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   OLG Hamm, 25.09.2015 - II-3 UF 232/14   

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https://dejure.org/2015,39726
OLG Hamm, 25.09.2015 - II-3 UF 232/14 (https://dejure.org/2015,39726)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.09.2015 - II-3 UF 232/14 (https://dejure.org/2015,39726)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. September 2015 - II-3 UF 232/14 (https://dejure.org/2015,39726)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Versorgungsausgleich: Inhaltskontrolle und Ausübungskontrolle eines den Versorgungsausgleich teilweise ausschließenden Ehevertrages; Wegfall/Änderung der Geschäftsgrundlage des teilweisen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag; anzuordnende Rechtsfolge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit eines den Versorgungsausgleich nur bezüglich eines Ehegatten ausschließenden Ehevertrages

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 8 Abs. 1; BGB § 138, § 313
    Wirksamkeit eines den Versorgungsausgleich nur bezüglich eines Ehegatten ausschließenden Ehevertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 818
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.02.2013 - XII ZB 90/11

    Anpassung eines ehevertraglichen Verzichts auf den Versorgungsausgleich an

    Auszug aus OLG Hamm, 25.09.2015 - 3 UF 232/14
    Ein zunächst wirksam vereinbarter - völliger oder teilweiser - Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält einer Ausübungskontrolle nicht stand, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände, die zu einer grundlegenden Abweichung von der dem Vertrag zugrundeliegenden Vorstellungen führt, über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (vgl. BGH, FamRZ 2013, 770 ff. und FamRZ 2005, 185 ff., jeweils auch juris).

    Es ist vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, welche die berechtigten Belange beider Beteiligter in der eingetretenen Situation in ausgewogener Weise berücksichtigt (vgl. BGH, a.a.O., FamRZ 2013, 195, FamRZ 2013, 269 und FamRZ 2013, 770 ff., jeweils auch juris).

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus OLG Hamm, 25.09.2015 - 3 UF 232/14
    Bei der im Rahmen der Inhaltskontrolle erforderlichen Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder und subjektiv bei Berücksichtigung der von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke und sonstigen Beweggründe (vgl. BGH, FamRZ 2004, 601 f., auch juris), wird man trotz des überwiegenden Verzichts des Antragsgegners zu einer Sittenwidrigkeit des Vertrages - auf die der Antragsgegner sich im Übrigen auch nicht beruft - nicht kommen.
  • BGH, 06.10.2004 - XII ZB 57/03

    Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus OLG Hamm, 25.09.2015 - 3 UF 232/14
    Ein zunächst wirksam vereinbarter - völliger oder teilweiser - Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält einer Ausübungskontrolle nicht stand, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände, die zu einer grundlegenden Abweichung von der dem Vertrag zugrundeliegenden Vorstellungen führt, über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (vgl. BGH, FamRZ 2013, 770 ff. und FamRZ 2005, 185 ff., jeweils auch juris).
  • BGH, 25.05.2005 - XII ZR 296/01

    Wirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts bei Schwangerschaft der

    Auszug aus OLG Hamm, 25.09.2015 - 3 UF 232/14
    teilweise unzulässig macht, finden auf Eheverträge auch die (jetzt) in § 313 BGB normierten Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1444 ff., auch juris; zur Abgrenzung: Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Auflage, § 1408, Rn. 11).
  • OLG Stuttgart, 15.12.2011 - 16 WF 240/11

    Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen: Abweichung vom rechnerisch

    Auszug aus OLG Hamm, 25.09.2015 - 3 UF 232/14
    Auch eine Rechtsänderung kann jedoch zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2012, 1647 f. auch juris; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 313, Rn. 34).
  • BGH, 31.10.2012 - XII ZR 129/10

    Unterhaltsklage des geschiedenen Ehegatten: Notwendige Feststellungen zur Annahme

    Auszug aus OLG Hamm, 25.09.2015 - 3 UF 232/14
    Es ist vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, welche die berechtigten Belange beider Beteiligter in der eingetretenen Situation in ausgewogener Weise berücksichtigt (vgl. BGH, a.a.O., FamRZ 2013, 195, FamRZ 2013, 269 und FamRZ 2013, 770 ff., jeweils auch juris).
  • BGH, 21.11.2012 - XII ZR 48/11

    Ehevertrag: Wirksamkeit der Vereinbarung einer Gütertrennung; Bedeutung

    Auszug aus OLG Hamm, 25.09.2015 - 3 UF 232/14
    Es ist vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, welche die berechtigten Belange beider Beteiligter in der eingetretenen Situation in ausgewogener Weise berücksichtigt (vgl. BGH, a.a.O., FamRZ 2013, 195, FamRZ 2013, 269 und FamRZ 2013, 770 ff., jeweils auch juris).
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