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   OLG Hamm, 24.11.2016 - 5 RVs 82/16 und 5 Ws 360/16   

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https://dejure.org/2016,47807
OLG Hamm, 24.11.2016 - 5 RVs 82/16 und 5 Ws 360/16 (https://dejure.org/2016,47807)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.11.2016 - 5 RVs 82/16 und 5 Ws 360/16 (https://dejure.org/2016,47807)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. November 2016 - 5 RVs 82/16 und 5 Ws 360/16 (https://dejure.org/2016,47807)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Verteidigervollmacht, Vertretung in der Hauptverhandlung, Anforderungen

  • Burhoff online

    Verwerfung, Berufung, Revision, Wiedereinsetzung, genügende Entschuldigung, Vertretungsvollmacht

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderliche Darlegungen zur Erkrankung bei Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anforderungen an die schriftliche Vollmacht zur Vertretung bei Abwesenheit in der Berufungsverhandlung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 329 Abs. 1; StPO § 329 Abs. 7; StPO § 45
    Erforderliche Darlegungen zur Erkrankung bei Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anforderungen an die schriftliche Vollmacht zur Vertretung bei Abwesenheit in der Berufungsverhandlung

  • rechtsportal.de

    StPO § 329 Abs. 1 ; StPO § 329 Abs. 7 ; StPO § 45
    Erforderliche Darlegungen zur Erkrankung bei Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Strafprozessrecht: Anforderungen an schriftliche Verteidigervollmacht bei Nichterscheinen des Angeklagten

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Vollmacht zur Vertretung in der Hauptverhandlung, oder: Was will das OLG?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 24.01.2023 - 3 StR 386/21

    Die Vollmacht des Strafverteidigers

    Das mit dem Rechtsmittel befasste Oberlandesgericht Düsseldorf möchte das angefochtene Urteil auf die Verfahrensrüge hin aufheben, sieht sich daran aber durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. November 2016 (III-5 RVs 82/16, juris Rn. 28) gehindert, dem eine inhaltsgleiche Vertretungsvollmacht zugrunde lag.

    b) Das von den Befürwortern erhöhter Anforderungen an die Vertretungsvollmacht angeführte Argument, eine Vertretung durch den Verteidiger könne weitreichende Folgen für den Angeklagten haben (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 2 Ss 119/20, NStZ 2021, 764 Rn. 22; KG, Beschluss vom 1. März 2018 - [5] 121 Ss 15/18 [11/18], juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2016 - III-5 RVs 82/16, juris Rn. 28), gebietet kein anderes Ergebnis.

    Eine uneingeschränkte Vertretungsbefugnis ist auch dann für die Berufungshauptverhandlung als wirksam anzusehen, wenn sie bereits in einem früheren Verfahrensstadium eingeräumt und seither nicht zurückgenommen worden oder durch Pflichtverteidigerbestellung erloschen ist (in diesem Sinne BT-Drucks. 18/3562 S. 99; aA OLG Köln, Beschluss vom 9. Juli 2021 - III-1 RVs 121/21, juris Rn. 21; OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2016 - III-5 RVs 82/16, juris Rn. 26).

  • KG, 01.03.2018 - 121 Ss 15/18

    Strafverfahren: Anforderungen an eine schriftliche Vollmacht zur Vertretung des

    Eine wirksame Vollmacht zur Vertretung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung nach § 329 Abs. 2 StPO muss sich ausdrücklich auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung beziehen (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2016, 5 RVs 82/16, juris Rdn. 28).

    Angesichts dieser weitreichenden Folgen ist erforderlich, dass sich die Vollmacht ausdrücklich auch auf die Abwesenheitsverhandlung in der Berufungshauptverhandlung bezieht (vgl. bereits Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 - [5] 121 Ss 171/17 [82/17] - und 8. November 2016 - [5] 161 Ss 186/16 [53/16] - OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2016 - 5 RVs 82/16 - juris Rdn. 28 ff.; so auch Eschelbach in BeckOK StPO, 28. Ed. 1.1.2018, § 329 Rdn. 32; Halbritter in Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht 4. Aufl., § 329 StPO Rdn. 7; ebenso bereits zu der vor dem 25. Juli 2015 geltenden Fassung des § 329 StPO KG, Beschluss vom 16. September 2015 - [2] 121 Ss 141/15 [51/15] - NStZ 2016, 234 mit zustimmender Anmerkung Mosbacher und Beschluss vom 16. Mai 2014 - [4] 161 Ss 71/14 [106/14] - juris Rdn. 16; a.A.: OLG Oldenburg a.a.O; offen gelassen in KG, Beschluss vom 23. November 2017 - [4] 161 Ss 158/17 [213/17] - juris Rdn. 3 f.; OLG München, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 5 OLG 15 Ss 543/16 - juris Rdn. 14).

