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   OLG Hamm, 25.06.2018 - I-32 SA 16/18   

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https://dejure.org/2018,27129
OLG Hamm, 25.06.2018 - I-32 SA 16/18 (https://dejure.org/2018,27129)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.06.2018 - I-32 SA 16/18 (https://dejure.org/2018,27129)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. Juni 2018 - I-32 SA 16/18 (https://dejure.org/2018,27129)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 ; VVG § 215
    Begriff der Versicherungsvermittlung i.S. von § 215 VVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zuständiger Gerichtsstand bei Klagen aus Versicherungsvermittlung

Verfahrensgang

  • AG Dülmen - 3 C 292/17
  • OLG Hamm, 25.06.2018 - I-32 SA 16/18
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.03.2017 - IV ZR 435/15

    Versicherungsvertrag: Anwendbarkeit der neuen Gerichtsstandsregelung auf

    Auszug aus OLG Hamm, 25.06.2018 - 32 SA 16/18
    Im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung umfasst § 215 VVG alle - auch nichtvertragliche - Ansprüche, bei denen das Bestehen, Nichtbestehen oder Nichtmehrbestehen des Versicherungsverhältnisses auch nur die Rolle einer klagebegründenden Behauptung spielt (BGH, Urt. v. 08.03.2017 - IV ZR 435/15 - zitiert nach juris, dort Tz. 14, 15).
  • BayObLG, 20.07.2022 - 102 AR 56/22

    Funktionale Zuständigkeit, Versicherungssenat, Ausgleich wegen

    Unabhängig davon, ob man letztere als quasivertraglich oder - deliktisch qualifiziere, so der Bundesgerichtshof, stünden sie in engem Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag, von dessen Abschluss sie unmittelbar abhingen (vgl. BGH, Urt. v. 8. März 2017, IV ZR 435/15, BGHZ 214, 160 Rn. 15 f.; vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 25. Juni 2018, 32 SA 16/18, juris 9; OLG München, Urt. v. 17. Dezember 2015, 14 U 3409/14, juris Rn. 43).
  • BayObLG, 24.09.2019 - 1 AR 83/19

    Zuständigkeitsbestimmung bei Beteiligung eines Amtsgerichts

    b) Besteht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die sich der Instanzenzug mangels Sondervorschriften nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen richtet, ein Zuständigkeitskonflikt, an dem (zumindest auch) ein Amtsgericht beteiligt ist, so ergibt sich das zur Zuständigkeitsbestimmung berufene Gericht selbst dann nicht aus § 36 Abs. 1 ZPO, wenn die beteiligten Gerichte im selben Oberlandesgerichtsbezirk liegen; vielmehr greift in dieser Situation § 36 Abs. 2 ZPO (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 25. Juni 2018, 32 SA 16/18, juris Rn. 6).
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