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OLG Hamm, 25.05.2010 - I-15 W 28/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 1986
Beschwerdeberechtigung des Nachlassgläubigers gegen Aufhebung der Nachlassverwaltung; Aufhebung der Nachlassverbindlichkeiten in Form einer Rentenverpflichtung zulässig bei deren Sicherstellung in geeigneter Weise
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Beschwerde eines Nachlassgläubigers gegen die Aufhebung der Nachlassverwaltung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1986
Zulässigkeit der Beschwerde eines Nachlassgläubigers gegen die Aufhebung der Nachlassverwaltung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bielefeld - 110 VI 158/01
- OLG Hamm, 25.05.2010 - I-15 W 28/10
- OLG Hamm, 25.05.2010 - 15 Wx 28/10
Papierfundstellen
- NJW-RR 2010, 1595
- FGPrax 2010, 239
- FamRZ 2011, 64
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.06.1972 - IV ZR 110/71
Aufgaben des Nachlasspflegers - Zurückbehaltungsrecht des Erben bzw. …
Auszug aus OLG Hamm, 25.05.2010 - 15 W 28/10
Die Beteiligte zu 4) hat durch die Anordnung der Nachlassverwaltung eine Rechtsposition erhalten, aufgrund derer die Haftung zwar gemäß § 1975 BGB auf den Nachlass beschränkt war, andererseits aber ihre monatlichen Rentenzahlungen sichergestellt worden sind durch einen Nachlassverwalter, der - anders als der Nachlasspfleger, der gesetzlicher Vertreter des oder der endgültigen Erben ist (BGH NJW 1972, 1752) - ein Amt (vgl. § 1987 BGB) zur Verwaltung fremden Vermögens (RGZ 135, 307) führt zwecks Wahrnehmung der Belange aller Beteiligten (Erben und Gläubiger). - BayObLG, 28.06.1976 - BReg. 1 Z 27/76
Aufhebung einer Nachlassverwaltung; Wirksamkeit der Anordnung einer …
Auszug aus OLG Hamm, 25.05.2010 - 15 W 28/10
Die Aufhebung der auf Antrag der Erben rechtswirksam angeordneten Nachlassverwaltung ist nach gefestigter Rechtsprechung daher auch zulässig, wenn sich ergibt, dass der Zweck der Nachlassverwaltung erreicht ist, d.h. wenn der Nachlassverwalter alle bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt oder sichergestellt (§§ 232 ff BGB) hat (§ 1919 iVm §§ 1975, 1986 Abs. 2 BGB; BayObLGZ 1976, 167 = FamRZ 1977, 487; KG JW 1935, 2159) oder wenn alle noch nicht befriedigten Nachlassgläubiger und der Erbe der Aufhebung zustimmen (…BayObLGZ 1976, a.a.O.; Staudinger/Marotzke, Bearbeitung 2002, § 1988 Rn 10).
- BGH, 05.07.2017 - IV ZB 6/17
Aufhebung der Nachlassverwaltung: Antragsbefugnis im Falle der Zweckerreichung
Vielmehr könne dies auch von Amts wegen, ggf. auf Anregung des Nachlassverwalters, erfolgen (so neben dem Beschwerdegericht insbesondere OLG Düsseldorf ZEV 2016, 701; OLG Hamm ErbR 2010, 328; Küpper ZEV 2016, 702, 703; Grav, ZEV 2017, 96;… jurisPK-BGB/Klinck, 8. Aufl. Aktualisierung 17. März 2017, § 1988 Rn. 5.1; vgl. auch RGZ 72, 260, 263 f.). - OLG Düsseldorf, 08.08.2016 - 3 Wx 38/16 Die erfolgreiche Beschwerde gegen eine die Nachlassverwaltung wegen Zweckerreichung aufhebende Entscheidung des Nachlassgerichts führt nicht dazu, dass das Amt des Verwalters und die Nachlassverwaltung wieder aufleben; dazu bedarf es vielmehr der erneuten Anordnung der Nachlassverwaltung und der erneuten Bestellung eines Nachlassverwalters, was erfordert, dass die Voraussetzungen für die erneute Anordnung der Nachlassverwaltung und die erneute Bestellung eines Nachlassverwalters vorliegen (anders OLG Hamm, NJW-RR 2010, 1595 ohne nähere Begründung - deshalb Zulassung der Rechtsbeschwerde).4.