 15 ff.; Beschluss vom 30.07.2014 - XII ZB 169/14 -, Rn. 14 ff., Beschluss vom 13.09.2017 - XII ZB 185/17 -, Rn. 6 f., BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - XII ZB 87/18 -, Rn. 18 ff., jew. zit. n. juris; Bienwald in: Staudinger, BGB (Stand: 2017), § 1906a Rn. 71; Schwab in: MK-BGB 7. Aufl., § 1906 Rn. 52 ff.; Zimmermann, NJW 2014, 2479, 2480 f.).".

    Ein hinreichender Überzeugungsversuch ist also in jedem Einzelfall und somit z.B. auch bei mehreren nacheinander beabsichtigten ärztlichen Zwangsmaßnahmen erforderlich und darzulegen (bzgl. §§ 1906 Abs. 3 (a.F.), 1906a BGB vgl. BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - XII ZB 87/18 - Beschluss vom 02.09.2015 - XII ZB 226/15 -, juris [m. zust. Anm. Seifert, FamRZ 2015, 2053], Beschluss vom 30.07.2014 - XII ZB 169/14 -, Beschluss vom 04.06.2014 - XII ZB 121/14 -, jew. zit. n. juris; Bienwald in: Staudinger, BGB (Stand: 23.07.2019), § 1906a, Rn. 71.1), ohne dass an diesen Überzeugungsversuch etwa dann geringere Anforderungen zu stellen wären, wenn bei dem Betroffenen bereits mehrfach Einwilligungen in ärztliche Zwangsmaßnahmen gerichtlich genehmigt worden sind.

  • BGH, 30.07.2014 - XII ZB 169/14

    Betreuungs- und Unterbringungssache: Voraussetzungen einer gerichtlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.2019 - 1 Vollz (Ws) 415/19
    Zum anderen ändert dieses Fehlen der Einsichtsfähigkeit auch nichts daran, dass die Strafvollstreckungskammer gehalten ist, konkrete Feststellungen zu den erforderlichen Überzeugungsversuchen durch die Einrichtung und dem entsprechenden Zeitaufwand zu treffen; die Einhaltung dieses Erfordernisses, das als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine materiell-rechtliche Voraussetzung des beabsichtigten Eingriffs darstellt, muss also von der Strafvollstreckungskammer im Beschluss so konkret dargestellt werden, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine diesbezügliche Überprüfung ermöglicht wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.10.2013 - 4a Ws 211/13 (V) -, juris; Lindemann in: Kammeier/Pollähne, a.a.O. [erg.: Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl.] , Rn. D 158 Fn. 445; Schöch, a.a.O. [erg.: GA 2016, 553] , 565; ebenso zu dem Versuch, einen Betreuten von der Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, als Voraussetzung nach § 1906 Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F. bzw. § 1906a Abs. 1 Nr. 4 BGB n.F. für die Einwilligung eines Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme und deren gerichtliche Genehmigung BGH, Beschluss vom 04.06.2014 - XII ZB 121/14 -, Rn. 15 ff.; Beschluss vom 30.07.2014 - XII ZB 169/14 -, Rn. 14 ff., Beschluss vom 13.09.2017 - XII ZB 185/17 -, Rn. 6 f., BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - XII ZB 87/18 -, Rn. 18 ff., jew. zit. n. juris; Bienwald in: Staudinger, BGB (Stand: 2017), § 1906a Rn. 71; Schwab in: MK-BGB 7. Aufl., § 1906 Rn. 52 ff.; Zimmermann, NJW 2014, 2479, 2480 f.).".

    Ein hinreichender Überzeugungsversuch ist also in jedem Einzelfall und somit z.B. auch bei mehreren nacheinander beabsichtigten ärztlichen Zwangsmaßnahmen erforderlich und darzulegen (bzgl. §§ 1906 Abs. 3 (a.F.), 1906a BGB vgl. BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - XII ZB 87/18 - Beschluss vom 02.09.2015 - XII ZB 226/15 -, juris [m. zust. Anm. Seifert, FamRZ 2015, 2053], Beschluss vom 30.07.2014 - XII ZB 169/14 -, Beschluss vom 04.06.2014 - XII ZB 121/14 -, jew. zit. n. juris; Bienwald in: Staudinger, BGB (Stand: 23.07.2019), § 1906a, Rn. 71.1), ohne dass an diesen Überzeugungsversuch etwa dann geringere Anforderungen zu stellen wären, wenn bei dem Betroffenen bereits mehrfach Einwilligungen in ärztliche Zwangsmaßnahmen gerichtlich genehmigt worden sind.

