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   OLG Hamm, 25.09.2017 - I-5 U 151/16   

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OLG Hamm, 25.09.2017 - I-5 U 151/16 (https://dejure.org/2017,60979)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.09.2017 - I-5 U 151/16 (https://dejure.org/2017,60979)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. September 2017 - I-5 U 151/16 (https://dejure.org/2017,60979)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 11.07.1983 - II ZR 114/82

    Zustellung eines Vollstreckungsbescheides an den Geschäftsführer einer

    Auszug aus OLG Hamm, 25.09.2017 - 5 U 151/16
    Dies ist die herrschende Auffassung und entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1984, 57 f. - Rdn. 11 und BVerfG NJW 1984, 2567 f. - Rdn. 15; Zöller/Stöber, a.a.O., § 178 ZPO, Rdn. 22; Münchener Kommentar/Häublein, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 178, Rdn. 27; Wieczorek/Schütze-Rohe, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 178, Rdn. 74).

    In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welcher das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.07.1983 (BGH NJW 1984, 57) zugrunde lag, wird mit absoluter Eindeutigkeit klargestellt, dass auch der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG nicht gebietet, den streng formalen Charakter des § 185 ZPO (jetzt § 178 Abs. 2 ZPO) zu durchbrechen und diese Vorschrift auch in Fällen anzuwenden, in denen keine Ersatzzustellung erfolgt ist (vgl. BVerfG NJW 1984, 2567 f., Rdn. 15 zitiert nach Juris).

    Er ist nicht geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen (vgl. BGH NJW 1984, 57 f. - Rdn. 12 zitiert nach Juris).

  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvR 1269/83

    Rechtliches Gehör bei Versagung der Ersatzzustellung

    Auszug aus OLG Hamm, 25.09.2017 - 5 U 151/16
    Dies ist die herrschende Auffassung und entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1984, 57 f. - Rdn. 11 und BVerfG NJW 1984, 2567 f. - Rdn. 15; Zöller/Stöber, a.a.O., § 178 ZPO, Rdn. 22; Münchener Kommentar/Häublein, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 178, Rdn. 27; Wieczorek/Schütze-Rohe, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 178, Rdn. 74).

    In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welcher das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.07.1983 (BGH NJW 1984, 57) zugrunde lag, wird mit absoluter Eindeutigkeit klargestellt, dass auch der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG nicht gebietet, den streng formalen Charakter des § 185 ZPO (jetzt § 178 Abs. 2 ZPO) zu durchbrechen und diese Vorschrift auch in Fällen anzuwenden, in denen keine Ersatzzustellung erfolgt ist (vgl. BVerfG NJW 1984, 2567 f., Rdn. 15 zitiert nach Juris).

  • BGH, 18.11.1999 - IX ZR 153/98

    Haftung des Notars wegen Verletzung eines Treuhandauftrages

    Auszug aus OLG Hamm, 25.09.2017 - 5 U 151/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der einzelne Gesellschafter im besonders gelagerten Fällen prozessführungsbefugt und damit zur Geltendmachung einer Gesellschaftsforderung im eigenen Namen berechtigt, wenn der andere Gesellschafter sich aus gesellschaftswidrigen Gründen weigert, an der Geltendmachung einer Gesellschaftsforderung mitzuwirken, und zudem der verklagte Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verfahren beteiligt ist (vgl. BGH NJW 2000, 734 - Rn 12 zitiert nach juris, BGH NJW 1988, 558; BGHZ 39, 14 ff.).
  • BGH, 07.02.2012 - II ZR 230/09

    Gesellschafterbeschlüsse einer Immobilien-GbR mit Beteiligung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 25.09.2017 - 5 U 151/16
    Daher unterliegt bei Beschlussfassungen über die Einleitung eines Rechtsstreits oder über die Verteidigung in einem Rechtsstreit der dadurch betroffene Gesellschafter auch im Personengesellschaftsrecht einem Stimmverbot (vgl. BGH WM 2012, 895 ff. - Rdn. 16 zitiert nach juris).
  • BGH, 30.10.1987 - V ZR 174/86

    Formularmäßige Vereinbarung der Erstreckung der Sicherung bestellter

    Auszug aus OLG Hamm, 25.09.2017 - 5 U 151/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der einzelne Gesellschafter im besonders gelagerten Fällen prozessführungsbefugt und damit zur Geltendmachung einer Gesellschaftsforderung im eigenen Namen berechtigt, wenn der andere Gesellschafter sich aus gesellschaftswidrigen Gründen weigert, an der Geltendmachung einer Gesellschaftsforderung mitzuwirken, und zudem der verklagte Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verfahren beteiligt ist (vgl. BGH NJW 2000, 734 - Rn 12 zitiert nach juris, BGH NJW 1988, 558; BGHZ 39, 14 ff.).
  • BGH, 17.11.1972 - IV ZB 80/71

    Vertreter - Gesetzlicher Vertreter - Zustellung - Zustellungsempfänger -

    Auszug aus OLG Hamm, 25.09.2017 - 5 U 151/16
    Deshalb wird die Anwendung des § 178 Abs. 2 ZPO auch auf Personen ausgedehnt, die den Gegner des Zustellungsempfängers gleich- oder nahestehen (vgl. BGH VersR 1973, 156 - Rdn. 4 und Zöller/Stöber, a.a.O., § 178, Rdn. 24).
  • OLG Celle, 23.07.1999 - 9 U 307/98

    Unterlassen einer Beweiserhebung als Verletzung rechtlichen Gehörs; Pflicht eines

    Auszug aus OLG Hamm, 25.09.2017 - 5 U 151/16
    Auch die von Dr. Hüßtege dort angeführte Entscheidung des OLG Celle (veröffentlicht in NJW-RR 2000, 485) stellt eine nicht begründete Auffassung im Rahmen einer sogenannten " Segelanweisung " für das Landgericht Bückeburg dar, an welches das Verfahren nach Aufhebung durch das OLG Celle zurückverwiesen worden war.
  • BGH, 06.04.2006 - V ZB 158/05

    Zustellung eines Vollstreckungstitels an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Auszug aus OLG Hamm, 25.09.2017 - 5 U 151/16
    Bei mehreren geschäftsführenden Gesellschaftern ist gem. § 170 Abs. 3 ZPO die Zustellung an einen von ihnen ausreichend (vgl. BGH NJW 2006, 2191 - Rdn. 13 zitiert nach Juris).
  • OLG Düsseldorf, 13.02.2003 - 10 U 216/01

    Vertretung einer Gesellschaft bei Verweigerung der Mitwirkung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 25.09.2017 - 5 U 151/16
    Es erscheint folgerichtig, die vorstehenden Grundsätze entsprechend auch auf den Fall zu übertragen, dass sich einer von zwei vertretungsberechtigten Gesellschaftern aus gesellschaftswidrigen Gründen weigert, an der Verteidigung gegen die klageweise geltend gemachte Forderung eines Dritten mitzuwirken (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 513 ff., Rdn. 12 f.; Carsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, Seite 1749).
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus OLG Hamm, 25.09.2017 - 5 U 151/16
    Auch bei der Zustellung an eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft im Sinne von § 14 Abs. 2 BGB, zu welcher auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zählt (vgl. BGH NJW 2001, 1056 - Rdn. 5 zitiert nach Juris), ist entsprechend § 170 Abs. 1 S. 1 ZPO Zustellungsadressat ihr gesetzlicher Vertreter.
  • BGH, 10.01.1963 - II ZR 95/61

    Maurermeister - §§ 432, 709 BGB, Geltendmachung von Gesellschaftsforderungen,

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