  • OLG Köln, 12.06.2018 - 1 RVs 107/18

    Gerichtspost in die Wärmestube

    v. 20.12.2016 - 1 Ss 178/16 = BeckRS 2016 124738; OLG Hamm B. v. 24.11.2016 - 5 RVs 82/16 = BeckRS 2016 111318; OLG Hamm, B v. 06.11.2016 - 4 RVs 96/16, StRR 2016, Nr. 11, 2), bedarf danach keiner Entscheidung.
  • OLG Düsseldorf, 08.09.2021 - 2 RVs 60/21

    Divergenzvorlage wegen notwendigem Inhalt der Verteidigervollmacht bei

    Daran sieht sich der Senat durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. November 2016 (5 RVs 82/16 bei juris = BeckRS 2016, 111318) gehindert.
  • KG, 22.07.2019 - 3 Ws (B) 178/19

    Vertretungsvollmacht im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG

    Anders als im Hinblick auf die Vertretungsvollmacht nach § 329 Abs. 1 StPO, die sich ausdrücklich auf die Ermächtigung zur Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung zu beziehen hat (vgl. KG, Beschlüsse vom 1. März 2018 - (5) 121 Ss 15/18 (11/18) -, juris und vom 3. Juli 2018 - (5) 121 Ss 105/18 (45/18) -, jeweils m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2016 - 5 RVs 82/16 -, juris), steht der Wirksamkeit der Vertretungsvollmacht im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG nicht entgegen, dass sich diese nicht ausdrücklich auf diese Norm bezieht, sondern darin nur auf die Vorschriften der StPO hingewiesen wird (vgl. OLG Bamberg NStZ 2007, 180; Senge in KK-OWiG, a.a.O., § 73 Rn. 41; Krenberger in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht 2. Aufl., § 73 OWiG Rn. 17; Krumm in Blum/Gassner/Seith, OWiG, § 73 Rn. 28).
  • OLG Köln, 08.11.2022 - 1 RVs 116/22

    Auswirkung auf Rügerecht nach § 338 Nr. 5 StPO bei Verhandlung des

    Der mit einer Vertretungsvollmacht ausgestattete Verteidiger gibt nämlich Erklärungen so ab, als rührten diese vom Angeklagten selbst her (s. nur OLG Hamm B. v. 24.11.2016 - 5 RVs 82/16 = BeckRS 2016, 111318 Tz. 19).
  • OLG Köln, 09.07.2021 - 1 RVs 121/21

    Ende des Mandats Wahlverteidigung bei Bestellung zum Pflichtverteidiger;

    Soweit zu verlangen ist, dass die Vollmacht konkret auf das anhängige Berufungsverfahren bezogen ist (hierzu OLG Hamm B. v. 24.11.2016 - III-5 RVs 82/16 = BeckRS 2016, 111318; HK-StPO- Rautenberg/Reichenbach a.a.O., § 329 Rz. 22: "zumindest auch"), ist auch dem genügt.
  • OLG Hamm, 12.12.2017 - 5 Ws 563/17

    Ausbleiben Berufungshauptverhandlung, ausreichende Entschuldigung i.S.v. § 329

    Er hat dabei entsprechende Tatsachen, die ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes eigenes Verschulden ausschließen, vorzutragen und diese gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO glaubhaft zu machen (BGHSt 21, 334 ff. = NJW 1968, 710 [712]; Senat, Beschluss vom 24.11.2016 - III-5 RVs 82/16 - OLG Hamm, Beschlüsse vom 18.01.2007 - 3 Ws 28/07 - und vom 27.03.2008 - 2 Ws 80/08 -).
  • LG Magdeburg, 19.09.2018 - 26 Ns 82/18
    Selbst wenn man dieser in der neueren Rechtsprechung (so etwa KG Berlin, Beschl. v. 01. März 2018 - (5) 121 Ss 15/18 (11/18) - OLG Hamm, Beschl. v. 24. November 2016 - III-5 RVs 82/16 -, zit. n. juris) vertretenen Auffassung nicht folgt, fehlt es an der Voraussetzung der Anwesenheit eines Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht.
  • OLG Oldenburg, 04.11.2019 - 1 Ss 136/19

    Prüfungsumfang des Berufungsgerichts in Bezug auf Entschuldigungsgründe

    Ebenso wie ein zur Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuches vorgelegtes Attest die Art der Erkrankung sowie den Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen darzulegen hat und es der detaillierten Angabe bedarf, welche konkrete Symptomatik der behaupteten Erkrankung beim Antragsteller vorlag und ihn am Erscheinen in der Hauptverhandlung hinderte (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 24.11.2016, III-5 RVs 82/16, bei juris), muss angesichts der dargelegten umfassenden Aufklärungspflicht das auf die Berufung gegen eine Entscheidung nach § 412 i.V.m. § 329 StPO ergehende Urteil eben diese Feststellungen enthalten.
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