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   OLG Hamm, 25.04.2023 - 3 Ws 127/23   

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https://dejure.org/2023,10195
OLG Hamm, 25.04.2023 - 3 Ws 127/23 (https://dejure.org/2023,10195)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.04.2023 - 3 Ws 127/23 (https://dejure.org/2023,10195)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. April 2023 - 3 Ws 127/23 (https://dejure.org/2023,10195)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Haftbeschwerde, Zuständigkeitswechsel, Entscheidungszuständigkeit

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    StPO § 117 Abs. 1, StPO § 118b; StPO § 125 Abs. 2 Satz 2; StPO § 300
    Haftbeschwerde, Umdeutung, Revision, Haftprüfung, Zurückverweisung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 306 Abs. 2
    Zuständigkeit des Gerichts nach aufgehobener Revisionsentscheidung; Umdeutung einer Haftbeschwerde in Haftprüfungsantrag; Keine Umdeutung einer Haftbeschwerde bei Verzögerung des Rechtsstreits

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Untersuchungshaft: Zuständigkeitswechsel bei Haftbeschwerde - Umdeutung der nicht erledigten Haftbeschwerde

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 17.01.2000 - 4 Ws 2/00

    Gerichtliche Entscheidung über eine Haftbeschwerde nach Zuständigkeitswechsel

    Auszug aus OLG Hamm, 25.04.2023 - 3 Ws 127/23
    Dies ist auch bei der vorliegenden Konstellation der Fall, in welchem die Beschwerde erst nach dem Zuständigkeitswechsel (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2013 - III-2 Ws 93/13 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. August 1994 - 2 Ws 172/94 -, juris) und im Fall einer Zurückverweisung durch das Revisionsgericht eingelegt worden ist (vgl. hierzu auch KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2000 - 1 AR 1614/99 - 4 Ws 2/2000 -, juris).

    Eine Ausnahme wird für den Fall angesehen, dass eine Umdeutung lediglich zu einer sachlich nicht gebotenen kurzfristig erneuten Haftentscheidung desselben Spruchkörpers führen und die Anrufung des Beschwerdegerichts ohne sachlich zwingende Gründe verzögern würde, weil derselbe Spruchkörper erst kurz zuvor eine ausreichend begründete Haftentscheidung (gegebenenfalls als Beschwerdegericht) getroffen hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2000 - 1 AR 1614/99 - 4 Ws 2/2000 -, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 1 Ws 8/19 -, BeckRS 2019, 17385; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2010 - 2 Ws 149/10 -, BeckRS 2010, 19469).

    Es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, diesem lediglich die bloße Abhilfeentscheidung (§ 306 Abs. 2 StPO) zu überlassen, weil im Falle der Nichtabhilfe die Entscheidung verfahrensintern bleiben kann und den Verfahrensbeteiligten nicht mitgeteilt zu werden braucht (vgl. insoweit auch: KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2000 - 1 AR 1614/99 - 4 Ws 2/2000 -, juris Rn. 3).

  • OLG Hamm, 10.01.2019 - 1 Ws 8/19

    Untersuchungshaft: Umdeutung einer Haftbeschwerde in einen Haftprüfungsantrag;

    Auszug aus OLG Hamm, 25.04.2023 - 3 Ws 127/23
    Denn grundsätzlich ist die sachgerechteste Entscheidung von dem jeweils mit der Haftsache befassten Gericht zu erwarten, das daher zunächst über das die Haftfrage betreffende Begehren des Angeklagten entscheiden soll (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 1 Ws 8/19 -, BeckRS 2019, 17385 Rn. 15 m.w.N.).

    Eine Ausnahme wird für den Fall angesehen, dass eine Umdeutung lediglich zu einer sachlich nicht gebotenen kurzfristig erneuten Haftentscheidung desselben Spruchkörpers führen und die Anrufung des Beschwerdegerichts ohne sachlich zwingende Gründe verzögern würde, weil derselbe Spruchkörper erst kurz zuvor eine ausreichend begründete Haftentscheidung (gegebenenfalls als Beschwerdegericht) getroffen hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2000 - 1 AR 1614/99 - 4 Ws 2/2000 -, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 1 Ws 8/19 -, BeckRS 2019, 17385; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2010 - 2 Ws 149/10 -, BeckRS 2010, 19469).

  • OLG Hamm, 29.06.2010 - 2 Ws 149/10

    Gegenstand der Haftbeschwerde bei mehreren aufeinander folgenden

    Auszug aus OLG Hamm, 25.04.2023 - 3 Ws 127/23
    Eine Ausnahme wird für den Fall angesehen, dass eine Umdeutung lediglich zu einer sachlich nicht gebotenen kurzfristig erneuten Haftentscheidung desselben Spruchkörpers führen und die Anrufung des Beschwerdegerichts ohne sachlich zwingende Gründe verzögern würde, weil derselbe Spruchkörper erst kurz zuvor eine ausreichend begründete Haftentscheidung (gegebenenfalls als Beschwerdegericht) getroffen hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2000 - 1 AR 1614/99 - 4 Ws 2/2000 -, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 1 Ws 8/19 -, BeckRS 2019, 17385; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2010 - 2 Ws 149/10 -, BeckRS 2010, 19469).
  • BGH, 21.05.1996 - 1 StR 51/96

    Zuständigkeit bezüglich der Aufhebung eines Haftbefehls nach der Entscheidung des

    Auszug aus OLG Hamm, 25.04.2023 - 3 Ws 127/23
    Denn nach Erlass einer die angefochtene Entscheidung aufhebenden Revisionsentscheidung ist für sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der Untersuchungshaft nur noch das Gericht zuständig, an das die Sache zurückverwiesen worden ist (BGH, Beschluss vom 21. Mai 1996 - 1 StR 51/96 -, Rn. 4, juris).
  • OLG Karlsruhe, 15.08.1994 - 2 Ws 172/94
    Auszug aus OLG Hamm, 25.04.2023 - 3 Ws 127/23
    Dies ist auch bei der vorliegenden Konstellation der Fall, in welchem die Beschwerde erst nach dem Zuständigkeitswechsel (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2013 - III-2 Ws 93/13 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. August 1994 - 2 Ws 172/94 -, juris) und im Fall einer Zurückverweisung durch das Revisionsgericht eingelegt worden ist (vgl. hierzu auch KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2000 - 1 AR 1614/99 - 4 Ws 2/2000 -, juris).
  • OLG Hamm, 19.03.2013 - 2 Ws 93/13

    Umdeutung einer Haftbeschwerde nach Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 25.04.2023 - 3 Ws 127/23
    Dies ist auch bei der vorliegenden Konstellation der Fall, in welchem die Beschwerde erst nach dem Zuständigkeitswechsel (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2013 - III-2 Ws 93/13 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. August 1994 - 2 Ws 172/94 -, juris) und im Fall einer Zurückverweisung durch das Revisionsgericht eingelegt worden ist (vgl. hierzu auch KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2000 - 1 AR 1614/99 - 4 Ws 2/2000 -, juris).
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