Rechtsprechung
OLG Hamm, 25.01.2018 - I-10 U 111/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zustandekommen eines Werkvertrages aufgrund Beauftragung durch den Verwalter einer Wohnungseigentumsgemeinschaft
- rewis.io
- baurechtsiegen.de
Anspruch Bauhandwerkerlohn wegen Verlegung Trittschalldämmung in Eigentumswohnungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zustandekommen eines Werkvertrages aufgrund Beauftragung durch den Verwalter einer Wohnungseigentumsgemeinschaft
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Erbrechtssenat des OLG Hamm: Trittschalldämmung ist Sondereigentum!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
WEG: Verwalterbestellung allein schafft keine Anscheinsvollmacht
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
WEG: Verwalterbestellung allein schafft keine Anscheinsvollmacht
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Zustandekommen eines Werkvertrages aufgrund Beauftragung durch den WEG-Verwalter
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Erbrechtssenat des OLG Hamm: Trittschalldämmung ist Sondereigentum! (IMR 2018, 110)
Verfahrensgang
- LG Arnsberg, 23.11.2016 - 2 O 265/14
- OLG Hamm, 25.01.2018 - I-10 U 111/16
Papierfundstellen
- NZM 2018, 914
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 13.08.1996 - 15 W 115/96
Sondereigentum und Deckenisolierung
Auszug aus OLG Hamm, 25.01.2018 - 10 U 111/16
Dementsprechend werden von der Rechtsprechung nur Geschossdecken einschließlich der aufgebrachten oder aufzubringenden Isolierschichten (insbesondere gegen Feuchtigkeit oder Trittschall) anders als die oberste begehbare Schicht des Deckenaufbaus (Bodenbelag) als nicht sondereigentumsfähig angesehen und dem Gemeinschaftseigentum zugerechnet (OLG Hamm, Beschluss vom 13. August 1996 - 15 W 115/96 -, juris). - BayObLG, 16.12.1993 - 2Z BR 113/93
WEG : Trittschallschutz)
Auszug aus OLG Hamm, 25.01.2018 - 10 U 111/16
Der BGH hat wiederholt für die über der Geschossdecke liegende Trittschalldämmung in Form des Estrichs angenommen, dass diese im Gemeinschaftseigentum steht (BGH NJW 1991, 2480, 2481; NJW-RR 1994, 598, 599).