  • LG Köln, 17.07.2019 - 123 StVK 98/19
    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.2019 - 1 Vollz (Ws) 415/19
    Zutreffend ist aber im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen worden (vgl. LT-Drs. 16/13470, S. 351; LG Köln, Beschluss vom 17.07.2019 - 123 StVK 98/19 -, juris), dass insofern bei Behandlungen nach § 17a Abs. 2 MRVG NRW regelmäßig mehr Zeit vorhanden sein dürfte als für den nach § 17a Abs. 1 Nr. 1 MRVG NRW erforderlichen Überzeugungsversuch in Akutsituationen, in denen also eine medizinische Zwangsbehandlung wegen einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit des Betroffenen oder anderer Personen erforderlich geworden ist.
  • LG Augsburg, 12.09.2013 - 51 T 2592/13

    Betreuung: Voraussetzungen einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.2019 - 1 Vollz (Ws) 415/19
    Der Bundesgerichtshof hatte es in dem o.g. Beschluss vom 02.09.2015 als den Anforderungen des § 1906 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB a.F. genügend angesehen (a.a.O.), dass über vier Monate mindestens zweimal wöchentlich ärztlich versucht worden war, dem damaligen Betroffenen Sinnhaftigkeit, Notwendigkeit und Gründe der Behandlung zu vermitteln (vgl. auch LG Augsburg, Beschluss vom 12.09.2013 - 51 T 2592/13 -, juris; Bienwald in: Staudinger, a.a.O., Rn. 71.2; Dodegge in: Dodegge/Roth, a.a.O., Rn. G/78).
  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.2019 - 1 Vollz (Ws) 415/19
    "Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. [erg.: Beschluss vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 -, juris] , Rn. 58 f.) hat im Zusammenhang mit der Vorgabe, dass Zwangsmaßnahmen nur als letztes Mittel eingesetzt werden dürfen, im Anschluss an die daraus abgeleitete erste Voraussetzung für eine medikamentöse Zwangsbehandlung, dass eine weniger eingreifende Behandlung aussichtslos sein muss, insbesondere ausgeführt:.
  • BGH, 02.09.2015 - XII ZB 226/15

    Genehmigungsverfahren für eine ärztliche Zwangsbehandlung des Betreuten:

    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.2019 - 1 Vollz (Ws) 415/19
    Ein hinreichender Überzeugungsversuch ist also in jedem Einzelfall und somit z.B. auch bei mehreren nacheinander beabsichtigten ärztlichen Zwangsmaßnahmen erforderlich und darzulegen (bzgl. §§ 1906 Abs. 3 (a.F.), 1906a BGB vgl. BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - XII ZB 87/18 - Beschluss vom 02.09.2015 - XII ZB 226/15 -, juris [m. zust. Anm. Seifert, FamRZ 2015, 2053], Beschluss vom 30.07.2014 - XII ZB 169/14 -, Beschluss vom 04.06.2014 - XII ZB 121/14 -, jew. zit. n. juris; Bienwald in: Staudinger, BGB (Stand: 23.07.2019), § 1906a, Rn. 71.1), ohne dass an diesen Überzeugungsversuch etwa dann geringere Anforderungen zu stellen wären, wenn bei dem Betroffenen bereits mehrfach Einwilligungen in ärztliche Zwangsmaßnahmen gerichtlich genehmigt worden sind.
  • OLG Stuttgart, 21.10.2013 - 4a Ws 211/13

    Maßregelvollzug: Anforderungen an einen die Zwangsmedikation eines

    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.2019 - 1 Vollz (Ws) 415/19
    Zum anderen ändert dieses Fehlen der Einsichtsfähigkeit auch nichts daran, dass die Strafvollstreckungskammer gehalten ist, konkrete Feststellungen zu den erforderlichen Überzeugungsversuchen durch die Einrichtung und dem entsprechenden Zeitaufwand zu treffen; die Einhaltung dieses Erfordernisses, das als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine materiell-rechtliche Voraussetzung des beabsichtigten Eingriffs darstellt, muss also von der Strafvollstreckungskammer im Beschluss so konkret dargestellt werden, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine diesbezügliche Überprüfung ermöglicht wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.10.2013 - 4a Ws 211/13 (V) -, juris; Lindemann in: Kammeier/Pollähne, a.a.O. [erg.: Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl.] , Rn. D 158 Fn. 445; Schöch, a.a.O. [erg.: GA 2016, 553] , 565; ebenso zu dem Versuch, einen Betreuten von der Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, als Voraussetzung nach § 1906 Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F. bzw. § 1906a Abs. 1 Nr. 4 BGB n.F. für die Einwilligung eines Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme und deren gerichtliche Genehmigung BGH, Beschluss vom 04.06.2014 - XII ZB 121/14 -, Rn. 15 ff.; Beschluss vom 30.07.2014 - XII ZB 169/14 -, Rn. 14 ff., Beschluss vom 13.09.2017 - XII ZB 185/17 -, Rn. 6 f., BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - XII ZB 87/18 -, Rn. 18 ff., jew. zit. n. juris; Bienwald in: Staudinger, BGB (Stand: 2017), § 1906a Rn. 71; Schwab in: MK-BGB 7. Aufl., § 1906 Rn. 52 ff.; Zimmermann, NJW 2014, 2479, 2480 f.).".
  • OLG Hamm, 02.02.2017 - 1 Vollz (Ws) 523/16

