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   OLG Hamm, 25.08.2009 - I-7 U 94/08   

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https://dejure.org/2009,29055
OLG Hamm, 25.08.2009 - I-7 U 94/08 (https://dejure.org/2009,29055)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.08.2009 - I-7 U 94/08 (https://dejure.org/2009,29055)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. August 2009 - I-7 U 94/08 (https://dejure.org/2009,29055)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche gegen den Veranstalter eines Reittuniers wegen der Verletzung eines Pferdes durch einen Fangständer

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 661; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2
    Ansprüche gegen den Veranstalter eines Reittuniers wegen der Verletzung eines Pferdes durch einen Fangständer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Münster, 21.11.2008 - 11 O 207/07

    Geltendmachung von Schadensersatz für einen im Rahmen einer Turnierteilnahme

    Auszug aus OLG Hamm, 25.08.2009 - 7 U 94/08
    Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.11.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Münster ( AZ: 11 O 207/07 ) teilweise abgeändert.

    Der Beklagte beantragt, 1.) unter Abänderung des am 21.11.2008 verkündeten Urteil des Landgerichts Münster, AZ 11 O 207/07 , die Klage insgesamt abzuweisen.

  • BGH, 09.10.1986 - I ZR 138/84

    "Unternehmensberatungsgesellschaft I"; Ausübung der Steuerberatung durch eine zur

    Auszug aus OLG Hamm, 25.08.2009 - 7 U 94/08
    Ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines anderen anzusehen ist, bestimmt sich allein danach, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird ( BGHZ 98, 330, 334), und zwar unabhängig von einer Weisungsbefugnis, von der Art der zwischen Schuldner und Hilfsperson bestehenden rechtlichen Beziehungen, sowie unabhängig davon, ob der Schuldner selbst zur Aufsicht und Kontrolle in der Lage ist und schließlich unabhängig davon, ob der Schuldner imstande ist, diese Leistung / Pflicht selbst zu erfüllen ( vgl. Palandt- Heinrichs, § 278 Rn. 7 ).
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