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   OLG Hamm, 24.11.2015 - II-14 UF 156/15   

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https://dejure.org/2015,51136
OLG Hamm, 24.11.2015 - II-14 UF 156/15 (https://dejure.org/2015,51136)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.11.2015 - II-14 UF 156/15 (https://dejure.org/2015,51136)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. November 2015 - II-14 UF 156/15 (https://dejure.org/2015,51136)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der

    Auszug aus OLG Hamm, 24.11.2015 - 14 UF 156/15
    Bereits in der Entscheidung BGH FamRZ 2008, 592 sind die Begriffe der tragfähigen sozialen Beziehung (Juris-Rn. 11) und des Mindestmaßes an Verständigungsmöglichkeiten (Juris-Rn. 12) ohne sachliche Unterscheidung verwendet worden, ähnlich wie zuvor in der Entscheidung BVerfG FamRZ 2004, 354 (Juris-Rn. 10).

    Davon abgesehen kommt es für die Feststellung einer die gemeinsame Sorgeausübung hindernden Kommunikationsunfähigkeit ohnehin nicht darauf an, von welchem Elternteil sie überwiegend verursacht ist (vgl. BGH FamRZ 2008, 592, Juris-Rn. 14 f.).

  • BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03

    Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe

    Auszug aus OLG Hamm, 24.11.2015 - 14 UF 156/15
    Bereits in der Entscheidung BGH FamRZ 2008, 592 sind die Begriffe der tragfähigen sozialen Beziehung (Juris-Rn. 11) und des Mindestmaßes an Verständigungsmöglichkeiten (Juris-Rn. 12) ohne sachliche Unterscheidung verwendet worden, ähnlich wie zuvor in der Entscheidung BVerfG FamRZ 2004, 354 (Juris-Rn. 10).
  • BGH, 11.05.2005 - XII ZB 33/04

    Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein wegen Uneinigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 24.11.2015 - 14 UF 156/15
    Auch die vom Antragsgegner zitierte Entscheidung BGH FamRZ 2005, 1167 trägt seine Auffassung in diesem Punkt nicht.
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

    Elternrecht des Vaters

    Auszug aus OLG Hamm, 24.11.2015 - 14 UF 156/15
    Das Kriterium für eine Auflösung der gemeinsamen Sorge ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.7.2009 (FamRZ 2010, 1403) nicht gegenüber der früheren Rechtslage verschärft worden.
  • OLG Stuttgart, 24.08.2016 - 17 UF 40/16

    Sorgerechtsregelung bei Getrenntleben der Eltern: Aufrechterhaltung der

    Es kann der ungestörten Entwicklung und damit dem Wohl eines Kindes auch nicht dienlich sein, für jeden künftig auftretenden Entscheidungsbedarf das Erfordernis eines gerichtlichen Verfahrens vor Augen haben zu müssen (OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.2015, 14 UF 156/15 -, juris).
  • OLG Brandenburg, 01.08.2019 - 9 UF 158/19

    Verhältnis zwischen Eilverfahren und Hauptsacheverfahren

    Es mangelt auch an der notwendigen Voraussetzung eines dringenden Bedürfnisses für die einstweilige Anordnung gemäß § 49 FamFG, wenn ein derartiges Eilbedürfnis angesichts dessen, dass die Hauptsache ohne Weiteres entscheidungsreif ist, fehlt (OLG Hamm Streit 2016, 39 Brandenburgisches OLG FamRZ 2014, 784).

    UnterBeachtung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots des § 155 Abs. 1 FamFG ist das Gericht in solchen Fällen vielmehr gehalten, zur Wahrung der grundrechtlich geschützten Position des betroffenen Kindes schnellstmöglich in der (Haupt)Sache zu entscheiden (vgl. auch OLG Hamm Streit 2016, 39).

  • OLG Frankfurt, 19.03.2018 - 6 UF 213/17

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil

    Entgegen der Auffassung des Kindesvaters schließt der Umstand, dass möglicherweise aktuell keine die Alltagskompetenz nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB übersteigenden Entscheidungen anstehen, die Übertragung der Alleinsorge nicht aus (OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.2015 - 14 UF 156/15, juris; Döll in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1671 BGB, Rn. 18).
  • OLG Koblenz, 23.09.2019 - 9 UF 408/19

    Sorgerecht des Vaters trotz Zeitmangel aus Kindeswohlgründen

    Insoweit ist nur der Vollständigkeit halber ergänzend darauf hinzuweisen, dass nicht entscheidend ist, welcher Elternteil die Verantwortung für die hier maßgebliche Störung auf der Kommunikationsebene trägt (vgl. Senat , a.a.O.; BGH, NJW 2008, 994, 995, Rdnr. 14 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2015 - 14 UF 156/15 -, BeckRS 2016, 10376, Rdnr. 10; OLG Saarbrücken, Urteil vom 11. Mai 2015 - 6 UF 18/15 -, BeckRS 2015, 10749, Rdnr. 15; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2009, 148, 148; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, BGB, 51. Edition, Stand: 1. Mai 2019, § 1671, Rdnr. 56, m.w.N.).
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