    Anspruch des Gefangenen auf Löschung von Daten und Aktenbestandteilen

    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.2019 - 1 Vollz (Ws) 415/19
    Unter Berücksichtigung der - wenn auch in recht allgemeiner Form (zur Verweisung gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG vgl. Senat, Beschluss vom 02.02.2017 - III-1 Vollz (Ws) 523/16 -, juris; Arloth, in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 115 Rn. 6 m.w.N.) - in Bezug genommenen Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 26.03.2019 ergibt sich indes, dass den Anforderungen an den Versuch im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 2 MRVG NRW, die Zustimmung des Betroffenen zu der für erforderlich erachteten medikamentösen Behandlung zu erreichen, nicht hinreichend Genüge getan worden ist.
  • BGH, 13.09.2017 - XII ZB 185/17

    Unterbringungssache: Voraussetzung der Zulässigkeit einer ärztlichen

  • LG Lübeck, 09.07.2014 - 7 T 398/14

    Betreuungssache: Voraussetzungen einer Genehmigung der Fortsetzung einer

  • KG, 30.06.2021 - 5 Ws 66/21

    Anforderungen an die Zwangsbehandlung nach § 57 PsychKG BE und deren gerichtliche

    Der gerichtliche Rechtsschutz in Maßregelvollzugsrecht richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des PsychKG Bln vom 17. Juni 2016 (GVBl. 2016 S. 336) am 29. Juni 2016 weiterhin unmittelbar nach den §§ 109 ff. StVollzG (vgl. Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 109 StVollzG Rdnr. 1; ebenso [wohl] - unter Geltung der landesrechtlichen Vorschriften zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug - OLG Hamm, Beschlüsse vom 24. September 2019 - III-1 Vollz [Ws] 415/19 -, juris Rdnr. 7, und 3. Dezember 2018 - III-1 Vollz [Ws] 311/18 -, juris Rdnr. 9; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 26. August 2013 - 1 Ws [Vollz] 76/13 -, juris Rdnr. 12).

    Er folgt dem OLG Hamm zwar insoweit, als dieses bei der - vorliegend allein entscheidungserheblichen - geplanten Verabreichung von Psychopharmaka einen lediglich einmaligen Überzeugungsversuch "im Sinne eines einzigen dokumentierten Gesprächskontakts grundsätzlich keinesfalls [als] ausreichend" angesehen hat (Beschluss vom 24. September 2019, a. a. O., juris Rdnr. 34 m. w. Nachw.).

    Es sind deshalb über die Darstellung des bisherigen Verlaufs der Unterbringung - einschließlich etwaiger bereits durchgeführter Zwangsbehandlungen und deren Ergebnis - hinaus regelmäßig und soweit möglich konkrete Feststellungen insbesondere dazu erforderlich, welchem Ziel die Zwangsbehandlung dienen soll (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2013, a. a. O., juris Rdnr. 26), aufgrund welcher Tatsachen und Umstände das Krankenhaus des Maßregelvollzugs die (krankheitsbedingte) Einsichtsunfähigkeit des Untergebrachten bejaht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Mai 2014, a. a. O., juris Rdnr. 10; OLG Stuttgart, a. a. O., juris Rdnr. 25), welche ernsthaften Versuche unternommen worden sind, die Zustimmung des Betroffenen zu der konkret beabsichtigten Zwangsbehandlung zu erlangen - einschließlich der Darstellung, wann, durch wen, in welcher Situation und mit welchem zeitlichen Aufwand dies (jeweils) geschehen ist - (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 24. September 2019, a. a. O., juris Rdnrn. 3, 17, 21 und 3. Dezember 2018, a. a. O., juris Rdnr. 31 m. w. Nachw.; OLG München, a. a. O., juris Rdnr. 80 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Mai 2014, a. a. O., juris Rdnr. 11), auf welcher Tatsachenbasis, in welcher Weise und mit welchem Ergebnis das Krankenhaus des Maßregelvollzugs die erforderliche Abwägung des Nutzens der Zwangsbehandlung mit den mit ihr einhergehenden Belastungen oder möglichen Schäden vorgenommen hat und welche ärztlichen Anordnungen konkret getroffen worden sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 16. Februar 2017, a. a. O., juris Rdnr. 17 und 7. Mai 2014, a. a. O., juris Rdnr. 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Mai 2014, a. a. O., juris Rdnrn. 28, 30, 33 f.) Ferner sind Feststellungen dazu erforderlich, aufgrund welcher Tatsachen - einschließlich eines eigenen persönlichen Kontaktes mit dem Untergebrachten und dessen Untersuchung sowie der vom Krankenhaus des Maßregelvollzugs zur Verfügung gestellten Unterlagen - die beauftragte unabhängige Person zu welchem Ergebnis gelangt ist und wie sie dieses begründet hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2013, a. a. O., juris Rdnr. 19 f. [betr.

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