Rechtsprechung
OLG Hamm, 25.10.2004 - 3 Ws 550/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an Kontakthalten zum Bewährungshelfer; Umfang der Verpflichtung der Bewährungshilfe; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung; Verlängerung der Bewährungszeit
- Judicialis
BtMG § 36; ; StPO § 453 Abs. 2; ; StPO § 473 Abs. 3; ; StPO § 473 Abs. 4; ; StGB § 56 f; ; StGB § 56 f Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 56 f Abs. 2 Satz 1; ; StGB § 56 f Abs. 2 Satz 2
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unbegründeter Widerruf der Strafaussetzung bei einzelnen Unregelmäßigkeiten im Kontakt zur Bewährungshelferin
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Essen - 5 StVK K 57/03
- OLG Hamm, 25.10.2004 - 3 Ws 550/04
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Celle, 22.06.2021 - 2 Ws 154/21
Widerruf der Strafaussetzung nach namentlicher Bestellung des Bewährungshelfers …
- OLG Hamm, 17.02.2009 - 3 Ws 33/09
Widerruf nach Haftentlassung in anderer Sache
Vielmehr bemisst sich nach dem Gesetz die Frage, ob der an sich angezeigte Widerruf unterbleiben kann, allein danach, ob die milderen Maßnahmen eine angemessene Reaktion auf das Bewährungsversagen sind, weil objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Verurteilte in Zukunft - unter Berücksichtigung der angeordneten milderen Maßnahmen - ein straffreies Leben führen wird (Senatsbeschluss vom 13.01.2005 - 3 Ws 654-655/04 - juris; Senatsbeschluss vom 25.10.2004 - 3 Ws 550/04 - juris; KG Berlin Beschl. v. 06.04.2001 - 5 Ws 116/01 - juris) und dadurch die nach Maßgabe des Absatzes 1 widerlegte Aussetzungsprognose wiederhergestellt wird (…Fischer StGB 56. Aufl. § 56f Rdn. 14;… Hubrach in: LK-StGB 12. Aufl. § 56f Rdn. 28). - OLG Frankfurt, 22.10.2004 - 3 Ws 928/04
Rechtsbehelfe im Strafvollzug: Zwangsgeld gegen Vollzugsbehörde zur Durchsetzung …
In der Sache hält der Senat an seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung fest, dass die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Vollzugsbehörde zur Durchsetzung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer mangels einer gesetzlichen Regelung, insbesondere der Nichtanwendbarkeit der Regelungen der §§ 170, 172 VwGO, unzulässig ist (Senatsbeschluss vom 10.3.1983 - NStZ 1983, 335; Beschluss vom 26.5.2004 - 3 Ws 550/04 - Beschluss vom 15.3.2004 - 3 Ws 3-5/04 (StVollz)).
- OLG Braunschweig, 14.05.2020 - 1 Ws 49/20
Zum Verbund der Entscheidung über den Widerruf der Reststrafenaussetzung mit der …
Das beharrliche Entziehen der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin setzt voraus, dass die Verurteilte den Einfluss ihrer Bewährungshelferin immer wieder oder auf längere Dauer unmöglich macht (…Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 56 f Rn. 10), wobei Beharrlichkeit in diesem Sinne regelmäßig erfordert, dass die Bewährungshelferin sich aktiv um die Verurteilte bemüht hat (OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 2004, 3 Ws 550/04, zit. nach juris). - OLG Köln, 24.03.2010 - 2 Ws 178/10
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen unterbliebenen Kontakts mit dem …
Soweit die Ansicht vertreten wird, der Bewährungshelfer müsse sich, bevor der Widerrufsgrund des § 56f Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 2. Alt. StGB gegeben sei, seinerseits - wenn auch vergebens - um den Verurteilten bemüht haben (so: OLG Hamm, B. v. 25.10.2004 - 3 Ws 550/04 zitiert nach Juris Rz. 10;… LK-StGB-Hubrach, 12. Auflage 2008, § 56f Rz. 22;… NK-StGB-Ostendorf, § 56f Rz. 10), ist dies hier durch den beabsichtigten Besuch der Bewährungshelferin (Bericht vom 21.02.2008, Bl. 12 d. A.) und die beabsichtigte Kontaktaufnahme mit dem für den Verurteilten in der JVA Euskirchen zuständigen Sozialarbeiter (Bericht vom 20.04.2009, Bl. 16 d. A.) geschehen. - LG Gießen, 07.12.2005 - 2 StVK-Vollz 1591/05
Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes nach den Vorschriften des StVollzG bei …
(Beschluss vom 10.03.1983 - 3 Ws 117/83 (StVollz) = NStZ 1983, 335; OLG ...Beschluss vom 15.3.2004 - 3 Ws 3-5/04 (StVollz), Beschluss vom 26.5.2004 - 3 Ws 550/04) ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Vollzugsbehörde mangels einer gesetzlichen Regelung unzulässig, wenn die Vollzugsbehörde einer ihr durch gerichtliche Entscheidung zu Gunsten eines Strafgefangenen auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt.